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Hinzu kamen die Änderungen im Bereich der Unternehmenspublizität (JkomG, EHUG). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch § 6 Abs 3 AGG (zB Benachteiligungsverbot für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer etc bei Zugang und beruflichem Aufstieg – vgl hierzu Schubert ZIP 2013, 289; s auch EuGH ZIP 2010, 2414 – Danosa [Abberufung einer schwangeren GmbH-Fremdgeschäftsführerin und Kündigungsschutz] ).
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Für die Praxis war und ist das FamFG weniger einschneidend. Nach der Regierungsbegründung sollten für Register- und Handelssachen keine grundlegenden Änderungen eintreten. Zutreffend wird vertreten, dass die FGG-Reform jedenfalls für das GmbHG keine große Bedeutung hat (Lutter/Hommelhoff Einl Rn 24; Bumiller/Harders § 375 Rn 5, 6, zu Handelsregistersachen: § 388 Rn 6 f, zu Zwangsgeldverfahren; auch Bassenge/Roth § 374 Fn 3 f). Das Löschungs- und Amtslöschungsverfahren ist in den §§ 393 ff FamFG nahezu unverändert geregelt (früheres LöschG) – neuere Entscheidung des BGH 26.6.2018 – II ZB 12/16 – Gesellschafterliste und Änderung des § 40 Abs 1 GmbHG.
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Die große GmbH-Reform von 2008 (MoMiG) wurde und wird so mit Recht bezeichnet (vgl Lutter/Hommelhoff Einl Rn 25 f; auch Scholz/Westermann Einl Rn 53 („der große Wurf“); ferner hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 38. Wegen der Einzelheiten sowie der Literatur wird auf die Ausführungen zu § 1 Rn 1 f der 6. Auflage verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung ist zu verweisen zB auf die Berichte von Hirte zuletzt NJW 2011, 656; ferner Ring NJ 2012, 353. Hinsichtlich der registerrechtlichen Fragen ist auf Munzig FGPrax 2011, 159, 211 zu verweisen.
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Im Rahmen des MoMiG entfielen auch die §§ 32a/b GmbHG (eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen) – vgl insofern Scholz/Westermann Einl Rn 65, 66 (Insolvenzverschleppung); ferner Lutter/Hommelhoff Anh zu § 64 mit ausf Darstellung. Zu insolvenzrechtlichen Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung idF v 31.1.2013 vgl die Beilage 2 zu ZIP 8/2013.
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Bedeutung hat ferner die europäische Rechtsangleichung (Niederlassungsfreiheit und zahlreiche Richtlinien – hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 32–35, zur Umsetzung von EU-Richtlinien Rn 34 und zum „internationalen Gesellschaftsrecht“ Rn 59; auch Lutter/Hommelhoff Einl Rn 41, auch zum internationalen GmbH-Recht, Rn 52; ferner Süß/Wachter (Hrsg) Handbuch des internationalen GmbH-Rechts; 2. Aufl 2011, mit Darstellung des Rechts von über 40 Ländern). Insofern ist in diesem Zusammenhang auch auf die Kommentierung in § 4a GmbHG zu verweisen. Die schwierigen Fragen der Anwendung des jeweils geltenden Rechts, sofern gesellschaftsrechtliche Sachverhalte mehrere nationale Rechte betreffen (Teilbereich des IPR) erhält zB Relevanz bei Sitzverlegungen, Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrages oder auch der Anteilsübertragung. Insofern fehlen im deutschen Kollisionsrecht gesetzliche Regelungen. Nach Art 3 Nr 1 und 2 EGBGB gelten vielmehr vorrangig unmittelbar anzuwendendes EU-Recht oder umgesetztes Völkerrecht sowie im Übrigen die Bestimmungen des EGBGB bei grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten. Insofern sind die Gründungs- (Recht des Staates, in der die GmbH gegründet bzw registriert ist) bzw Sitztheorie (Recht des Staates, in der die Gesellschaft vor allem ihre Haupverwaltung hat) zu beachten. Bei Anwendung der Sitztheorie führt dies bei Sitzverlegungen zu einem Wechsel in eine andere nationale Rechtsordnung und damit möglicherweise zur Änderung der Haftung zB bei fehlender Anerkennung als juristische Person in dem Land, in das der Sitz verlegt worden ist. Das kollidiert in der EU ua mit der Niederlassungsfreiheit. Demgemäß hat der EuGH nationale Hürden zB für die Zulassung einer Zweigniederlassung oder die Rechtsfähigkeit einer in einem Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft europarechtlich unzulässig eingestuft. Selbst sog „Briefkastengesellschaften“ genießen diesen Schutz, wobei der EuGH allerdings für den Fall des Betrugs eine Einschränkung angenommen hat (Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 59, insbesondere 61f zur Anknüpfung mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 9; Scholz/Westermann Anh § 4a Rn 10 f; im Übrigen auch Palandt/Thron Anh EGBGB Art 12 Rn 6 f ua mit Hinw auf EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire; EuGH NJW 2009, 569 – Cartesio; EuGH EZW 2011, 954 – Grid Indus). Ausführlich auch Saenger/Aderhold § 8 Rn 12 f, Art 49, 54 AEUV Rn 54 f – zu grenzüberschreitenden Umwandlungen von Gesellschaften EuGH NJW 2012, 2715 – VALE; vgl hierzu auch BGH 14.11.207 – VI ZR 73/17 – zu § 4a und satzungsmäßigem Sitz).
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In der Literatur wird im Übrigen auf teilweise weiter bestehende Defizite des GmbH-Rechts hingewiesen (vgl Scholz/Westermann Einl Rn 70 f (Minderheitenschutz, fehlendes GmbH-Konzernrecht, Gläubigerschutz, Corporate Governance Kodex etc; ferner zur Zukunft der GmbH Rittershaus/Mickel FS Hommelhoff, 2012, S 927; zum Anleger- und Gläubigerschutz Baumbach/Hueck/Fastrich Einl Rn 5 f).
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Zu erwähnen ist ferner das MicroBilG zur Entlastung der Offenlegungspflichten (hierzu Kuntze/Kaufhold GmbHR 2013, 57, kritisch zur am 14.3.2012 verabschiedeten sog Micro-Richtlinie 2012/6/EU (Offenlegung von Jahresabschlüssen – Entlastung) und der Umsetzung durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), BR-Drucks 738/12 [Beschl des Bundesrats v 14.12.2012 und Annahme durch den Bundestag]).
Kapitel I GmbH-Gesetz › GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
i.d.F. der Bek. vom 20.4.1892 (RGBl. S. 369, 846); (BGBl. III 4123-1),
zuletzt geändert durch Art. 10 G vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2446)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung