Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Oliver Schmidt
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456150
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Sachkunde beruhendes Erg darstellt (vgl dazu auch OLG Frankfurt AG 2010, 368).

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      Wenn sich bei der Überprüfung des Verschmelzungsvertrags auf Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Beanstandungen ergeben haben, reichen kurze Ausführungen hierzu als Prüfungsfeststellungen aus. Sind Beanstandungen zu machen, sind die beanstandete Regelung und der Grund der Beanstandung darzulegen und zu begründen.

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      Nach Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 ist im Verschmelzungsprüfungsbericht anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Methoden iSd Vorschrift sind die Methoden der Unternehmensbewertung. Allg anerkannte Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragswertmethode sowie die Discounted-Cash-Flow-Methode (Ermittlung des Unternehmenswerts durch Diskontierung von Cash-Flows). Zu den Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts vgl iÜ § 5 Rn 53 ff und § 9 Rn 21. Methoden iSd Vorschrift sind nicht die der Bewertung zugrunde liegenden Wertansätze (Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; aA Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 8; Dirrigl WPg 1989, 454, 457 ff; nach Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 17 sind unter Methode iSd § 12 Abs 2 S 2 Nr 1 sowohl die Bewertungsmethoden als auch die diesen zugrunde liegenden Wertansätze zu verstehen).

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      Wird die Ertragswertmethode oder die Discounted-Cash-Flow-Methode angewandt ist eine ins Einzelne gehende Begr darüber, warum die Methode zur Anwendung kommt, nicht erforderlich. Vielmehr reicht der Hinweis aus, dass es sich bei diesen Methoden um anerkannte und gängige Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts handelt, die im Normalfall angewendet werden können (Drygala in Lutter, § 12 Rn 4 mwN). Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens oder eines Discounted-Cash-Flow-Verfahrens ist iÜ eine kurze Darstellung und Erläuterung der Methode an sich im Prüfungsbericht ausreichend. Eine ausführliche Erklärung ist entbehrlich. Insoweit kann auf den IdW-Standard „Grundsätze der Durchführung von Unternehmensbewertungen (IdW S1)“ verwiesen werden. IE gilt, dass die Ausführungen zur Erläuterung der angewandten Methode umso knapper gehalten werden können, je allg anerkannter die Methode ist. Die angewandte Bewertungsmethode ist deshalb ausführlicher darzustellen, wenn sie in der Praxis seltener zur Anwendung kommt. Ausführlicher darzustellen wären danach etwa die Liquidationswertmethode, die Substanzwertmethode oder eine Mittelwertmethode aus Ertragswert und Substanzwert.

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      Nach Abs 2 S 2 Nr 2 ist weiter anzugeben aus welchen Gründen die Anwendung der konkreten Methode angemessen ist. Auch insoweit gilt das vorstehend Ausgeführte. Für die im Normalfall angemessenen Verfahren, nämlich die Ertragswertmethode und die Discounted-Cash-Flow-Methode, kann die Begründung knapp gehalten werden. Werden andere Methoden angewandt, ist im Einzelnen zu begründen, warum im konkreten Fall die angewandte Methode angemessen ist. IÜ ist im Prüfungsbericht nur die angewandte Methode als solche und die Angemessenheit ihrer Anwendung darzulegen. Dabei hat der Verschmelzungsprüfer im Ausgangspunkt die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu akzeptieren. Er kann nicht von sich aus die Anwendung einer anderen Methode verlangen, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Beanstandungen können sich deshalb nur ergeben, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern zugrunde gelegte Methode unangemessen wäre.

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      IÜ ist zu berücksichtigen, dass für die Angemessenheit und Richtigkeit des Umtauschverhältnisses nicht zwingend die exakt zutreffenden Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger ermittelt werden müssen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr das zutreffende Verhältnis der Unternehmenswerte zueinander. Von daher ist in den Fällen, in denen in etwa gleiche Verhältnisse bei den beteiligten Rechtsträgern vorliegen, nicht unbedingt die angewandte Methode als solche entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass bei allen Rechtsträgern im Grundsatz die gleiche Methode angewandt wird (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 19; zur Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden im Einzelfall vgl § 5 Rn 47 sowie nachfolgend Rn 18).

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      Werden verschiedene Methoden zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses angewandt, ist nach Abs 2 S 2 Nr 3 im Prüfungsbericht insbes darzulegen, welches Umtauschverhältnis sich jeweils ergeben würde, wenn jede der angewandten Methoden allein zur Anwendung gekommen wäre. Hierbei ist auch anzugeben, welches Gewicht die einzelnen Methoden bei der Ermittlung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses hatten. Methoden iSv Abs 2 S 2 Nr 3 sind die anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung. Eine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3 ist also nur dann erforderlich, wenn mehrere dieser Methoden (also zB die Ertragswertmethode und die Substanzwertmethode) nebeneinander angewandt wurden. Keine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3 ist hingegen notwendig, wenn innerhalb einer anerkannten Bewertungsmethode die Wertansätze unterschiedlich berechnet wurden (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 24; Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 16). Eine Kombination von Bewertungsmethoden ist in der Praxis eher die Ausnahme. Kommen verschiedene Methoden zur Anwendung, ist im Prüfungsbericht darzulegen, warum dies gemacht wurde. Wird – wie im Regelfall – nur eine Bewertungsmethode angewandt, reicht im Prüfungsbericht der Hinweis aus, dass die Bewertung einheitlich nach der jeweiligen Methode erfolgt ist.

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      Ergänzend ist im Prüfungsbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger hinzuweisen (Abs 2 S 2 Nr 3 aE). Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn sie für das Umtauschverhältnis, die bare Zuzahlung oder die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger wesentlich ist (Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 25; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 11). Bes Schwierigkeiten können etwa in bes Fallgestaltungen, die die Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden notwendig machen, liegen. Bes Schwierigkeiten können aber auch darin bestehen, dass Informationen, die die Verschmelzungsprüfer angefordert haben, nicht oder nur unzureichend beigebracht worden sind (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 25). Dies kann in Bezug auf ausländische Gesellschaften der Fall sein, muss sich aber nicht auf diese beschränken. Denkbar ist auch, dass über inländische Unternehmen der beteiligten Rechtsträger nicht hinreichend Auskunft erteilt wurde.

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      Der Verschmelzungsprüfungsbericht ist ein Ergebnisbericht (Mayer in Widmann/Mayer § 12 Rn 12; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 11, 18; Priester ZGR 1990, 420, 431; Rodewald BB 1992, 237, 241). Somit ist nicht der Prüfungsgang als solcher darzustellen. Auch müssen die Zahlen, aus denen die Unternehmenswerte abgeleitet werden, nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die gegenteilige Ansicht, die auch die Aufnahme der tatsächlichen Verhältnisse in den Prüfungsbericht fordert, aufgrund derer die Verschmelzungsprüfer zu ihrem Prüfungsergebnis kommen (so zB OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1139; Bayer AG 1988, 323, 328), ist zu weitgehend und hat im Gesetz keine Stütze. Die Anteilsinhaber müssen nicht in die Lage versetzt werden, ihrerseits aufgrund lückenloser Angaben im Verschmelzungsprüfungsbericht die Verschmelzungsprüfer kontrollieren zu können. Vielmehr kontrolliert der Verschmelzungsprüfer iRd Verfahrens den Verschmelzungsvertrag und insbes die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und berichtet,