Fall 16:
A betreibt unter seinem Namen eine Bäckerei. Nachdem die gemeinsamen Kinder in die Schule gehen, arbeitet die Ehefrau E täglich in dem Laden, vornehmlich als Verkäuferin; außerdem führt sie die Bücher und kauft Waren ein. Ein Entgelt wird E nicht gezahlt. Nach 12 Jahren soll nach dem Willen des A seine Freundin F in dem Betrieb an die Stelle der E treten. Kann sich E dagegen zur Wehr setzen? Rn. 191
Literatur:
V. Beuthien, Ist die Innengesellschaft rechtsfähig?, NZG 2011, 161; H. Schulte, Vermögensausgleich nach Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer Gütertrennungs-Ehe, ZGR 1983, 437 ff.
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › I. Überblick
I. Überblick
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Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist zwischen Außen- und Innengesellschaften zu unterscheiden.[1] Anders als die Außen-BGB-Gesellschaften treten die Innen-BGB-Gesellschaften nach außen nicht in Erscheinung. Im Anschluss an die Rechtsprechung des RG[2] hat der BGH[3] als kennzeichnendes Merkmal für eine Innengesellschaft herausgestellt, dass diese nach außen nicht auftritt und dass bei ihr eine Vertretung aller Gesellschafter fehlt. Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch einen Gesellschafter oder durch einen dazu beauftragten Dritten im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis auf Rechnung der Gesellschaft geführt. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Gesellschafter wird nach außen nicht erkennbar.[4]
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Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts setzt stets voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Dieser Gesellschaftsvertrag muss die Einigkeit darüber enthalten, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll, der durch die Erbringung vermögenswerter Leistungen gefördert wird[5]. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch Willenserklärungen zustande kommen, die durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden.[6] Eine rein faktische Willensübereinstimmung, die einen Rechtsbindungswillen nicht erkennen lässt, reicht nicht aus.[7]
Eine Innengesellschaft des Handelsrechts ist die stille Gesellschaft. Dabei handelt es sich gemäß § 230 HGB um eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Weise beteiligt, dass sie eine Vermögenseinlage leistet, die in das Vermögen des anderen übergeht, und dafür am Gewinn, aber nicht notwendigerweise auch am Verlust teilhat (siehe dazu unten Rn 541 ff.). Das Gewerbe wird nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts betrieben. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Das bedeutet: Die stille Gesellschaft tritt als Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung; sie hat keine Firma und auch kein Gesellschaftsvermögen. Die Vermögensmassen der Beteiligten bleiben unabhängig voneinander. Es entsteht kein Gesamthandsvermögen.
Beispiel:
Aktionäre treffen eine Vereinbarung, Namensaktien zu vinkulieren, damit unerwünschte Dritte nicht Aktionäre werden können. Diese Vereinbarung ist als BGB-Innengesellschaft zu qualifizieren, die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat und nach außen nicht in Erscheinung tritt.[8] Der gemeinsame Zweck besteht in der Verhinderung des Eindringens nicht erwünschter Dritter in den Kreis der Aktionäre.
BGB-Innengesellschaften können, anders als die stille Gesellschaft, ein Gesellschaftsvermögen bilden.[9] Ob dasselbe gesamthänderisch gebunden ist, ist umstritten.[10] Ebenfalls umstritten ist, ob die Innengesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[11] Bejaht man, dass die Innengesellschaft Vermögen bilden kann, muss man ihr auch die Fähigkeit zubilligen, Trägerin von Vermögensrechten sein zu können.[12]
Abgrenzungskriterien zur Außengesellschaft sind also weder ein fehlendes Gesellschaftsvermögen, noch die fehlende Rechtsfähigkeit. Kennzeichnend für die Innengesellschaft ist vielmehr, dass eine gemeinsame Vertretung, mit der die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, fehlt.
Wenn bei einer Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen existiert, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Es besteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch der Innenbeteiligten gegen den Inhaber des Vermögens auf Auszahlung eines Abfindungsguthabens[13].
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Die Rspr. hat häufig BGB-Gesellschaften als reine Innengesellschaften zwischen Eheleuten angenommen, wenn der eine Ehegatte in erheblichem Umfange ohne entsprechende Vergütung in dem Geschäft des anderen mitgearbeitet hat, das nach außen nur im Namen des anderen betrieben wurde[14]. Der BGH ist hier davon ausgegangen, dass in so gelagerten Fällen ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Der BGH[15] geht von einer durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft dieser Art insbesondere dann aus, wenn die Eheleute einen über den „typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck dadurch verfolgen, dass sie durch Arbeit und Einsatz von Vermögenswerten gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder auch nur gemeinsam gleichberechtigt eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben“[16].
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ohne weiteres eine BGB-Gesellschaft, weil bei ihr die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass im Regelfall nicht von einer auf wirtschaftlichen Beziehungen beruhenden Rechtsgemeinschaft gesprochen werden kann. Bei der Abwicklung solcher Lebensgemeinschaften stellt sich häufig die Frage, ob gesellschaftsrechtliche Normen angewendet werden können, wenn die Umstände – wie z. B. ein von den Partnern in jahrelanger gemeinsamer Anstrengung geschaffenes Vermögen – dies nahelegen.
Ein Ausgleich nach den gesetzlichen Regeln über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Das setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen beider Partner voraus. Ein solcher ist jedoch häufig schwer festzustellen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her gerade eine Verbindung ist, die nicht auf dem Willen, sich rechtlich zu binden zu wollen, beruht.[17]
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Der BGH[18] hat in einer Reihe von Fällen versucht, aus den Umständen auf das Vorhandensein von Rechtsbindungswillen der Partner zu schließen. Dabei hat er es genügen lassen, dass die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, der ihnen nach ihrer Vorstellung für die Dauer der Partnerschaft auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für einen konkludent abgeschlossenen Gesellschaftvertrag sieht der BGH[19] auch in einem „nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Handeln“, das sich „zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben“ kann. Zweifel an dem Vorhandensein der erforderlichen Rechtsbindungswillen, die zur Nichtanwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen führen, hat der BGH[20] dann, wenn sich kein Zweck feststellen lässt, der über die Verwirklichung