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      Vgl. bereits BVerfGE 1, 3, 5.

       [116]

      Sog. Heck’sche Formel, vgl. BVerfGE 18, 85, 92 ff. = NJW 1964, 1715, 1716 f., sowie speziell für das Strafrecht BVerfGE 95, 96, 127 f. = NJW 1997, 929.

       [117]

      Vgl. auch Arnold, StraFo 2005, 28, der insb. in Restriktionen durch §§ 93a, 93b BVerfGG empfindliche Rechtschutzlücken sieht und die Messlatte für erfolgreiche Angriffe auf Akte des Gesetzgebers als „kaum erreichbar“ einstuft. Vgl. aber als Beispiel einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafgesetz aus jüngster Zeit BVerfG v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15.

       [118]

      Überblicksartig zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Strafsachen vgl. Eschelbach/Gieg/Schulz, NStZ 2000, 565.

       [119]

      Vgl. dazu etwa BVerfGE 107, 395, 414 = NJW 2003, 1924, 1928. Weitere Nachw. – auch zur Kasuistik im Einzelnen – Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 71 ff.; zur Gehörsrüge als Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde vgl. BGH wistra 2009, 33 sowie nochmals oben Rn. 72.

       [120]

      Vgl. Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 73, die zu Recht darauf hinweisen, dass verfassungsrechtliche Argumente auch sonst bei den Strafjustizorganen oft auf fehlendes Verständnis stoßen.

       [121]

      Vgl. dazu außer den nachfolgenden Fußnoten auch eingehend die Zusammenstellung bei Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007, S. 380 ff.

       [122]

      Vgl. auch die Aufzählung bei Widmaier/Eschelbach MAH Strafverteidigung, § 28 Rn. 74.

       [123]

      Vgl. BVerfG NJW 1993, 2926; BVerfG NStZ 2000, 382, 383.

       [124]

      Vgl. BVerfG NStZ 2000, 489, 490.

       [125]

      Vgl. BVerfG NStZ 2000, 96.

       [126]

      BVerfG v. 17.12.1996 – 2 BvR 1533/96.

       [127]

      Vgl. hierzu Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 363.

       [128]

      Vgl. Pawlowski, ZZP 80 (1967), 345, 368.

       [129]

      Volk, Wahrheit und materielles Recht im Strafprozeß, S. 176.

       [130]

      Vgl. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1978, S. 114 ff.

       [131]

      Konkret: Im Ermittlungsverfahren zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, im Zwischenverfahren zur Nichteröffnung und im Hauptverfahren zu einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluss nach § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung bzw. durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO innerhalb der Hauptverhandlung. Vgl. im Übrigen zu den Verfahrenshindernissen und ihrer Behandlung → StPO Bd. 7: Lutz Meyer-Goßner, Grundlagen, § 20; Die Befassungsverbote, § 21; Die Bestrafungsverbote, § 22.

       [132]

      Vgl. dazu nur aus der Rspr. BGHSt 32, 357, 359; 41, 247, 249, sowie m.w.N. SSW-StGB-Kudlich, § 339 Rn. 14.

       [133]

      Ein Beispiel für eine juristisch kaum haltbare Entscheidung eines Obergerichts ist etwa OLG München NStZ 2011, 271, wo das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, als Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB bewertet wird.

       [134]

      Vgl. etwa zur Auslegungsdivergenz hinsichtlich der Frage, ob in einem Krematorium entwendetes Zahngold zur „Asche“ i.S.d. § 168 StGB gehört OLG Bamberg NJW 2008, 1543 einerseits sowie OLG Nürnberg NJW 2010, 2071 andererseits sowie dazu Kudlich/Christensen JR 2011, 146 ff.; vgl. ferner zu unterschiedlichen Antworten auf die Frage nach einer falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft innerhalb kurzer Zeit zwischen zwei Senaten desselben Oberlandesgerichts OLG Stuttgart NStZ 2016, 155 einerseits (bejahend) und OLG Stuttgart NJW 2017, 1971 (und dem zustimmend OLG Stuttgart NJW 2018, 1110) andererseits (verneinend) sowie dazu Kudlich, JA 2017, 632.

       [135]

      Vgl. BGHSt 51, 367, 370 = NStZ 2007, 653 mit Anm. Mikolajczyk, ZIS 2007, 565.

       [136]

      Zu den Verfahrensbesonderheiten hier ausführlich auch → StPO Bd. 9: Sabine Swoboda, Verfahrensbesonderheiten im Jugendstrafrecht, § 70.

       [137]

      Vgl. dazu überblicksartig Gaede, JA 2008, 88, 92 ff., sowie Pflaum, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg.), Handbuch Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht, Kap. 21 Rn. 162 ff.; Volk/Bohnert, Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen § 30, sowie die Kommentierung der §§ 385 ff. AO im 3. Bd. Vertiefend die Kommentierungen von Randt, Joecks und Jäger in: Franzen/Gast/Joecks.

       [138]

      Vgl. hierzu umfassend Sauer/Münkel, Absprachen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014.

       [139]

      Vgl. ausf. etwa Sahan, Keine Steuererklärungspflicht bei Gefahr strafrechtlicher Selbstbelastung, 2006.

       [140]

      Zu Konsequenzen für die Steuerpflicht, welche nicht entfällt, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst, vgl. BGH v. 2.12.2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 = NStZ 2006, 210.

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