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Ohne Rücksicht auf Änderungen des Musterprotokolls ist folglich immer notarielle Beurkundung erforderlich – vgl hierzu o die Ausführungen in § 2
3. Firma, Stammkapital, Nennbeträge, Unternehmensgegenstand
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Die Bildung der Firma, die Festlegung des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Auswahl des Unternehmensgegenstands unter Beachtung der generellen Grundsätze des GmbH-Rechts sind zulässig und möglich. Eine Mehrbelastung der Registergerichte ist bei ganz unproblematischen Fällen nicht zu erwarten. Die Hinweise zum Musterprotokoll dienen nach der Begründung der Vermeidung von Zwischenverfügungen.
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Nach der Begründung soll sich weitere Unterstützung der Gründungswilligen für die Firmierung und die Festlegung des Gegenstands wie folgt ergeben: „Die Festlegung der Firma ist im Hinblick auf die schwierigen Zulässigkeitsfragen zwar oftmals problematisch. Die Gründer können sich zur Klärung dieser Fragen jedoch an die zuständige IHK wenden. Die Unterscheidbarkeit von Firmen am Ort können die Gründer mittels des elektronischen Unternehmensregisters selbst online prüfen. IÜ ist der Notar insofern in der Pflicht. Er muss zumindest über die diesbezüglichen Eintragungshindernisse belehren. § 4 ist insofern auch bei der Unternehmergesellschaft zu beachten“.
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Von einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Firmenbildung wurde abgesehen. In Spanien werden derartige Vorgaben bei der Verwendung eines Mustervertrages gemacht. Dies ist ein Grund dafür, dass die Akzeptanz der Mustersatzung in Spanien sehr gering ist (so RegE Begr).
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Zwar ist das Firmenrecht in den letzten Jahren entschlackt worden (vgl Clausnitzer Das Firmenrecht in der Rechtsprechung (2000–2009), DNotZ 2010, 345). Daraus haben sich aber keine besonderen Erleichterungen speziell für die UG ergeben. Das zeigt die Spruchpraxis der Registergerichte. Zur Firmierung der UG liegen insofern einige Entscheidungen vor, die auf der bisherigen (vereinfachten, aber immer noch recht komplizierten) Linie des Firmenrechts beruhen und im Grunde keine Besonderheiten aufweisen. Wie ansonsten auch wird Unterscheidungskraft gem § 18 HGB verlangt (KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11). Nach dem OLG München (28.7.2010 – 31 Wx 129/10 –) ist das Registergericht nicht an grafische Gestaltung der Firma (Großbuchstaben) gebunden; ähnlich OLG München (13.4.2011 – 31 Wx 79/11 –) Firmierung mit hochgestellter Zahl („A3“) nicht für Registergericht bindend. Für geographische Zusätze hat sich eine weniger strenge Betrachtung ergeben (OLG München – 28.4.2010 – 31 Wx 117/09 – „Münchner Hausverwaltung“ für GmbH ohne führende Stellung im Münchner Raum mit Sitz in Nachbargemeinde; auch OLG Zweibrücken 31.1.2012 – 3 W 129/11 – Zusatz „Rhineland“ zulässig bei „im weitesten Sinne realem Bezug“). Zur Buchstabenkombination „HM & A“ BGH 8.12.2008 – II ZB 46/07 (ausreichend Aussprechbarkeit und Artikulierbarkeit). Auch das besonders niedrige Stammkapital kann hier wohl nicht mit der Irreführungsgefahr des § 18 Abs 2 HGB in Verbindung gebracht werden (hierzu o § 3 Rn 31 sowie § 5 Rn 17).
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Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes können keine Schwierigkeiten auftreten, da der Unternehmensgegenstand nicht mehr wie ursprünglich aus den drei in dem Vertragsmuster nach dem RegE vorgeschlagenen Varianten auszuwählen ist. Für den Unternehmensgegenstand gelten folglich bislang maßgebliche Grundsätze (Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit, hinreichende Individualisierung etc – vgl Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994).
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Ursprünglich waren nach dem RegE nur drei zur Auswahl stehende Varianten für den Gegenstand vorgesehen, um dem Registergericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt. Diese Erwägung verliert mit Streichung des § 8 Abs 1 Nr 6 (vgl Nr 9a) ihre Grundlage.
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Da die Gründung der GmbH künftig vollständig von der Vorlage einer Genehmigung entkoppelt ist, ist auch die Festlegung des Unternehmensgegenstands unabhängig von einer Genehmigungspflicht.
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Für den Unternehmensgegenstand der UG gelten ebenfalls keine vom GmbH-Recht abweichenden Grundsätze (vgl OLG Düsseldorf 6.10.2010 – 1-3 Wx 231/10: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ – Individualisierung erforderlich; vgl auch Thoma Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand der GmbH, RNotZ 2011, 413 – ferner o § 3 und die dort Kommentierung). Auch die Verwechslungsfähigkeit muss gewahrt werden – unzulässige Firmierung „Partner Logistics Immobilien GmbH“ wegen Verwechslung mit Partnerschaftsgesellschaft – so OLG Düsseldorf 9.10.2009 – 1-3 Wx 182 + 183/09). Es bleibt nur zu hoffen, dass die Notare insofern ihren Pflichten genügen. Bei irreführendem oder unzutreffendem Rechtsformzusatz tritt Rechtsscheinhaftung ein (BGH 12.6.2012 – II ZR – 256/11 – NJW 2012, 2871 = ZIP 2012, 1659 – Rechtsschein bei UG wie GmbH; auch etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 9; auch Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 56; hierzu auch Beck/Schaub GmbHR 2012, 1331).
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Hinsichtlich des Stammkapitals (und der Nennbeträge) gelten die §§ 3 Abs 1 Nr 3 und 4 sowie 5 mit den Besonderheiten des Abs 2. Das Stammkapital ist in Ziff 3 des Musterprotokolls aufzunehmen – einschließlich der übernehmenden Gesellschafter und der Nennbeträge (Musterprotokoll b) – Mehrpersonengesellschaft). Der wesentliche Unterschied zur normalen GmbH besteht darin, dass das generelle Mindeststammkapital von 25 000 EUR nicht eingreift, sondern zwischen mindestens 1 und höchstens 24 999 EUR kann. Sacheinlagen kommen nach § 5a Abs 2 S 2 GmbHG nicht in Betracht (anders bei späterer Kapitalerhöhung und Erreichen des Stammkapitalbetrags von 25 000 EUR). Das Stammkapital muss vor Anmeldung in voller Höhe eingezahlt worden sein (Geschäftsführerversicherung nach § 8 Abs 2 GmbHG). In diesem Rahmen können die Gesellschafter die Höhe des Stammkapitals ab 1 EUR aufwärts festlegen. Niedriges Stammkapital ist damit zwar möglich, aber wegen fehlender Sonderregelungen für den Fall der Überschuldung etc im Grunde nicht empfehlenswert und auch nicht praktikabel (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 19 – drohende Überschuldung; vgl auch Scholz/Westermann § 5a Rn 16 – keine Eintragung bei fehlender Versicherung zur Leistung und Vorhandensein der Barzahlung – Vor-UG ist wie GmbH kontofähig etc). IÜ sind auch hier die Grundsätze des § 19 GmbHG zu beachten (s dort; vgl auch o §