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„L’État c’est moi“. Dieses geflügelte Wort hat Ludwig XIV. in Wirklichkeit nie ausgesprochen.[10] Der Grundgedanke des französischen Absolutismus zielte nicht darauf, den Staat in der Person des Monarchen völlig aufgehen zu lassen, sondern darauf, Privatmann und „Krone“ radikal voneinander zu trennen.[11] Doch trifft Francis Bacons Zitat über die englische Monarchie auch hier zu: König und Krone sind „untrennbar und doch verschieden“[12]. Das Corpus mysticum rei publicae hatte den König als Haupt und die drei Stände als Glieder. Die „Nation“ war keine autonome Größe, denn „die Nation bildet in Frankreich keinen Körper. Sie liegt voll und ganz in der Person des Königs.“[13] In einer berühmten Stellungnahme vor dem Parlement de Paris prangert Ludwig XV. am 3. März 1766 den Pariser Gerichtshof an, der den Anspruch erhebt, als Vertreter der Nation agieren zu dürfen. Seine Kritik begründet Ludwig mit dem Argument, damit „wage“ man, die Nation als „einen vom Monarchen getrennten Körper“ zu errichten.[14] Diese aus dem 15. Jahrhundert tradierte Vorstellung[15] war bis zum Ende der absoluten Monarchie Bestandteil der königlichen Ideologie. État-Nation: der Bindestrich steht für Frankreichs König. Grundlage der juristischen Konstruktion des monarchischen Staatsrechts war ebendiese fingierte Montage. Unter Zugrundelegung einer besonderen Vorstellung vom mystischen Körper, und mit Hilfe juristischer Sinnsprüche, entwickelten die Légistes eine Theorie des französischen Königtums und festigten Staat und Nation zugleich.[16] Hierdurch wurde der Staat verfasst und die absolute Monarchie rechtlich begrenzt.[17]
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Die Revolution brachte einen neuen Verfassungsbegriff hervor, der mit dem alten Konzept der monarchischen „Verfassung“ nicht in Einklang zu bringen war. „Eine Gesellschaft, in der weder die Garantie der Rechte zugesichert noch die Trennung der Gewalten festgelegt ist, hat keine Verfassung“, heißt es in Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.[18] Der Hauptunterschied zwischen altem und neu verfasstem Staat war jedoch tiefgründiger. Da die Nation nunmehr naturrechtlich[19] die Souveränität und somit die verfassunggebende Gewalt innehatte,[20] war diese denknotwendig dem Staat und seinem Haupt vorauszusetzen. Die Nation bildete eo ipso einen Körper, koppelte sich von König und Staat ab und verfasste selbständig ihren Staat.[21] Nachdem der Staat die Nation hervorgebracht hatte, musste nun die Nation ihrerseits den Staat schaffen. In diesem dialektischen Umschlag der bisherigen Verhältnisse liegt das wesentliche Problem der Entstehung des revolutionären Staates. Die durch den Staat geformte Nation hatte größte Schwierigkeiten, den passenden Staat zu errichten. Sie lassen sich, von einem sozial-historischen Standpunkt aus, darauf zurückführen, dass die französische Gesellschaft noch lange Zeit und mindestens durch das 19. Jahrhundert hindurch den Staat benötigen sollte, um selbst geschaffen zu werden.[22] Es mangelte an gesellschaftlicher Autonomie gegenüber dem Staat. Die institutionelle Frage wurde zum beständigen Problem der französischen Verfassungsgeschichte. Lange Zeit wurde angenommen, erst die Fünfte Republik, die eine subtile Mischung monarchischer und republikanischer Elemente hervorbrachte, habe diese Frage endlich gelöst.[23] Damit übernahm man, bisweilen eher unkritisch, de Gaulles Vorstellung und Darstellung. „Ich habe keine neue Republik gegründet“, erklärte er, „sondern der Republik nur ein Fundament gegeben, das sie noch nicht hatte. [...] Ich habe versucht, Monarchie und Republik zur Synthese zu bringen.“[24] Heute wird dieser monarchisch-republikanische Ausgleich vermehrt in Frage gestellt. Frankreichs strukturelle Schwierigkeiten, sich international weiter zu behaupten und innenpolitisch passende gesellschaftliche Steuerungsmodelle zu entwerfen, werden immer häufiger auf die institutionellen Verhältnisse der Fünften Republik zurückgeführt. Demokratiedefizit, parlamentarische Schwäche, Übergewicht der Exekutive, Unzulänglichkeiten bei der Verfassungsgerichtsbarkeit und eine notwendige Globalreform der Justiz: Das sind die Grundmotive, auf die sich ein immer lauter werdender Ruf zur Gründung einer Sechsten Republik stützt.[25]
§ 2 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Frankreich › I. Ursprung und Entstehung des Verfassungssystems der Fünften Republik › 2. Die Fünfte Republik und die französische Verfassungstradition
a) Die institutionelle Frage als beständiges politisches Problem der französischen Verfassungsgeschichte
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„In Frankreich“, schreibt Jean-Marie Denquin ganz richtig, „ist die Verfassung seit der Revolution immer schon ein politisches Streitobjekt, eine nie beendete Baustelle, die Ursache allen Übels und das Sammelbecken aller Hoffnungen gewesen.“[26] Paradoxerweise sind Verfassungstexte im Allgemeinen einerseits mit beachtlicher Symbolkraft ausgestattet, andererseits werden sie bisweilen als Quelle der schwerwiegendsten Übel aufgefasst, die den Staat heimsuchen können. Daher auch das besondere Verhältnis, das die französische Gesellschaft lange Zeit zu ihren Verfassungen pflegte: Sie wurden kaum verändert; sie wurden umgestoßen, durch plötzliche Bewegungen komplett ausgetauscht. Gerade weil die Verfassungen von bedeutender Symbolkraft waren, richtete sich die zu ihr gepflegte Beziehung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip. Zweifelsohne ist auch die Verfassung der Vereinigten Staaten ein Text, der in der amerikanischen Mentalität als symbolisch wichtiger, ja geheiligter Text gilt. Allerdings ist der Text von 1787 erstaunlich stabil und im Wesentlichen pragmatisch durch Praxis und Interpretation verändert worden. Frankreich hingegen hat seit 1791 die Anwendung elf verschiedener Verfassungen erfahren, die zuweilen zudem durch radikale Verfassungsänderungen substanziell modifiziert wurden. Hinzu kommen mehrere niemals angewandte Texte und einige de facto-Regime, alles in allem etwa dreißig verschiedene politische Regime.[27]
Der Unterschied ist wohl darauf zurückzuführen, dass das Ursprungsereignis – eine Revolution, die in beiden Fällen die Bedeutung eines politischen Gründungsmythos erlangt hat – keine vergleichbaren Wirkungen gezeitigt hat. Wenngleich die Etablierung politischer Bundeseinrichtungen sich auch in den Vereinigten Staaten nicht ohne Widerstand und Schwierigkeiten vollzog, so hat die Verfassung in ihren ersten Jahren doch eine hinreichende Stabilisierung des Systems und die Überwindung der anfänglichen politischen Wechselfälle bewirken können. In Frankreich hingegen bleibt die erste Verfassung weniger als ein Jahr lang in Kraft, vom 3. September 1791 bis zum 10. August 1792, dem Tag, an dem Ludwig XVI. stürzt. Das tatsächlich revolutionäre Gründungsereignis in Frankreich war die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789; in institutioneller Hinsicht hat die Revolution weder 1791 (parlamentarische Monarchie), noch 1793–1794 (revolutionäre Regierung und Terrorregime), noch 1795 (erste angewandte republikanische Verfassung; sog. Direktorialregime, das mit dem Staatsstreich Bonapartes 1799 zusammenbricht) etwas Lebensfähiges und Dauerhaftes hinterlassen. Sie hat die französische Gesellschaft begründet, nicht jedoch den Staat als Institution.
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Von 1789 bis 1875 ist Frankreich ein großes Verfassungslaboratorium gewesen, in dem alle vorstellbaren institutionellen Kombinationen durchgespielt wurden: parlamentarische Monarchie (1791–1792), Republik mit strikter Gewaltenteilung (1795–1799; 1849–1851), „Cäsarismus“ und Dominanz der Exekutive nach bonapartistischen