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Sofern eine Auslandstat nicht von §§ 63, 64 öStGB erfasst ist, kommt – subsidiär[271] – eine Anwendung des österreichischen Strafrechts noch nach § 65 öStGB in Betracht. Während dessen Abs. 1 Z. 1 an die österreichische Staatsbürgerschaft des Täters anknüpft und sich daher auch als Ausprägung des aktiven Personalitätsprinzips begreifen lässt, liegt Abs. 1 Z. 2 das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege zugrunde.[272] Das passive Personalitätsprinzip greift § 65 öStGB – anders als § 7 Abs. 1 StGB – nicht auf. § 65 Abs. 1 öStGB setzt eine Strafbarkeit auch nach dem Recht des Tatorts voraus, d.h. die Tat muss im Ausland strafbar sein, ohne dass Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe eingreifen.[273] Eine Ausnahme von diesem Prinzip der „identen Norm“[274] gilt gemäß § 65 Abs. 3 öStGB, wenn an dem Tatort keine Strafgewalt besteht; dann genügt allein die Strafbarkeit der Tat nach österreichischem Recht.
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Der Begehungsort einer Tat ergibt sich aus § 67 Abs. 2 öStGB. Danach ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter handelt oder hätte handeln sollen oder an dem der dem Tatbild entsprechende Erfolg eintritt oder nach Tätervorstellung hätte eintreten sollen. Ebenso wie durch § 9 Abs. 1 StGB werden somit Handlungs- und Erfolgstheorie kombiniert und bestimmt sich der Tatort demzufolge nach der Ubiquitätstheorie.[275] Für die Anwendbarkeit des österreichischen Strafrechts genügt hierbei die Belegenheit eines der beiden Orte im Inland, so dass auch grenzüberschreitende Distanzdelikte dem österreichischen Recht unterfallen.[276] Bei Transitdelikten wird hingegen ein Begehungsort nach § 67 Abs. 2 öStGB wegen des zu geringen Inlandsbezugs abgelehnt.[277]
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Um einen inländischen Handlungsort zu begründen, genügt es, nur einen Teil des deliktischen Verhaltens im Inland vorzunehmen, z.B. bei mehraktigen Delikten einen einzelne Teilakt oder bei Dauerdelikten eine einzelne Phase im Inland zu begehen.[278] Für den Erfolgsort reicht der Eintritt eines Teil- oder Zwischenerfolgs ebenso aus wie die Realisierung einer schweren Folge bei einer Erfolgsqualifikation nach § 7 Abs. 2 öStGB oder einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit.[279] Erfolg wird ähnlich wie in Deutschland als jedes von der Tathandlung abtrennbare, vom Tatbestand vorausgesetzte Ereignis in der Außenwelt verstanden, das zur Vollendung des gesamten Unrechts notwendig ist.[280]
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Einen Erfolgsort weisen neben Verletzungsdelikten auch konkrete Gefährdungsdelikte auf, bei denen der Erfolg in dem Eintritt der tatbestandlichen konkreten Gefahr besteht.[281] Demgegenüber stellt eine lediglich abstrakte Gefahr für das jeweils geschützte Rechtsgut nach wohl herrschender Ansicht in Österreich keinen Erfolg im Sinne des § 67 Abs. 2 öStGB dar.[282] Folglich bildet bei abstrakten (ebenso wie bei potentiellen) Gefährdungsdelikten der Handlungsort den einzigen Anknüpfungspunkt, um einen inländischen Tatort zu begründen.[283] Gleiches gilt für schlichte Tätigkeitsdelikte.[284]
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Bei mehreren Tatbeteiligten bestimmt sich der Tatort zunächst nach dem Ort der eigenen Handlung oder Unterlassung des jeweiligen Beteiligten, die demzufolge bei ein und derselben Tat unterschiedliche Tatorte aufweisen können.[285] Insoweit bleibt vorab zu bemerken, dass das österreichische Strafrecht in § 12 öStGB dem Einheitstätersystem folgt, so dass jeder Beteiligte an einer Tat, sei es der unmittelbare Ausführungstäter, der Bestimmungs- oder der Beitragstäter, als Täter anzusehen ist. Da § 67 öStGB auf den Täter abstellt, ist für jeden Beteiligten der Tatort gesondert zu bestimmen. Insbesondere kann nicht etwa der Tatort des unmittelbaren Ausführungstäters den anderen Beteiligten zugerechnet werden.[286] Bei einer Auslandstat des unmittelbaren Täters unterfällt daher jeder inländische Tatbeitrag eines sonstigen Täters, auch wenn er lediglich Bestimmungs- oder Beitragstäter ist, dem österreichischen Strafrecht,[287] und zwar unabhängig von dem ausländischen Tatortrecht.[288] Andererseits gilt für jeden im Ausland handelnden Beteiligten das österreichische Strafrecht, wenn der tatbestandliche Erfolg im Inland eintritt oder hätte eintreten sollen.[289]
II. Das Strafanwendungsrecht in der Schweiz
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In der Schweiz ist das Strafanwendungsrecht in den Art. 3 bis 8 schwStGB normiert. Auch hier gilt das eigene Staatsgebiet als primärer Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt und wird demzufolge dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 schwStGB) der Vorrang vor allen anderen Prinzipien eingeräumt.[290] Das Flaggenprinzip wurde zwar nicht ausdrücklich im schwStGB aufgegriffen. Jedoch werden auch ohne explizite Normierung alle Taten als in der Schweiz ausgeübt angesehen, die auf schweizerischen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden.[291]
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Außer dem Territorialitätsprinzip bemüht das schwStGB in seinem Art. 4 Abs. 1 das Staatsschutzprinzip, wonach abschließend genannte inländische Strafnormen auch auf Auslandstaten angewendet werden, die sich gegen den Staat oder die Landesverteidigung richten. Ebenso ist gemäß Art. 5 schwStGB das Schweizer Strafrecht anwendbar auf einen abschließenden Katalog von Auslandstaten, die gegen Kinder oder Jugendliche verübt werden und überwiegend deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht schützen. Auf das Recht des Tatorts kommt es hierbei nicht an. Allerdings muss sich der Täter in der Schweiz befinden und darf nicht ausgeliefert werden. Auf das Weltrechtsprinzip wird insbesondere in Art. 6 schwStGB zurückgegriffen,[292] beschränkt auf Auslandstaten, zu deren Verfolgung die Schweiz infolge eines internationalen Übereinkommens verpflichtet ist. Allerdings muss die jeweilige Tat auch an ihrem Begehungsort strafbar sein bzw. darf dieser keiner Strafgewalt unterliegen. Zudem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden, ohne allerdings ausgeliefert zu werden. Das aktive und das passive Personalitätsprinzip finden sich in dem – gegenüber Art. 4 bis 6 subsidiären – Art. 7 schwStGB wieder.[293] Bei der jeweiligen Straftat muss es sich um ein Auslieferungsdelikt handeln, das sowohl in der Schweiz als auch nach dem Recht des Tatorts strafbar ist, sofern dieser einer Strafgewalt unterliegt. Außerdem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden oder ihr wegen der ihm vorgeworfenen Straftat ausgeliefert werden, und er muss trotz zulässiger Auslieferung nach schweizerischem Recht aus irgendeinem Grund (z.B. mangels Auslieferungsbegehren) nicht ausgeliefert werden dürfen.[294]
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Der Begehungsort einer Tat wird auch im schwStGB nach dem Ubiquitätsprinzip bestimmt (Art. 3 i.V.m. Art. 8 schwStGB).[295] Eine Tat gilt danach an jedem Ort als begangen, an dem der Täter sie ausführt bzw. an dem der Erfolg tatsächlich eintritt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB) bzw. an dem der Täter den Versuch ausführt bzw. der Erfolg nach seiner Vorstellung eintreten sollte (Art. 8 Abs. 2 schwStGB). Bei Unterlassungsdelikten ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Täter pflichtwidrig untätig bleibt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB). Bei Distanzdelikten genügt es somit für die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts, dass der Ausführungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegt.[296]
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Bei Mittätern begründet jede Handlung, die auch nur einer der Mittäter im Inland vorgenommen hat, die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts auf sämtliche Mittäter.[297] Ähnlich gilt bei der mittelbaren Täterschaft als Ausführungsort sowohl der Ort, an dem der Hintermann handelt, als auch der Handlungsort