GmbH-Recht. Harald Bartl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456341
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Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18 sa Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1.

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      Die Vorschrift ist durch die Reform 1980 (Ein-Personen-GmbH) und hinsichtlich der Überschrift 2008 ergänzt worden.

      § 1 lässt zum einen die hier betroffenen Unternehmen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu. Ferner erlaubt sie die Gründung zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck. Schließlich ermöglicht die Vorschrift seit 1980 die Gründung der Gesellschaft durch eine Person (vgl zur Bedeutung der GmbH Kornblum Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2018), GmbHR 2018, 669-680; s hierzu auch Einf Rn 1, ferner Born aaO; Römermann Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017, GmbHR 2017, 1121-1127; Wicke Gründungserleichterungen als zentrales Reformanliegen, GmbHR 2018, 1105-1116.

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      Mit dem Gesetz sollte das Gesetz betr die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung aus dem RegE der Bundesregierung verwiesen.

      Insb sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform „GmbH“ gestärkt werden. Ferner sollte der Missbrauch im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Hierzu wurde Folgendes vorgesehen:

Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen.
Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das HR ist.
Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der „verdeckten Sacheinlage“ erstmals im Gesetz geregelt und auf eine reine Differenzhaftung begrenzt. Bei Darlehen der GmbH an den Gesellschafter gilt das Auszahlungsverbot nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Es gibt daher keine Unterscheidung mehr zwischen kapitalersetzenden und „normalen“ Gesellschafterdarlehen.
Zur Bekämpfung von Missbräuchen durch sog Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen, wird die Zustellung an die GmbH in solchen Fällen erleichtert. Außerdem sind bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Schließlich werden die Geschäftsführer zur Erstattung verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten.
Von der zunächst im Gesetzentwurf (vgl RegE) vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25 000 EUR auf 10 000 EUR wurde abgesehen.
Statt einer zunächst vorgesehenen vereinfachten Gründung durch einen beurkundungsfreien Mustergesellschaftsvertrag ist nunmehr die Gründung mittels eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls bei gleichzeitiger Änderung der Kostenordnung vorgesehen.
Mit dem neuen § 55a GmbHG, der auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurückging, wurde die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals eingeführt.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der „verdeckten Sacheinlage“ wurde in überarbeiteter Fassung verabschiedet. Die verdeckte Sacheinlage befreit weiterhin nicht von der Einlageverpflichtung, allerdings ist statt der bisherigen Erfüllungs- eine Anrechnungslösung vorgesehen. Danach soll der Wert der verdeckten Sacheinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das HR per Gesetz auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Eine in Kenntnis der Sacheinlage vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung nach § 8 GmbHG wäre falsch, das Registergericht kann die Eintragung nach § 9c GmbHG ablehnen.
Die Regelungen in der InsO zum Eigenkapitalersatzrecht (§ 135 InsO) wurden aufgrund der geführten wissenschaftlichen Diskussionen um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt. § 135 Abs 3 InsO sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich eines der Gesellschaft vom Gesellschafter zum Gebrauch bzw zur Ausübung überlassenen Gegenstandes der Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Der Gesellschafter erhält einen im Gesetz näher geregelten Ausgleich hierfür.

      Die weiteren Änderungen wurden in der Einleitung behandelt (Rn 1).

III. Zulässige Gesellschaftszwecke

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      Bei einer GmbH können erwerbswirtschaftliche, sonstige wirtschaftliche sowie auch ideelle Zwecke zulässig sein. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die GmbH hinsichtlich ihres Zweckes nur sehr geringen Schranken unterliegt (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 4 – zu den Grenzen u Rn 18 f). Die unscharfe Formulierung („Zweck“) lässt darüber streiten, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang begriffen wie „Ziel“ und „Gegenstand“ zukommt (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 2; vgl a Scholz/Emmerich § 1 Rn 2a unter Hinw auf Wünsch GesRZ 1982, 155; vgl ferner Zöllner FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S 85; iÜ Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 6 ff). Die entscheidenden Fragen sind ua darin zu sehen, ob es sich um einen „gesetzlich zulässigen (oder unzulässigen) Zweck“ handelt bzw ob die GmbH für eine bestimmte Betätigungsform nicht zugelassen ist (vgl hierzu u Rn 8). Wenn auch mit der GmbH vielfach wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, so kommen ebenso gemeinnützige Zwecke oder ideelle Zwecke in Betracht (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 9; Baumbach/Hueck/Fastrich § 1 Rn 6 f; zur Abgrenzung von wirtschaftlichem und ideellem Vereinszweck BGH NJW-RR 2018, 1376).

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      Die GmbH kommt als Rechtsform insb auch für freiberufliche Tätigkeiten in Betracht (hierzu BFH ZIP 12, 2497 – Rechtsanwälte (§ 59c f BRAO), Patentanwälte (§§ 52c f PatAnwO), Steuerberater (§ 49 Abs 1 StBerG) Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs 1 WPO); Baumbach/Hueck § 1 Rn 9, mwN; auch Scholz § 1 Rn 14 f) – insofern steht auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung (PartGG v 25.7.1994, BGBl I S 1744). Allerdings können Anwalts-GmbH nur