Koch/Hendler (Fn. 4), § 17 Rn. 48 ff.
Vgl. Stock (Fn. 68), § 214 Rn. 1 ff.; BT-Drs 13/6392, S. 38; zur Entwicklung auch Koch/Hendler (Fn. 4), § 18 Rn. 1 ff.; Jörg Schmidt, Möglichkeiten und Grenzen der Heilung von Satzungen nach § 215a BauGB, NVwZ 2000, S. 977 (977 f.); grundsätzlich auch Werner Hoppe/Peter Henke, Der Grundsatz der Planerhaltung im neuen Städtebaurecht, DVBl 1997, S. 1407 ff.; Klaus-Peter Dolde, Das ergänzende Verfahren nach § 215a I BauGB als Instrument der Planerhaltung, NVwZ 2001, S. 976; Werner Hoppe, Erste Überlegungen zu einem „Grundsatz der Planerhaltung“, in: Berkemann et al. (Fn. 71), S. 87 ff.; Günter Gaentzsch, Bemerkungen zur Planerhaltung im Fachplanungsrecht, DVBl 2000, S. 741 ff. Der Gedanke der Planerhaltung findet sich auch in anderen Bereichen des Planungsrechts wie etwa bei der Fachplanung in § 75 Abs. 1a VwVfG oder bei den Raumordnungsplänen in § 11 ROG.
Ob die Regelungen gemessen an der Rechtswirklichkeit überhaupt erforderlich sind, kann auch bezweifelt werden. Vgl. für Nachweise zur Rechtstatsachenforschung Koch/Hendler (Fn. 4), § 18 Rn. 6 ff.
Vgl. bspw. auch Reidt (Fn. 358), S. 1030 im Kontext des § 214 Abs. 2a BauGB.
Die Regelung erfasst nicht selbst auferlegte Verfahrensregelungen etwa eines begleitend durchgeführten Moderationsverfahrens, BVerwG NVwZ 2006, 458 Rn. 3.
Vgl. BVerwGE 131, 100 (Rn. 20, 22). Vgl. des Weiteren Erbguth (Fn. 31), § 15 Rn. 83.
Wesentliche Punkte in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn sie abwägungserheblich waren. Auf eine besonders schwere Fehleinschätzung kommt es hingegen nicht an, BVerwGE 131, 100 (Rn. 19).
Vgl. BVerwGE 131, 100 (Rn. 20 ff.).
Vgl. BVerwGE 138, 12 (Rn. 21). Zu den Gründen, in der Tendenz strenge Anforderungen an die Merkmale der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz zu stellen, BVerwG NVwZ 1995, 692 (693).
BVerwGE 131, 100 (Rn. 22); BVerwGE 64, 33 (36 ff.). Dazu gehört alles, was aus den Planungsunterlagen (Akten, Protokollen, Entwürfen, Begründungen) erkennbar ist.
BVerwGE 145, 231 (Rn. 16): „ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar“; Wickel (Fn. 420), § 75 VwVfG Rn. 45.
BVerwG NVwZ 1998, 956 (959).
BVerwGE 145, 231 (Rn. 16).
BVerwG BauR 2004, 1130 (1130).
BVerwGE 64, 33 (39 f.).
Wickel (Fn. 420), § 75 VwVfG Rn. 47.
BVerwG NVwZ-RR 2003, 172 (173) für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die einzelnen Regelungen werden gegebenenfalls im sachlichen Zusammenhang mit den Verfahrensanforderungen abgehandelt. Insgesamt ist die Vorschrift wegen ihrer Regelungstechnik zu kritisieren. Die Vorschrift des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ist durch die Bezugnahmen auf einzelne Verfahrensregelungen bereits nur schwer verständlich. Die teilweise Ausdehnung – zum Teil durch Klammerzusätze – auf Regelungen des vereinfachten und beschleunigten Verfahrens, die wiederum selbst nur aus Verweisungen bestehen, überschreitet die Grenzen der Lesbarkeit. Dazu Eva Julia Lohse, Irren ist gemeindlich: Zur Unbeachtlichkeit einer aufgrund fehlerhafter Wahl des vereinfachten Verfahrens unterlassenen Umweltprüfung, DÖV 2009, S. 794 ff.
Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 214 Abs. 1 S. 2 BauGB, der für den Fall, dass die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Auskunftsanspruch gibt.
Vgl. Battis (Fn. 22), § 214 Rn. 1.
Siehe dazu die Ausführungen zu der entsprechenden Formulierung in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
BVerwGE 64, 33 (36 ff.).
BVerwGE 64, 33 (38); zum Fachplanungsrecht BVerwGE 100, 370 (379).
Die einzelnen Regelungen werden im Zusammenhang mit den jeweiligen Anforderungen des § 13a BauGB behandelt.
Vgl. auch Reidt (Fn. 358), S. 1030.
BVerwGE 138, 12 (Rn. 22) führt zum Verständnis des Abwägungsergebnisses auch im Verhältnis zum Abwägungsvorgang aus: Das Abwägungsergebnis „ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein“. So verstandene Fehler des Abwägungsergebnisses dürften jedoch – wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist – „außerordentlich selten“ sein, vgl. BT-Drs 15/2250, S. 65.