H.Rechtsschutz109 – 121
I.Rechtsschutz des Vorhabenträgers109
II.Klagen privater Dritter110 – 112
III.Klagen von Gemeinden113, 114
IV.Verbandsklagen115, 116
VI.Rechtsschutz bei Plangenehmigungen118, 119
VII.Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung120, 121
Schrifttum:
Johann Bader/Michael Ronellenfitsch, Beck‘scher Onlinekommentar VwVfG, Stand: 1.10.2019; Michael Fehling/Berthold Kastner/Rainer Störmer, Verwaltungsrecht: VwVfG – VwGO – Nebengesetze, 42016; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011; Hans Joachim Knack/Hans-Günter Henneke (Hg.), VwVfG, 112019; Kurt Kodal, Straßenrecht, 72010; Ferdinand O. Kopp/Ulrich Ramsauer, VwVfG, 192018; Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000; Thomas Mann/Christoph Sennekamp/Michael Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22019; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012; Ulrich Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs (Hg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 92018; Bernhard Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 52015; Jan Ziekow (Hg.), Handbuch des Fachplanungsrechts, 22014.
I. Anwendungsbereich der Planfeststellung
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Die Planfeststellung[1] ist vor allem ein Instrument der Zulassung von Anlagen der Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungsinfrastruktur. Ihr wichtigstes Anwendungsgebiet ist der Verkehrsbereich. Bundesrechtlich wird die Planfeststellung etwa im Bereich der Fernstraßen (§ 17 FStrG → Papier/Durner, § 43 Rn. 22 ff.), der Eisenbahnen (§ 18 AEG → Hermes, § 25 Rn. 53), der Wasserstraßen (§ 14 WaStrG), der Straßenbahnen (§ 28 PBefG → Knauff, § 27 Rn. 53 ff.), der Flughäfen (§ 8 LuftVG → Baumann, § 26 Rn. 89 ff.) und Magnetschwebebahnen (§ 1 MBPlG) angeordnet[2]. Daneben findet sich die Planfeststellung auch auf landesrechtlicher Ebene beispielsweise in den Straßengesetzen der Länder. Für den Bereich der Entsorgungsinfrastruktur ist vor allem die Anordnung der Planfeststellung für die Abfalldeponien (§ 35 Abs. 2 KrWG) zu nennen. Daneben besteht eine Planfeststellungspflicht auch für atomare Zwischen- und Endlager (§ 9b AtG). Ein vergleichsweise neuer, in seiner praktischen Bedeutung aber zunehmend wichtiger Anwendungsbereich der Planfeststellung ist die Versorgungsinfrastruktur. Seit 2001 ist die Planfeststellung für Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 EnWG; § 18 NABEG) sowie für Rohrleitungsanlagen und künstliche Wasserspeicher (§ 65 UVPG) vorgesehen. Weitere bundesrechtlich geregelte Anwendungsbereiche der Planfeststellung sind § 68 WHG (Gewässerausbau), § 41 FlurbG (Wege- und Gewässerplan), § 52 Abs. 2a BBergG (Zulassung eines Rahmenbetriebsplans).
II. Anwendbares Recht
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Die Planfeststellung ist als besondere Verfahrensart in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und – im Wesentlichen identisch – der Länder geregelt[3]. Die §§ 72–78 VwVfG enthalten dementsprechend, soweit dies in einem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz möglich ist, eine vollständige Normierung des Rechts der Planfeststellung. Als allgemeine Regelung finden sie jedoch nur Anwendung, wenn fachgesetzlich die Planfeststellung angeordnet ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Die Ausgestaltung der Planfeststellung im VwVfG hat für das Institut der Planfeststellung insgesamt eine Leitbildfunktion. Diese kommt auch insofern zum Tragen, als keines der Fachgesetze eine vollständige Regelung der Planfeststellung enthält. Gleichwohl enthalten die meisten Fachgesetze in unterschiedlichem Umfang Modifizierungen der allgemeinen Regelungen. Der Umfang dieser Regelungen entwickelt sich in einer Wellenbewegung. Mit dem Wegfall vieler spezialgesetzlicher Regelungen durch das dritte Rechtsbereinigungsgesetz[4] hatte das Recht der Planfeststellung 1990 zunächst einen gewissen Grad der Vereinheitlichung erreicht[5]. Insbesondere durch die kurz darauf einsetzende Beschleunigungsgesetzgebung wurden jedoch in mehreren Schüben wieder vermehrt Regelungen in den Fachgesetzen getroffen. Eine erneute – allerdings nicht vollständige – Bereinigung ist durch das PlVereinhG[6] erfolgt[7], das aber ebenfalls keinen Schlusspunkt setzt, was sich wiederum an dem Planungs- und Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz zeigt[8].
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Neben den Vorschriften der §§ 72–78 VwVfG und den speziell auf die planfeststellungsbedürftigen Vorhaben bezogenen Regelungen der Fachplanungsgesetze finden sich weitere allgemeine Regelungen, die Einfluss auf die Planfeststellung haben. Zentrale Rolle kommt zunächst dem UVPG zu[9]. Das UVPG verzichtet, wie § 4 UVPG zum Ausdruck bringt („unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren“), auf die Normierung eines eigenständigen Verfahrens für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und nutzt bestehende Verfahren als Trägerverfahren. Im Bereich der Planfeststellung hat der Gesetzgeber dabei im Grundsatz die Entscheidung für das Planfeststellungsverfahren als alleiniges Trägerverfahren getroffen. Damit kommt den Regelungen des UVPG insofern eine zentrale Stellung zu, als die Wahl zwischen dem Planfeststellungs– und dem Plangenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG maßgeblich auch von der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens abhängt[10]. Weiterhin wird das Planfeststellungsverfahren durch die Regelungen des UVPG modifiziert. Zum einen sind zusätzliche Verfahrensschritte wie das Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG, gegebenenfalls unter Einschluss eines Screenings nach § 7 UVPG, oder das Scoping gemäß § 15 UVPG erforderlich. Zum anderen werden die Anforderungen der §§ 73 und 74 VwVfG vor allem durch die §§ 16 ff. UVPG ergänzt. Hinzu tritt eine Ausweitung der Beteiligung von Vereinigungen durch § 2 Abs. 8 und 9 UVPG sowie § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG in Verbindung mit dem UmwRG.
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Besondere Bedeutung für die Planfeststellung kommt auch naturschutzrechtlichen Regelungen zu, deren Einfluss über die ohnehin bereits weitreichenden inhaltlichen Anforderungen an die Vorhaben – Eingriffsregelung, FFH-Schutzregime, Artenschutz – hinausreicht. Soweit ein Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen[11].
III. Europarechtliche Einflüsse
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