2. Weitere Rechtsquellen
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Die folgenden Rechtsquellen sind grundsätzlich bereichsspezifischer Natur: Sie erfassen Regelungen für bestimmte Verfahrensbeteiligte (Rn. 30 ff.), für bestimmte Verfahrensgegenstände (Rn. 33 ff.) sowie für Kosten, Auslagen und Entschädigungen (Rn. 37 ff.). Hinzu kommen das Bundeszentralregistergesetz, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das Bundeskriminalamtgesetz und die Justizbeitreibungsordnung (Rn. 41 ff.).
aa) Deutsches Richtergesetz (DRiG)
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Das DRiG[120] gilt grundsätzlich für Berufsrichter (§ 2 DRiG) und regelt unter anderem ihre besonderen Pflichten (§§ 38 ff. DRiG). §§ 44 ff. DRiG enthalten zudem Bestimmungen für ehrenamtliche Richter, § 45a DRiG normiert den strafverfahrensrechtlichen Begriff des Schöffen.
bb) Verteidiger
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Regelmäßig, wenngleich nicht ausschließlich[121], wird die Rolle des Verteidigers in Strafverfahren durch Rechtsanwälte wahrgenommen.[122] Der rechtlich-normative Status dieses Berufsstandes wird durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen geprägt:
– | Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)[123], die eine Bestimmung zur Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege enthält (§ 1 BRAO) und unter anderem Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts normiert (§§ 43 ff. BRAO). |
– | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)[124], das für sogenannte europäische Rechtsanwälte[125] Fragen der Berufsausübung und der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland regelt. |
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Zu nennen sind in diesem Kontext auch Bestimmungen, die zwar kein formelles Gesetz bilden, aber mit den vorstehend genannten Gesetzen inhaltlich zusammenhängen:
– | Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)[126], die eine Satzung darstellt und von einem Organ der Bundesrechtsanwaltskammer verabschiedet wird.[127] Durch die BORA werden Bestimmungen der BRAO konkretisiert.[128] |
– | Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)[129], die anwaltliches Verbandsrecht darstellen[130] und die im Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes zu beachten sind (Nr. 1.5 CCBE). |
aa) Jugendgerichtsgesetz (JGG)
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Das Jugendgerichtsgesetz[131] gilt generell für solche Fälle, in denen ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender[132] eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt[133] (§ 1 Abs. 1 JGG). Soweit ein entsprechender Tatvorwurf im Raum steht, gelten unter anderem Sonderregeln zur Gerichtsverfassung (§§ 33 ff., 107 f. JGG) und zum Strafverfahren (§§ 43 ff., 109 JGG). Eine Verwaltungsvorschrift zum JGG befindet sich in den RiJGG (vgl. hierzu unten Rn. 62).
bb) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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Dieses Gesetz[134] gilt generell für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten umfasst aber auch Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafverfahren regeln[135] (§§ 81 ff. OWiG). Soweit ein Bußgeldverfahren stattfindet, gelten die Vorschriften über Strafverfahren grundsätzlich sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG); in den Regelungen nach § 46 Abs. 3–8 und §§ 47 ff. OWiG finden sich jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
cc) Abgabenordnung (AO)
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Die Abgabenordnung[136] normiert für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[137] spezielle Vorschriften (§§ 386 ff. AO), neben denen die StPO, das GVG und das JGG nur nachrangig Anwendung finden (§ 385 Abs. 1 AO). Beim Verdacht einer Straftat, die (unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder gegenüber einer anderen Behörde) auf die Erlangung von Vermögensvorteilen abzielt und die kein Steuerstrafgesetz verletzt, gilt die Verfahrensregelung des § 385 Abs. 2 AO.
dd) Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
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Das Betäubungsmittelgesetz[138] hat insoweit strafverfahrensrechtliche Relevanz, als die §§ 35 ff. BtMG Spezialregelungen für solche Beschuldigten vorsehen, die die Tat (je nach Verfahrensstand: erwiesenermaßen oder möglicherweise) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.[139]
aa) Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
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In den §§ 464 ff. StPO wird grundsätzlich geregelt, wer die Kosten des Verfahrens (also die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, § 464a Abs. 1 S. 1 StPO) sowie die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu tragen hat.[140] Die Höhe dieser Posten bestimmt sich jedoch unter anderem nach folgenden Rechtsquellen[141]:
– | Gerichtskostengesetz[142] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren (Nr. 3110 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und zur Bemessung der Auslagen der Staatskasse (Nr. 9000 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).[143] |
– | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[144] als Grundlage zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), die wiederum einen der Bestandteile der notwendigen Auslagen des Beteiligten eines Strafverfahrens bilden können (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). |
bb) Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
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