Vgl. BVerwGE 138, 12 (Rn. 22).
Nach der bis 2004 geltenden Fassung des § 215 Abs. 1 BauGB unterlagen Mängel der Abwägung generell einer siebenjährigen Rügefrist, in der bis 2007 geltenden Fassung, die im Übrigen der aktuellen Fassung entsprach, galt für Mängel des Abwägungsvorgangs eine zweijährige Frist.
Vgl. auch Erbguth (Fn. 31), § 15 Rn. 99.
BVerwG NVwZ 1983, 347 (347 f.). So auch Erbguth (Fn. 31), § 15 Rn. 100.
BVerwGE 138, 12 (Rn. 15); Stock (Fn. 68), § 215 Rn. 55; Kukk (Fn. 209), § 215 Rn. 10. Darüber hinausgehend wohl Battis (Fn. 22), § 215 Rn. 2.
Zur Erstreckung auch auf Verfahrens- und Formfehler bei der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften BVerwGE 110, 118 (122 f.); BT-Drs 15/2250, S. 65; des Weiteren Battis (Fn. 22), Vor §§ 214–216 Rn. 3; Thorsten Jobs, Das ergänzende Verfahren zur Behebung von Fehlern in Bauleit- und Raumordnungsplänen, UPR 2016, 493 ff. Das ergänzende Verfahren ist selbst dann möglich, wenn die Gemeinde den Fehler selbst gar nicht beheben kann, etwa weil eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung erforderlich ist, über die sie nicht verfügen kann, BVerwGE 119, 54 (61 ff.).
Vgl. z.B. BVerwG NVwZ 2007, 1310. Ein Wertungswiderspruch ergibt sich im Übrigen im Vergleich mit einigen Fachplanungsgesetzen (vgl. z.B. § 18d AEG, § 17d FStrG, § 14d WaStrG, § 43d EnWG). Dort verweist der Gesetzgeber für das ergänzende Verfahren auf die Regelung des § 76 VwVfG. Diese betrifft aber anders als § 4a Abs. 3 BauGB nicht in der Aufstellung befindliche, sondern bereits festgestellte Pläne.
BVerwG NVwZ 2010, 777 (Rn. 8); Jobs (Fn. 563), 493 ff.
Koch/Hendler (Fn. 4), § 18 Rn. 31.
Vgl. BVerwG NVwZ 2010, 777 (Rn. 8); BT-Drs 13/6392, S. 74.
Auch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage stehen einer rückwirkenden Inkraftsetzung grundsätzlich nicht im Wege. Bezüglich der Rechtmäßigkeit ist auf den Zeitpunkt des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB abzustellen. Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn der Plan zwischenzeitlich funktionslos oder das Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist. BVerwG ZfBR 2010, 787 (789). Ein nichtiger Plan kann mangels Unanwendbarkeit des § 214 Abs. 4 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, BVerwG NVwZ 2006, 329 (Rn. 11).
Ähnlich Uechtritz (Fn. 252), § 214 Rn. 143; Michael Quaas/Alexander Kukk, Neustrukturierung der Planerhaltungsbestimmungen in §§ 214 ff. BauGB, BauR 2004, S. 1541 (1548). Zum Verhältnis der ursprünglichen Satzung und der durch ein ergänzendes Verfahren geänderten Satzung BVerwGE 133, 98 (Rn. 31).
Anknüpfungspunkt sind dabei in jedem Fall aus den §§ 30, 34 BauGB resultierende Nutzungsmöglichkeiten. Einen Anspruch für das Entfallen von Nutzungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB ist umstritten, vgl. Klaus Hoffmann, in: Spannowsky/Uechtritz (Fn. 147), § 42 Rn. 1 f. m. weit. Nachw.
Für Baugenehmigungen, die einen Nutzungsanspruch nach § 34 BauGB entfallen lassen, bejahend, BGHZ 81, 374; BGHZ 63, 366; Battis (Fn. 22), § 42 Rn. 5. Dagegen Bielenberg/Runkel (Fn. 149), § 42 Rn. 66 f.; Breuer, in: Schrödter (Fn. 209), § 42 Rn. 33.
Ein Wert von 3,6 % wird beispielsweise als unwesentlich, eine Wertminderung von 12 % als in der Regel nicht unwesentlich genannt. Dabei soll es auf Prozentzahlen allein nicht ankommen, so dass etwa bei sehr geringen Beträgen auch ein hoher Prozentsatz der Unwesentlichkeit nicht entgegensteht, vgl. Bielenberg/Runkel (Fn. 149), § 42 Rn. 88; ähnlich Breuer (Fn. 571), § 42 Rn. 54; Battis (Fn. 22), § 42 Rn. 6.
Bspw. Kosten für Grundstücksteilungen und -vermessungen, für die Untersuchungen von Boden und Untergrund, Kosten, die bei der Planung, insbesondere bei der Erstellung der Antragsunterlagen anfallen, für Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bau- und Finanzierungskosten, Genehmigungsgebühren, Kosten der Stornierung von Aufträgen. Nicht umfasst sind hingegen die Kosten für den Erwerb des Grundstücks, so Battis (Fn. 22), § 39 Rn. 3; Bielenberg/Runkel (Fn. 149), § 39 Rn. 9 f.
Das Vertrauen wird bspw. durch einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zerstört, Breuer (Fn. 571), § 39 Rn. 42; Schmidt-Eichstaedt, in: Brügelmann (Fn. 20), § 39 Rn. 28; Stefan Paetow, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow (Fn. 76), § 39 Rn. 16.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts kommt eine Ausdehnung auf Nutzungsrechte nach §§ 34 und 35 BauGB nicht in Betracht. So für § 35 BauGB ausdrücklich BVerwGE 122, 364 (369). Offen lassend für gesetzliche Nutzungsansprüche BVerwGE 117, 44 (49). Wie hier Paetow (Fn. 574), § 39 Rn. 7; Breuer (Fn. 571), § 39 Rn. 40; Hoffmann (Fn. 570), § 39 Rn. 10. (Teils) anders hingegen: Battis (Fn. 22), § 39 Rn. 7; Hans-Jörg Birk, Tendenzen des Planungsschadensrechtes, NVwZ 1984, S. 1 (5); Wolf-Rüdiger Schenke, Gewerbliche Wirtschaft und Bauplanungsrecht (verfassungsrechtliche Schranken, Plangewährleistung), WiVerw 1990, S. 226 (247 ff.).
Vgl. zu aktuellen Fragen Stüer (Fn. 315), S. 424 (424 f.); Henning Jäde, Die Veränderungssperre in der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, ZfBR 2011, S. 115.
Im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans kommt § 14 BauGB gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht zum Tragen.
BVerwG NVwZ 1993, 471 (471); BVerwG NVwZ 1989, 661 (661 f.). Die Veränderungssperre kann aber vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden, gegebenenfalls in der gleichen Sitzung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses muss erst bei Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegen.