Klausurenkurs im Arbeitsrecht II. Matthias Jacobs. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Matthias Jacobs
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunkte Klausurenkurs
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811491540
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      BAG v. 8.3.2000, AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2000, 838, 839; zust. etwa Richardi-Thüsing, § 40 BetrVG Rn. 34.

       [49]

      So Reitze, NZA 2002, 492, 494.

       [50]

      Grundl. BAG v. 9.10.1973, AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972 = BB 1974, 88; zuletzt etwa BAG v. 18.1.2012, AP Nr. 153 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 2012, 813, 815 (Tz. 25). Aus der Lit. statt vieler ErfK-Koch, § 37 BetrVG Rn. 14.

       [51]

      Vgl. BAG v. 7.6.1989, AP Nr. 67 zu § 37 BetrVG 1972 = NZA 1990, 149.

       [52]

      Vgl. BAG v. 28.5.1976, AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972 = SAE 1977, 105, 107.

       [53]

      Grundl. BAG v. 31.10.1972, AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972 = BB 1973, 243, 244. Aus der Lit. etwa ErfK-Koch, § 37 BetrVG Rn. 17. Krit. Fitting, § 37 BetrVG Rn. 171 (Erforderlichkeitsbetrachtung genüge); DKKW-Wedde, § 37 BetrVG Rn. 118 (Beurteilungsspielraum).

       [54]

      BAG v. 27.11.1973, AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953 = BB 1974, 507.

       [55]

      Vgl. ErfK-Koch, § 37 BetrVG Rn. 15.

       [56]

      Vgl. BAG v. 6.11.1973, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 = BB 1974, 461, 462; 27.11.1973, AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953 = BB 1974, 507, 507 f.

       [57]

      Vgl. LAG Düsseldorf v. 21.10.1975, DB 1976, 1115; LAG Schleswig-Holstein v. 23.9.1987, DB 1988, 713; a.A. LAG Köln v. 11.4.2002, AiB 2003, 487 f.

       [58]

      Vgl. für die h.M. statt vieler Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. 1983, S. 136 f.; a.A. Brandenburger, Die teleologische Reduktion, 1983, S. 63 f., der für die Reduktion auf den Lückenbegriff zwar verzichten will, der Sache nach aber eine ganz ähnliche Prüfung vornimmt (ebd., S. 65 ff.), wie sie die h.M. mit dem Lückenbegriff verbindet.

       [59]

      Vgl. dazu etwa BVerfG v. 14.2.1978, AP Nr. 13 zu § 40 BetrVG 1972 = NJW 1978, 1310.

       [60]

      Grundl. BAG v. 31.10.1972, AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972 = BB 1973, 243, 244; zuletzt etwa v. 17.6.1998, AP Nr. 61 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1999, 220, 221. Aus der Lit. etwa ausführlich GK-BetrVG-Weber, § 40 BetrVG Rn. 64 u. 82 f. m.w.N.

       [61]

      In der Praxis verlangt die Rspr. von gewerkschaftlichen Veranstaltern eine detaillierte Auflistung der Kosten (grundsätzlich keine Abrechnung nach Pauschalgebühren), vgl. BAG v. 17.6.1998, AP Nr. 61 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 1999, 220, 221; aus der Lit. etwa GK-BetrVG-Weber, § 40 BetrVG Rn. 82 m.w.N. Da der Sachverhalt insofern keine näheren Angaben enthält, ist auch der Hinweis auf eine mögliche Kürzung des Gewinnanteils ohne Angabe der genauen Größenverhältnisse vertretbar.

      2Klausur 2 Alles klar mit 1a! › Fragen zur Wiederholung

      202

1) Wann findet ein Sozialplan und wann findet eine Betriebsvereinbarung auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung?
2) Wo ist die Regelungsbefugnis der Betriebspartner normiert? Wie weit reicht sie?
3) Woraus ergibt sich, dass auch Betriebsvereinbarungen dem Gleichheitssatz genügen müssen?
4) Welche Prüfungsschritte sind anzusprechen, wenn es um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geht?
5) Welchen Zwecken dient ein Sozialplan?
6) Erläutern Sie Sinn und Zweck der Abfindungsregelung in § 1a KSchG!
7) Welche Maßnahmen des Arbeitgebers werden von § 612a BGB erfasst?
8) Welche Rechtsfolge hat die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung?
9) Ist die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung Betriebsratsarbeit?
10) Welche Voraussetzungen bestehen für die Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten nach § 40 I BetrVG?
11) Warum ist die Kostenerstattungspflicht für gewerkschaftliche Schulungen problematisch und welche Konsequenzen zieht die Rechtsprechung hieraus?

      2 › Klausur 3 Ärger im Callcenter

      Inhaltsverzeichnis

       Gliederung und Schwerpunktsetzung

       Lösung

       Fragen zur Wiederholung

      203

      Die B-AG betreibt an mehreren Standorten in Deutschland Callcenter, die sich auf die Betreuung von Versandhäusern spezialisiert haben. Das Geschäftsmodell der B-AG funktioniert folgendermaßen: Im größten Callcenter in Hamburg werden ausschließlich Bestellungen angenommen und einfache Beratungsleistungen durchgeführt. Kunden mit weitergehendem Beratungsbedarf oder Beschwerden werden dagegen von Hamburg an die kleineren Callcenter in Nürnberg und München weiterverbunden, deren Mitarbeiter umfassendere Produktkenntnisse und Befugnisse haben.

      Anfang 2008 machen Gerüchte über die drohende Zahlungsunfähigkeit des