IV. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Strafverfahren
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG obliegt nicht nur die Einhaltung des einfachen Rechts, sondern auch die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte primär den Fachgerichten.[35] Diese haben die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts grundrechtskonform auszulegen[36] und sind, wenn sie ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig halten, gem. Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Gültigkeit der Norm dem BVerfG vorzulegen. Daneben besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit, nach der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)[37] Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Eine ausführliche Erörterung der Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages überschreiten; daher muss es hier insofern mit einem Verweis auf das einschlägige Spezialschrifttum sein Bewenden haben.[38]
B. Einzelne Grundrechte
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Die materiellen Grundrechte entfalten ihre Abwehrfunktion vor allem im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.[39] Eine herausgehobene Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in Art. 1 Abs. 1 GG als „Höchstwert der Verfassung“[40] verbürgten Menschenwürdegarantie zu; durch die von den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Sachverhaltserforschung oder der Verfahrenssicherung vorgenommenen Einzelmaßnahmen kann jedoch auch der Schutzbereich beinahe jedes anderen Freiheitsgrundrechtes tangiert sein.[41] Neben den speziellen freiheitsrechtlichen Gewährleistungen schaffen die Auffanggrundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch im Strafverfahren die Grundlage für einen potentiell lückenlosen Grundrechtsschutz.[42]
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Wenngleich eine Darstellung der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu Fragen des Strafverfahrensrechts „Grundrecht für Grundrecht“ durch den häufigen Rückgriff des Gerichts auf „Prinzipien mittlerer Abstraktionshöhe“,[43] die – wie beispielsweise der Fairnessgrundsatz, der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit oder das Beschleunigungsgebot – aus einer Zusammenschau von Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und materiellen Freiheitsgewährleistungen entwickelt werden, nicht unwesentlich erschwert wird,[44] soll im Folgenden doch der Versuch unternommen werden, einschlägige Aussagen des Gerichts den einzelnen Grundrechten zuzuordnen. Im Anschluss erfolgt die Erörterung der erwähnten hybriden Konstrukte, die gleichsam eine „Zwischendecke“[45] zwischen den Ebenen des spezifischen Verfassungsrechts und des einfachen Gesetzesrechts bilden.
1. Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG)
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Die Rechtsprechung des BVerfG ordnet die in Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärte Menschenwürde als „tragendes Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes und oberste(n) Verfassungswert“ ein.[46] Danach ist mit der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt und Art. 1 Abs. 1 GG das Verbot zu entnehmen, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, durch welche seine Subjektqualität prinzipiell in Frage gestellt wird.[47] Für die Strafrechtspflege ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG insbesondere ein Verbot grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Strafen.[48] Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung gemacht werden.[49] Darüber hinaus findet die Menschenwürdegarantie auch bei der Herleitung einiger der bereits erwähnten „Prinzipien mittlerer Abstraktionshöhe“ durch das BVerfG Erwähnung.[50] So hat das Gericht beispielsweise den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit als „notwendige(n) Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung“ bezeichnet.[51] Der Schuldgrundsatz wird ebenfalls maßgeblich auf die Menschenwürdegarantie zurückgeführt,[52] und auch das „prozessuale Urrecht“[53] des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gilt verbreitet als Ausprägung des Achtungsanspruchs aus Art. 1 Abs. 1 GG.[54]
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Konkrete Bedeutung hat die Menschenwürdegarantie in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zur lebenslangen Freiheitsstrafe erlangt, in der das Gericht es für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG erklärt hat, einen „Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können“.[55] Zur Begründung führte das Gericht aus, die Forderung nach Resozialisierung auch des in schwerwiegende Delikte verstrickten Rechtsbrechers entspreche verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, welche die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei[56] – der in den Strafvollzugsgesetzen der Länder auch einfachrechtlich normierte Resozialisierungsauftrag[57] ist damit gleichermaßen Gegenstand eines subjektiven Rechts des Strafgefangenen wie Ausdruck eines objektiven Verfassungsgebots.[58] Aus dem Vorstehenden leitet das BVerfG eine Pflicht des Staates ab, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die für eine möglichst effektive Wiedereingliederung des verurteilten Straftäters in die Gesellschaft nach Verbüßung seiner Strafe erforderlich sind.[59] In der Kammerrechtsprechung des Gerichts ist in diesem Zusammenhang mahnend hervorgehoben worden, dass „verfassungsrechtliche Anforderungen [. . .] nicht nur nach Maßgabe dessen (gelten), was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist“.[60]
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Im Erkenntnisverfahren haben die Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen die besonderen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu beachten, die sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus den jeweils betroffenen Grundrechten i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Der hierdurch entstehende Kernbereichsschutz ist absolut; selbst überragende Interessen der Allgemeinheit vermögen einen Eingriff in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht zu rechtfertigen.[61] Für den Gesetzgeber ergibt sich aus dem Gesagten eine Pflicht zur Schaffung gesetzlicher Regelungen, die einen wirksamen Schutz gegen die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten gewährleisten; dabei sind erstens auf der Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen gegen eine unbeabsichtigte Miterfassung von Kernbereichsinformationen zu treffen und zweitens auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines ungeachtet der getroffenen Schutzvorkehrungen erfolgten Kernbereichseingriffes zu minimieren (vgl. hierzu die einfachgesetzliche Regelung in § 100d StPO).[62] Eine nicht unerhebliche Relativierung erhält das skizzierte Schutzkonzept allerdings dadurch, dass das BVerfG die Kernbereichszugehörigkeit solcher Gesprächsinhalte verneint, die unmittelbar Straftaten zum Gegenstand haben (und damit in besonderem Maße das Interesse der Strafverfolgungsbehörden wecken dürften; vgl. auch Rn. 36).[63] Etwas anderes soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings für Selbstgespräche gelten, die auch ungeachtet eines Straftatbezuges stets dem absolut geschützten Kernbereich zugeordnet werden.[64] Im Übrigen gilt insbesondere § 136a StPO als einfachgesetzliche Ausprägung des Art. 1 Abs. 1 GG,[65] wenngleich nicht alle in der Vorschrift aufgeführten Vernehmungsmethoden einen Menschenwürdeverstoß begründen.[66]
a) Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
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Das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird im Strafverfahren naturgemäß vor allem