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Weiterhin kann das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[63], das am 21.4.2017 in Kraft getreten ist und die Konzerninsolvenz neu regelt, Bedeutung für das Insolvenzstrafrecht erlangen.[64] Der Anwendungsbereich dieser neuen Regelung ist auf rein nationale Sachverhalte begrenzt, bei denen alle gruppenangehörigen Schuldner ihren Sitz in Deutschland haben. Ansonsten greift der Anwendungsvorrang der Art. 56 ff. EUInsVO ein, so dass die Europäische Insolvenzverordnung anwendbar ist. In der Praxis wird das deutsche Konzerninsolvenzrecht bei der kapitalistischen Personengesellschaft anwendbar sein, da diese nach § 3 Abs. 2 InsO ausdrücklich als Unternehmensgruppe erfasst ist und in der Regel keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Die Vorschriften der §§ 3 ff. InsO ermöglichen die Koordination der Insolvenzen, indem die Trennung der Insolvenzverfahren über die einzelnen, zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Schuldner eingeschränkt wird. Dadurch soll den Verflechtungen der einzelnen Unternehmen in der werbend tätigen Unternehmensgruppe auch im Insolvenzverfahren entsprochen werden. Rechtlich selbstständige Unternehmen bilden nach § 3a ff. InsO eine Unternehmensgruppe, wenn der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland liegt und sie durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder durch die Zusammenfassung unter eine einheitliche Leitung miteinander verbunden sind. Für die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist im Wesentlichen § 290 HGB maßgeblich, einschließlich der unwiderleglichen Vermutung des § 290 Abs. 2 HGB. Liegt eine Unternehmensgruppe vor, so kann auf Antrag eines Schuldners ein Gruppen-Gerichtsstand beantragt werden, wenn der Schuldner für die gesamte Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner im Jahresdurchschnitt mehr als 15 % der Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe beschäftigt und seine Bilanz mehr als 15 % der zusammengefassten Bilanzsumme oder mehr als 15 % der Umsatzerlöse der Gruppe beträgt (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO). Haben mehrere Schuldner den Antrag gestellt, so ist nur der Antrag des Schuldners zulässig, bei dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 3 Abs. 1 S. 3 Hs. 2). Folgen der Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands sind eine Konzentration aller Gruppenverfahren bei einem Insolvenzgericht und das Erfordernis der Bestellung eines Insolvenzverwalters für alle gruppenangehörigen Schuldner (§ 56b InsO).
Anmerkungen
Zur historischen Entwicklung der Konkurs-/Insolvenzstraftaten vor dem 1. WiKG vgl. NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 9 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 33 ff.; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vorbem. §§ 283 ff. Rn. 1, jeweils m.w.N.; Dohmen S. 49 ff.; Weyand/Diversy Rn. 15 ff.
BGBl. I, S. 2034; vgl. dazu NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 14 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 40 ff. m.w.N.; Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 81 f.
Vgl. dazu die amtl. Begründung BT-Drucks. 7/3441, S. 19; Stree JuS 1965, 465, 470 ff.; Tiedemann ZRP 1975, 129, 130; Schlüchter MDR 1978, 977 ff.
So verlangte der Wortlaut der §§ 209 ff. a.F. KO keine Gefährdung der Gläubigerinteressen und konnte somit auch rechtlich neutrale Handlungen zu strafrechtlich relevantem Unrecht aufwerten.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 14.
Diese Sachverständigenkommission wurde 1972 vom damaligen Bundesjustizminister Gerhard Jahn einberufen und nahm am 29.11.1974 ihre Arbeit auf.
Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 82 ff.
So die amtliche Begründung BT-Drucks. 7/3441, S. 34; vgl. auch LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 43.
Vgl. insgesamt zu Ziel und Inhalt dieser Reform NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 15 f.
Dazu und zur zögerlichen Reaktion in der Praxis s. den Hinweis von LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 42.
BT-Drucks. 7/5291, S. 18.
NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 16; vgl. auch zur Auslegung Steinberg/Valerius/Popp-Hagemeier S. 129, 131 ff.
Vgl. AE § 192.
Vgl. Begr. AE S. 81.
BVerfG NJW 2011, 1578; BGHZ 143, 301, 304; BGH NJW 1986, 1104.
Bittmann-Sperling § 13 Rn. 17.
Brand wistra 2012, 92.