Gegenstände und Forderungen, die zur Absonderung berechtigen, werden zwar durch den Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös wird jedoch anschließend an den jeweiligen absonderungsberechtigten Gläubiger ausgekehrt.
Aus der verbleibenden Masse werden die Massegläubiger befriedigt.
Falls dann noch etwas übrigbleibt, werden die Insolvenzgläubiger befriedigt. Häufig wird das „Becken“ der Insolvenzgläubiger bei Weitem nicht mehr gefüllt, denn eine Insolvenzquote von weniger als 10% ist normal. Das „Becken“ der nachrangigen Insolvenzgläubiger bleibt dementsprechend trocken. So kommt das Statistische Bundesamt auf eine durchschnittliche Quote für die Insolvenzgläubiger von 3,8% für 2018 beendete Insolvenzverfahren.[1]
Nur, wenn tatsächlich nach vollständiger Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch etwas übrigbleibt, erhalten die Gesellschafter den Überschuss bei der Schlussverteilung, § 199 InsO. Das ist sehr selten, da bereits das „Becken“ der Insolvenzgläubiger regelmäßig nur mit ca. 3%-5% gefüllt ist.
Die aussonderungsberechtigen Gläubiger lassen sich in dieser Pyramide nicht stringent unterbringen. Gegenstände, die ausgesondert werden, zählen nicht zur Insolvenzmasse (vgl. § 47 InsO: „ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört“). Aussonderungsberechtigte Gläubiger befinden sich grundsätzlich in einer guten Position.
Anmerkungen
Vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/insolvenzverfahren-bis-2018.html (abgerufen 24.1.2021).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?
10. Wie unterscheiden sich aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger?
Während die aussonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47 InsO) direkt auf die ihnen gehörenden Gegenstände zugreifen können (z.B. nach § 985 BGB oder, als persönliches Recht z.B., § 546 I BGB), verwertet der Insolvenzverwalter die Sachen und Forderungen an denen ein Absonderungsrecht besteht (§§ 166 ff. InsO). Anschließend kehrt er den Erlös abzüglich eines Kostenbeitrags an den absonderungsberechtigten Gläubiger aus, §§ 170, 171 InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2
Auch zu dem zweiten Teil der Fragen soll der Referendar Stichpunkte vorbereiten.
Die Fragen lauten:
11. | Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle? |
12. | Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich? |
13. | Wozu dient die Insolvenzanfechtung? |
14. | Welche Haftungsrisiken gibt es für GmbH-Geschäftsführer im Vorfeld der Insolvenz? |
15. | Wann kann ein Rangrücktritt die Überschuldung beseitigen? |
16. | Welche Wirkungen des eröffneten Verfahrens können durch das Gericht in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden? |
17. | Was geschieht mit Kapital- und Personengesellschaften in der Insolvenz? |
18. | Worum handelt es sich bei Hold-out Gläubigern? |
19. | Zu welchen Änderungen hat die Reform der InsO zum 1.1.2021 geführt? |
20. | Zu welchen Änderungen hatte das ESUG 2012 geführt? |
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?
11. Warum spielt § 80 InsO eine zentrale Rolle?
§ 80 InsO regelt den Übergang der Verfügungsgewalt auf den Verwalter.[1] Verfügungen des Schuldners sind von nun an unwirksam, § 81 I InsO. Die Verpflichtungsgeschäfte bleiben hingegen wirksam, können aber nicht mehr aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 280 ff.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2 › Lösung Fragen 11 – 20 › 12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?
12. Ist nach Insolvenzeröffnung ein gutgläubiger Erwerb vom Schuldner möglich?
Ein gutgläubiger Erwerb des Vertragspartners ist mit wenigen Ausnahmen (Schiffe, Flugzeuge) nur für Grundstücke möglich (vgl. §§ 81 I 2, 91 I InsO). Der gute Glauben des Grundbuchs kann durch einen Vermerk nach § 32 InsO verhindert werden. Üblicherweise veranlasst der Insolvenzverwalter daher unverzüglich diese Eintragungen.
Bei beweglichen Sachen ist kein gutgläubiger Erwerb, jedoch die Genehmigung der Verfügung durch den Insolvenzverwalter möglich, § 185 II 1 Var. 1 BGB.
Über §§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1 InsO kann die Wirkung des § 80 InsO in das Eröffnungsverfahren vorverlagert werden.
Übergang der Verfügungsbefugnis | |
Im Eröffnungsverfahren | Im Insolvenzverfahren |
§§ 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 I 1,
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