Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Sybille M. Meier
Издательство: Bookwire
Серия: Betreuungsrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444188
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der Richter dieses Telefonat in irgendeiner Form seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legen, so hat er entweder den dementsprechenden Vermerk dem Betroffenen zuzuleiten oder aber diesen im Rahmen des Schlussgesprächs hierüber in Kenntnis zu setzen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahrensprinzip, mit dem es teilweise in der betreuungsgerichtlichen Praxis nicht so genau genommen wird.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › X. Die Anhörung der Betreuungsbehörde, Angehöriger und Vertrauenspersonen

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      Seit 1.7.2014 betrifft diese Pflicht jedes Betreuungsverfahren im engeren Sinne (Bestellung eines Betreuers bzw. Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes), zuvor erfolgte dieses nur auf Antrag des Betroffenen oder wenn der Richter es im Einzelfall für notwendig hielt. Mit der obligatorischen Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Betreuungsbehörde ist die bisherige Regelung durch neue Gesetzesverweise nur noch in den §§ 294 Abs. 1 und 295 Abs. 1 FamFG enthalten und somit bei Aufhebungen von Betreuungen oder Einwilligungsvorbehalten, Einschränkungen von Aufgabenkreisen und Betreuungsverlängerungen gegeben.

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      Das Gericht verlangt gegebenenfalls keinen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde, wenn der Betreuungsanregung – beispielsweise durch ein Heim oder Krankenhaus – bereits ein ausführlicher Bericht des Sozialdienstes beigefügt ist. Das Gericht begrenzt sein Unterstützungsersuchen an die Behörde nach § 8 S. 3 BtBG in einem solchen Fall auf den Vorschlag eines geeigneten Betreuers.

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      Die Beteiligungsrechte der Angehörigen des Betroffenen sind durch das FamFG seit 1.9.2009 verschlechtert worden. Während zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme obligatorisch war, ist eine verpflichtende Anhörung nach § 279 Abs. 1 FamFG nur noch dann gegeben, wenn der Angehörige einen Antrag auf Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter gestellt und diesem vom Gericht entsprochen wurde, § 274 Abs. 4, 7 Abs. 5 FamFG. Die in der Bestimmung genannten Angehörigen sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge und Geschwister des Betroffenen und eine Person seines Vertrauens. Sie sind gem. § 7 Abs. 4 FamFG auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Fraglich ist, wieweit die Amtsermittlungspflicht geht, um die Adresse solcher Angehörigen ausfindig zu machen, insbesondere, wenn der Betroffene keine Angaben machen will oder kann.

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      Hinweis

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      Beispiel

      Der Bruder der Betroffenen wurde in dem anhängigen Betreuungsverfahren wegen Bestellung eines Betreuers zugunsten seiner Schwester beteiligt. Es wurde ein familienfremder Betreuer bestellt. Nach einem Jahr erhebt der Bruder schwere Vorwürfe gegen die Amtsführung des Betreuers. Im Rahmen des betreuungsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens nach §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB ist der Bruder nicht beteiligt und dementsprechend nicht beschwerdeberechtigt. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 4 FamFG, in dem die Beteiligung naher Verwandter beschränkt ist auf Verfahren über die Bestellung eines Betreuers, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.

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      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs.