Anmerkungen
Vgl. Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, S. 151 ff.
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 22 II InsO.
Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes nach § 21 II 1 Nr. 1 u. Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 I InsO.
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 8. Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen? Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
8. Darf ein Prokurist einen Insolvenzantrag stellen?
Wie verhält es sich bei einem Gesellschafter?
Die Antragsberechtigung bei juristischen Personen ergibt sich aus § 15 InsO. Der Insolvenzantrag ist ein Geschäft des Prinzipals. Es handelt sich nicht um ein Geschäft, das der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Prokuristen dürfen daher keinen Insolvenzantrag stellen.
Gesellschafter juristischer Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn die Gesellschaft führungslos ist (§ 15 I 2 InsO; Antragsrecht für Aktionäre umstritten). Führungslosigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer weigert, den Insolvenzantrag zu stellen. Die Gesellschaft darf keinen Geschäftsführer mehr haben (vgl. § 10 II InsO).
Mit dem Antragsrecht korrespondiert die Antragspflicht, wobei die Aktionäre der Aktiengesellschaft keine Antragspflicht haben (vgl. § 15a III InsO).
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1 › Lösung Fragen 1 – 10 › 9. In welche Gruppen lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzei...
a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Die erste Gruppe ist diejenige der aussonderungsberechtigten Gläubiger, §§ 47, 48 InsO:[1]
Hierzu zählen zunächst dingliche Aussonderungsansprüche. Dies sind insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Die Gläubiger können hier die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, sobald das Recht zum Besitz erloschen ist.
Eine wichtige Fallgruppe sind Vorbehaltseigentümer (vgl. auch § 107 II InsO), d.h. Lieferanten, die vor der Insolvenz unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner geliefert haben. Wichtig zu beachten ist, dass der Vorbehaltskäufer zum Besitz berechtigt ist, solange der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Geschäfts abgelehnt hat. Für diese Entscheidung wird dem Insolvenzverwalter eine Zeit bis nach dem Berichtstermin eingeräumt. So kann er das betriebsnotwendige Vermögen zunächst erhalten und den Betrieb fortführen (§ 107 II 1 InsO).
Daneben gibt es schuldrechtliche Aussonderungsansprüche. Sie umfassen die „persönlichen“ (schuldrechtlichen) Rückgabeansprüche beispielsweise des Vermieters nach § 546 InsO oder des Verleihers nach § 604 I BGB.
Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände vorerst nicht ausgesondert werden dürfen. Auf diese Weise soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Ein dadurch entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.
Die entsprechende Vorschrift in der Einzelzwangsvollstreckung ist § 771 ZPO.
Anmerkungen
Vgl. Zimmermann, Grundriss