Handbuch Ius Publicum Europaeum. Martin Loughlin. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Loughlin
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811489011
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      Illustrativ BVerfGE 53, 135, 145ff.: anstelle des wegen Verwechslungsgefahr ausgesprochenen Vertriebsverbotes für bestimmte Lebensmittel hätte eine Kennzeichnungspflicht ausgereicht.

       [440]

      Die Verhältnismäßigkeit wurde z.B. verneint für eine risikoreiche medizinische Maßnahme (Liquorentnahme) zur Aufklärung einer Bagatellstraftat: BVerfGE 16, 194, 201ff.

       [441]

      Beispiele bei Schulze-Fielitz (Fn. 323), Art. 20 (Rechtsstaat), Rn. 187ff., 194ff. – Eingehende Rechtsprechungsanalysen: R. Wendt, Der Garantiegehalt der Grundrechte und das Übermaßverbot, AöR 104 (1979), S. 414ff.; F. Ossenbühl, Abwägung im Verfassungsrecht, DVBl. 1995, S. 904ff.

       [442]

      Nachweise bei Dreier (Fn. 306), Vorb. Rn. 145; Schulze-Fielitz (Fn. 323), Art. 20 (Rechtsstaat), Rn. 179.

       [443]

      So etwa BVerfGE 90, 145, 172; 100, 1, 40; 103, 332, 366f.

       [444]

      BVerfGE 31, 58, 73.

       [445]

      Als Indikator sei auf die hohe Zahl der Verfassungsbeschwerden verwiesen, die jährlich beim Bundesverfassungsgericht eingehen; sie bewegt sich seit Jahren zwischen vier- und fünftausend (vgl. im Detail den Anhang in: FS 50 Jahre BVerfG, Bd. II, S. 913, 934).

       [446]

      Schlaich/Korioth (Fn. 104), Rn. 203. Siehe auch K. Hesse, Verfassungsrechtsprechung im geschichtlichen Wandel, JZ 1995, S. 265, 267: das Gericht habe „die tatsächliche Geltung der Grundrechte nicht nur für das staatliche Leben, sondern für das gesamte Rechtsleben in der Bundesrepublik in allen Rechtsbereichen durchgesetzt und damit den Grund gelegt für die heute nahezu allumfassende praktische Bedeutung der Grundrechte“.

       [447]

      R. Wahl, Die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte im internationalen Vergleich, in: HGR I, § 19 Rn. 1.

       [448]

      BVerfGE 6, 32, 36ff. Dieser Fall betraf die im Grundgesetz entgegen der Tradition nicht geregelte Ausreisefreiheit (vgl. oben, Rn. 14). Möglicherweise hat dieser Umstand zur Kreation eines Auffanggrundrechts beigetragen.

       [449]

      Näher Dreier (Fn. 295), Art. 2 I Rn. 27ff.

       [450]

      In der genannten Reihenfolge: BVerfGE 54, 143; 80, 137; 59, 275. Das eindringliche Sondervotum von Grimm in BVerfGE 80, 137, 164ff. hat die Aussichtslosigkeit einer Kursänderung indirekt noch einmal bestätigt und war zudem fundierter literarischer Kritik ausgesetzt (B. Pieroth, Der Wert der Auffangfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG, AöR 115 [1990], S. 33ff.).

       [451]

      Zu dieser verfassungsprozessualen Konsequenz, derzufolge nun „Grundrechtsschutz auf Einhaltung der Verfassung“ (P. Kunig, Der Reiter im Walde [BVerfGE 80, 137], Jura 1990, S. 523) besteht, näher Dreier (Fn. 295), Art. 2 I Rn. 44.

       [452]

      K. Kröger, Grundrechtsentwicklung in Deutschland – Von ihren Anfängen bis zur Gegenwart, 1998, S. 94.

       [453]

      Dreier (Fn. 295), Art. 2 I Rn. 22ff., 68ff. m.w.N.

       [454]

      BVerfGE 65, 1. Dazu statt vieler S. Simitis, Die informationelle Selbstbestimmung – Grundbedingungen einer verfassungskonformen Informationsordnung, NJW 1984, S. 398ff.; F. Hufen, Schutz der Persönlichkeit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, FS 50 Jahre BVerfG, Bd. II, S. 105, 116ff.

       [455]

      Morlok (Fn. 281), S. 57f.

       [456]

      Eine neuere Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 105, 252, 265ff.; 105, 279, 292ff.) folgt dem freilich nicht, sondern tendiert dazu, Fragen der Eingriffsrechtfertigung mit solchen der Schutzbereichsbestimmung zu vermengen und dadurch den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts von vornherein enger zu fassen. In der Literatur wird dies überwiegend kritisiert (vgl. nur W. Kahl, Vom weiten Schutzbereich zum engen Gewährleistungsgehalt, Der Staat 43 [2004], S. 167ff.; dagegen die Rechtfertigung des Bundesverfassungsrichters W. Hoffmann-Riem, Grundrechtsanwendung unter Rationalitätsanspruch, ebd., S. 203ff.). Kritisch auch Dreier (Fn. 306), Vorb. Rn. 122, 128.

       [457]

      BVerfGE 83, 130.

       [458]

      BVerfGE 89, 1.

       [459]

      BVerfGE 81, 1, 14ff.

       [460]

      Statt vieler R. Gröschner, in: Dreier, GGK2 I, Art. 6 Rn. 77.

       [461]

      W. Höfling, Offene Grundrechtsinterpretation, 1987, insb. S. 175ff. – Freilich gibt es keine strikte Regelvermutung für eine weite Auslegung (Dreier [Fn. 306], Vorb. Rn. 121). Manche Grundrechte (wie Versammlungsfreiheit oder Gewissensfreiheit) können eine weniger extensive Interpretation nahelegen.

       [462]

      Terminus: M. Morlok, in: Dreier, GGK2 I, Art. 4 Rn. 62. Gleichsinnig die systematische Unterscheidung von Schutzbereich und effektivem Garantiebereich bei G. Lübbe-Wolff, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte, 1988, S. 14, 25ff., 100.

       [463]

      BVerfGE 33, 1, 9ff.

       [464]

      Zum kanonisierten Dreischritt der Prüfung (Schutzbereich – Eingriff – verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs) statt vieler Höfling (Fn. 434), S. 169ff.; Pieroth/Schlink (Fn.