§ 14 Der nicht rechtsfähige Verein
§ 15 Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
Inhaltsverzeichnis
II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
III. Der Idealverein
IV. Der wirtschaftliche Verein
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Fall 17:
Der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ hat 450 Mitglieder, die auf 10 Plätzen spielen können. Die Grundstücke stehen im Eigentum des Vereins. Der Verein unterhält im eigenen Clubhaus einen Gastronomiebetrieb für die Clubmitglieder. Er stellt regelmäßig gegen Entgelt die Räume des Clubhauses auch Nichtmitgliedern für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Jubiläen etc. zur Verfügung. Handelt es sich noch um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB? Rn. 202
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Fall 18 (Variante zu Fall 17):
Nachdem im Laufe der letzten Jahre die meisten Mitglieder ausgetreten sind und der Bestand auf 45 Personen geschrumpft ist, beschließt der Vorstand, das Grundstück überwiegend anderweitig zu nutzen, weil so viele Plätze nicht mehr benötigt werden. Auf dem Grundstück werden Komfortwohnungen mit Garagen gebaut, die der Verein an zahlungskräftige Leute vermietet. Das Clubhaus wird zu einem Wellnesscenter umgestaltet und an X verpachtet. Die daraus erzielten Gewinne werden jeweils am Jahresende an die Mitglieder ausgezahlt. Es verbleiben noch 2 Tennisplätze, auf denen hin und wieder Mitglieder spielen. Handelt es sich noch um einen Idealverein? Rn. 203
Literatur:
Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979; Oetker, Der Wandel vom Ideal- zum Wirtschaftsverein, NJW 1991, 385 ff.; Reuter, 100 Bände BGHZ: Vereins- und Genossenschaftsrecht, ZHR 151 (1987), 355 ff.; K. Schmidt, Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182 (1982), 1 ff.; ders., Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984; Schockenhoff, Der Grundsatz der Vereinsautonomie. Inhalt und Geltung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, AcP 193 (1993), 35 ff.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › I. Überblick
I. Überblick
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Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB spielen in der Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Rolle. Sie prägen als Sport-, Kunst-, Schützen- oder sonstige Vereine einen Teil des gesellschaftlichen Lebens entscheidend mit. Häufig stellen sich Vereine auch als große, repräsentative und wirtschaftlich potente Vereinigungen dar[1]. Vereinsrechtlich organisiert sind neben den Parteien u. a. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkoalitionen und Wirtschaftsverbände. Das Vereinsrecht mit der Möglichkeit interner Ordnungsverfahren gegen Mitglieder ist wegen vieler aufgetretener Probleme in die Diskussion geraten. Dabei wurde zwangsläufig die Frage aufgeworfen, ob das Vereinsrecht des BGB noch den Anforderungen entspricht, die in einer modernen Industriegesellschaft an eine solche Materie gestellt werden müssen.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
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Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine auf Dauer begründete Personenvereinigung, die der Erreichung eines selbstgesetzten gemeinsamen Zweckes dient; er tritt unter einem eigenen Namen auf, ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und körperschaftlich verfasst. Was die Erreichung des gemeinsamen Zweckes angeht, so ist der Verein der Gesellschaft ähnlich. Er unterscheidet sich von dieser aber wesentlich durch seinen körperschaftlichen Aufbau. Das Vereinsrecht ist im BGB in den §§ 21 ff. geregelt. Es bildet in vielerlei Hinsicht auch die Grundlage für die durch besondere Gesetze geregelten wirtschaftlichen Vereine, wie die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
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Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine Verbandsform mit weitgehender Gestaltungsfreiheit. Letztere besteht insbesondere für die Verfassung des Vereins (auch Satzung genannt), über die das BGB nur wenige Vorschriften enthält[2]. Das BGB unterscheidet zwischen dem in das Vereinsregister eingetragenen Verein einerseits und dem nicht eingetragenen Verein andererseits. Im Hinblick auf Zielsetzung, Funktion und Organisation unterscheiden sich der eingetragene und der nicht eingetragene Verein nicht. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings in der rechtlichen Einordnung: Nur der eingetragene Verein ist juristische Person und deshalb in vollem Umfange rechtsfähig.
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Die nicht eingetragenen Vereine sind keine juristischen Personen. Da auf sie nach § 54 BGB das Recht der Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden soll, sind sie wie auch die BGB-Gesellschaft rechtsfähig (s. Rn 104 ff.).
Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erst durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › III. Der Idealverein