Verteidigung in der Hauptverhandlung. Klaus Malek. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Klaus Malek
Издательство: Bookwire
Серия: Praxis der Strafverteidigung
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811446458
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in seiner Heimat würde er dafür am Galgen hängen!“

      Aufgrund der Äußerung des Schöffen A muss der Angeklagte davon ausgehen, dass dieser bei seiner Entscheidung nicht unvoreingenommen urteilen wird. Darüber hinaus kann der Angeklagte nicht ausschließen, dass der Schöffe ihm gegenüber Straffolgen für angemessen halten könnte, die nach den allgemeinen Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit nicht mehr vertretbar sind.

      Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Angeklagte auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Schöffen und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Es wird gebeten, diese Äußerungen noch vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bekannt zu geben, damit Gelegenheit besteht, hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen.

      Des Weiteren bitte ich darum, mir die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

      Anmerkungen

       [1]

      KK-Scheuten § 31 Rn. 2.

       [2]

      LG Bremen StV 2002, 357.

       [3]

      BGH U. v. 28.4.2010, 2 StR 595/09.

       [4]

      LG Koblenz NJW 2013, 801.

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungX. Ablehnungsanträge › 3. Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern

      157

      Gemäß § 74 kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sind die Einzelheiten bei der Sachverständigenvernehmung abgehandelt. Auf die Ausführungen zu Rn. 604 ff. wird verwiesen.

      158

      

      Anmerkungen

       [1]

      LG Darmstadt StV 1995, 239; vgl. auch LG Berlin StV 1994, 180.

      Teil 3 Beginn der HauptverhandlungX. Ablehnungsanträge › 4. Ablehnung des Staatsanwalts

      159

      160

      161

      Muster 12 Antrag auf Auswechslung des Staatsanwalts

      An das

      Landgericht

      …

      In der Strafsache

      gegen …

      b e a n t r a g e

      ich, beim Leiter der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass der Sitzungsvertreter im vorliegenden Verfahren, Herr Staatsanwalt X, von seiner Tätigkeit abgelöst und durch einen anderen Staatsanwalt ersetzt wird.

      B e g r ü n d u n g

      Der Angeklagte wird beschuldigt, in einem Koffer ein Kilogramm Heroin von Indien nach Deutschland eingeführt zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, dass ihm die Droge während seines Ferienaufenthalts in Indien unbemerkt in den Koffer gesteckt worden sei. Die Verteidigung hat daraufhin angeregt, Nachforschungen nach dem vom Angeklagten benannten indischen Bekannten über Interpol anzustellen. Dies ist nicht geschehen. In der heutigen Hauptverhandlung vom Verteidiger darauf angesprochen, erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, er werde sich um die vom Angeklagten benannte Person nicht kümmern. „Der Spatz in der Hand“ (offensichtlich der Angeklagte) sei ihm lieber als „die Taube auf dem Dach“ (womit wohl der vom Angeklagten benannte Inder gemeint sein soll).

      Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass mein Mandant von Herrn Staatsanwalt X, dem die Verurteilung des Angeklagten offensichtlich wichtiger ist als die Wahrheitsfindung, nicht die von einer Strafverfolgungsbehörde zu fordernde Objektivität bei der Erforschung und Beurteilung des Sachverhalts zu erwarten hat. Die weitere Sitzungsvertretung durch Herrn Staatsanwalt X würde daher das Gebot eines fairen Verfahrens verletzen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NStZ 1991, 595; BGH HRRS 2006 Nr. 14; KK-Scheuten Vorb. § 22 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 22 Rn. 3.

       [2]

      Vgl. OLG Hamm NJW 1969, 808; OLG Karlsruhe MDR 1974, 423; KK-Scheuten Vorb. § 22 Rn. 1; KMR-Bockemühl § 22 Rn. 23; LR-Siolek § 22 Rn. 11.

       [3]

      Vgl. hierzu KK-Scheuten Vorb. § 22 Rn. 5; Schneider NStZ 1994, 457; Pawlik NStZ 1995, 309; Hilgendorf