Diese Wendung bei F. Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, 2006, S. 53.
So E. Friesenhahn, Die politischen Grundlagen des Bonner Grundgesetzes, in: Recht, Staat, Wirtschaft, Bd. 2, 1950, S. 164. Ausführlich zu diesem doppelten zeitgeschichtlichen Bezug F. K. Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, 1967, S. 1ff., 184ff.
So M. R. Lepsius, Das Erbe des Nationalsozialismus und die politische Kultur der Nachfolgestaaten des „Großdeutschen Reiches“, in: ders., Demokratie in Deutschland, 1993, S. 229, 230ff., der diesen Bezug für die Bundesrepublik, die DDR und Österreich durchdekliniert. Vergleichbar in Richtung und Intention ist die Rede vom NS-System als dem „politischen Layout“ der Bundesrepublik (G. Roellecke, Der Nationalsozialismus als politisches Layout der Bundesrepublik Deutschland, Der Staat 28 [1989], S. 505ff.).
Dieser scharfe Kontrast machte den Aufbau einer neuen staatlichen Ordnung insofern leichter, als er nach dem Ende des Ersten Weltkrieges war. Denn anders als seinerzeit gab es nicht den beharrlichen Entwertungsdruck eines idealisierten Vorgängersystems, keine Dolchstoßlegende, keine Verklärung des untergegangenen Reiches. Der Nationalsozialismus hatte sich durch seine Taten und deren Folgen vollständig entlegitimiert (vgl. H. Lübbe, Deutschland nach dem Nationalsozialismus 1945–1990, in: ders., Modernisierung und Folgelasten, 1997, S. 284, 286f.).
Vgl. etwa G. Roellecke, Konstruktionsfehler der Weimarer Verfassung, Der Staat 35 (1996), S. 599ff.
Von daher sollte man die Weimarer Reichsverfassung nicht pauschal als „negative Folie“ (so E. Wolfrum, Die Bundesrepublik Deutschland 1949–1990 [= Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl., Bd. 23], 2005, S. 78) bezeichnen. Sie war viel stärker eine Orientierungshilfe, in manchem Vorbild, in manchem Mahnung, immer Ansporn zur Verbesserung.
Dieser Zusammenhang ist praktisch unbestritten. Vgl. nur G. Dürig, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 81 (1956), S. 117ff.; H. Hofmann, Die versprochene Menschenwürde, AöR 118 (1993), S. 353, 354; B. Pieroth, Geschichte des Grundgesetzes, in: ders. (Hg.), Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit in Wechselwirkung, 2000, S. 11, 13; H. Dreier, in: ders., GGK2 I, Art. 1 I Rn. 39.
Vgl. Parl. Rat I, S. 31: „[…] eine demokratische Verfassung […], die Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält.“
Transparente Darstellung in v. Doemming/Füsslein/Matz (Fn. 9), S. 41ff.; siehe auch Mußgnug (Fn. 2), § 8 Rn. 55.
Vgl. Parl. Rat II, S. 89.
Die zentralen Sätze lauten (zitiert nach Parl. Rat IX, S. 37): „Als drittes Erfordernis für das Bestehen einer demokratischen Verfassung gilt im allgemeinen die Garantie der Grundrechte. In den modernen Verfassungen finden wir überall Kataloge von Grundrechten, in denen das Recht der Personen, der Individuen, gegen Ansprüche der Staatsraison geschützt wird. [...] Die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren [...]. Diese Grundrechte sollen nicht bloße Deklamationen, Deklarationen oder Direktiven sein, nicht nur eine Garantie der Länder-Grundrechte, sondern unmittelbar geltendes Bundesrecht, auf Grund dessen jeder einzelne Deutsche, jeder einzelne Bewohner unseres Landes vor den Gerichten soll Klage erheben können.“
Bergsträßer war SPD-Mitglied aus Hessen und Historiker. Abdruck des Referates in: Parl. Rat V, S. 29ff.
Parl. Rat V, S. 28.
Diese Aufzählung ist rein illustrativ und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zumal es einen festen oder gar verbindlichen Kanon solcher Rechte nicht gibt.
Namentlich die vorgrundgesetzlichen Landesverfassungen (etwa Bayern, Bremen und Hessen) sowie die nach der deutschen Wiedervereinigung in den „neuen“ Ländern verabschiedeten Dokumente kennen „soziale“ Grundrechte ebenso wie Regelungen über das Wirtschafts- und Sozialleben. Materialreicher Überblick bei A. Brenne, Soziale Grundrechte in den Landesverfassungen, 2002. Der internationale Rechtsvergleich ergibt ein paralleles Bild: B. Schulte, Soziale Grundrechte in Europa, 2001.
Dazu Hinweise bei H. Dreier, Die Zwischenkriegszeit, in: HGR I, § 4 Rn. 1ff., 54ff., 63, 70, 71ff.
Zinn, Parl. Rat V, S. 34.
Zum Folgenden eingehend Dreier (Fn. 54), § 4 Rn. 8ff., 12ff.
Zitat bei G. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 141933, Vorb. vor Art. 109, S. 505, 514.
Auch dazu näher Dreier (Fn. 54), § 4 Rn. 20ff., 38ff.
So die berühmte Wendung von R. Thoma, Über die Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Wandersleb (Hg.), Recht – Staat – Wirtschaft, Bd. 3, 1951, S. 9.
H. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GGK2 I, Art. 19 IV Rn. 35ff.
Vergleichbare Vorläuferbestimmungen gab es nicht. Die Weimarer Reichsverfassung schwieg (nicht anders als die der USA, der Schweiz und Österreichs), die Lehre war gespalten. Bei L. Gebhard, Handkommentar zur Verfassung des Deutschen Reiches, 1932, S. 444 fand sich allerdings bereits eine Art Vorwegnahme der späteren grundgesetzlichen Regelung. Vgl. näher H. Dreier, in: ders., GGK2 I, Art. 19 III Rn. 7ff. (Genese), 26ff. (allgemeine Bedeutung).