Konsequenterweise führt die Nutzung eines zulässigen „Mantels“ dazu, dass wie bei einer Neugründung die „Änderungen“ (Gegenstand, idR die geänderte Firma etc, Leistungen auf das Stammkapital, Geschäftsführerversicherung) anzumelden und vom Registergericht analog § 9c GmbHG zu prüfen sind (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 16 f; vgl ua Bayer GmbHR 2011, 1034; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 13a, b).
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Bei Verletzung der Pflicht zur Offenlegung ggü dem Registergericht kann die Haftung wegen unrichtiger Erklärungen der Geschäftsführer nach § 9a GmbHG eingreifen, ferner die Handelndenhaftung nach § 11 Abs 2 GmbHG. Mit Offenlegung ggü dem Registergericht endet die Handelndenhaftung (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 3, mwN). Die Gesellschafter haften nach den Grundsätzen einer modifizierten Unterbilanzhaftung bei Abstellung auf den Anmeldungszeitpunkt oder die entsprechende Aufnahme der neuen wirtschaftlichen Tätigkeit außen in Erscheinung tritt (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 20, unter Hinw auf BGH NJW 2012, 1875: „Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung ist vielmehr auf den Umfang einer Unterbilanz begrenzt, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung tritt.“). Insofern sind alle Differenzen zum satzungsmäßigen Stammkapital auszugleichen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 20 – krit Rn 21 f zu BGH NJW 2012, 1875). Strittig ist, ob die 10-jährige Verjährungsfrist des § 9 Abs 2 GmbHG erst ab Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung läuft (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 24 mwN; vgl auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 13c). Insofern ist auch die vom BGH ausdrücklich hervorgehobene Beweislastumkehr zu Lasten des Gesellschafters zu beachten (BGH aaO, Rn 30). IÜ sind auf die Unterbilanzhaftung die §§ 16 Abs 2, 19, 20 und 24 GmbHG anzuwenden (BGH aaO; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 25; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 13). Offenlegung ist folglich bei Änderungen etc sowie dem Erwerb von Anteilen etc unbedingt geboten.
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Treuhand- und Strohpersonengründung: Insofern wird auch auf §§ 6 Abs 5, 9a Abs 4 verwiesen. Bei der verdeckten Stellvertretung (Strohmanngründung) haftet der Strohmann nach § 9a Abs 1–3, er ist alleine Gesellschafter, währenddessen sich die Haftung des Hintermannes daneben zusätzlich nach § 6 Abs 5) ergeben kann. Es können folglich zwei und mehr Personen für eine Mitgliedschaft haften (zum früheren Recht vor Fassung des § 6 Abs 5 Lutter/Hommelhoff § 9a Rn 12 f mwN; ferner Baumbach/Hueck § 1 Rn 40 ff; Scholz/Emmerich § 2 Rn 54 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 2 Rn 23 ff – zur Anwendbarkeit der Vorschriften für die Gesellschafter auf den Hintermann Rn 31 str). Hierzu Langenfeld GmbH-StB 2000, 23; vgl insoweit Bamberg NZG 2001, 509 – Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung bei Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen GmbH-Geschäftsanteil mit Pflicht des Gesellschafters zur Haltung seiner Anteile für den Treugeber – Nichtigkeit infolge Formmangels (BGH NJW 1999, 2594; ZIP 1995, 1089) – keine Heilung nach § 15 Abs 4 S 2 – keine treuwidrige Berufung auf Formmangel – Umdeutung in eine rechtswirksame Unterbeteiligung (formfrei möglich) wegen Vereitelung des Zwecks der Formvorschriften – Abwicklung nach §§ 812 ff BGB; OLG Naumburg 26.8.1999 – 2 U (HS) 315/97 – zur Abfindung eines treuhänderisch Anteile haltenden GmbH-Gesellschafters (lediglich Möglichkeit der Übertragung der Reststellung als Treugeber auf den Treuhänder, nicht Übertragung der „Teilgeschäftsanteile“ an der GmbH) – Buchwertabfindungsklausel – Revision: BGH II ZR 183, 99; ferner OLG Brandenburg GmbHR 2000, 238 – Zahlung auf Stammeinlage durch Unterbeteiligten bei entspr Objektivierung der Kenntnis von Tilgungsabsicht und Akzeptanz des Tilgungswillens – Eingang der Zahlungen auf ein Stammeinlagenkonto der GmbH – keine Inanspruchnahme, da Tilgung der Stammeinlagenschuld.
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Zum Strohmanngeschäftsführer vgl Siegmann/Vogel ZIP 1994, 1821 mwN; ferner BGH ZIP 1994, 867; iÜ u § 6 Rn 30; zum Strohmanngeschäft vgl LG Stuttgart BB 1994, 815; ferner allg Palandt/Heinrichs § 117 Rn 6 mwN; ferner Baumbach/Hueck § 1 Rn 40 f; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 8.
VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen
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Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung