Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 8. Siehe auch Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 6f.
Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 7; ebd., Nr. 10, S. 27. Siehe auch Kamerstukken I 1951/1952, 2228, Nr. 39a, S. 13.
Kamerstukken II 2003/2004, 29 695, Nr. 1, S. 4.
Näher zum Verfahren der Änderung der niederländischen Verfassung Besselink § 6, im ersten Band, Rn. 62ff.
Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 7 und 8.
Dennoch können Regierung und Parlament Verfassungsbestimmungen oder -prinzipien (wie z.B. das Verbot der Todesstrafe in Art. 114 Grondwet) für so grundlegend halten, dass sie die Niederlande nicht an einen Vertrag binden oder an der Begründung eines Vertrages mitwirken möchten, der gegen diese Verfassungsbestimmungen oder -prinzipien verstößt. Aber Art. 91 Abs. 3 Grondwet spielt bei solchen Entscheidungen keine Rolle.
Kamerstukken I 2003/2004, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 7.
Obwohl Art. 91 Abs. 3 Grondwet nur Anwendung findet, falls ein Vertrag Regelungen enthält, die von der Verfassung abweichen oder eine solche Abweichung erforderlich machen, müssen in dem Zustimmungsgesetz die abweichenden Regelungen nicht ausdrücklich genannt werden. Siehe ebd., S. 4.
Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 (R 1669), Nr. 289, S. 6. In der Vergangenheit enthielt die Verfassung ein Kriterium, welches durch eine Verfassungsänderung in die Verfassung aufgenommen wurde (Bruins Slot u.a., Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 33). Darin war die Bestimmung enthalten, dass die Niederlande nur dann Partei eines Vertrages werden können, wenn die Abweichung von der Verfassung zur Förderung der Völkerrechtsordnung erforderlich war. Dadurch sollten die Niederlande nicht ohne weiteres Vertragspartei werden können, wenn die Regelungen des Vertrages von Bestimmungen der Verfassung abwichen. Das Kriterium „Förderung der Völkerrechtsordnung“ erwies sich aber als zu unbestimmt, und es gab auch andere wichtige Gründe, welche die Annahme eines von der Verfassung abweichenden Vertrages erforderlich machten. Daher wurde diese Bestimmung im Zuge der Verfassungsreform im Jahr 1983 aus der Verfassung gestrichen.
Dieses Beispiel ist von dem Abgeordneten Jurgens, der damit die bemerkenswerte, wenn nicht gar unerwünschte Situation aufzeigen wollte. Siehe Kamerstukken I Handelingen, 1998-1999, Nr. 6, S. 97.
Zum Beispiel Art. 2 Wetboek van Strafrecht (Strafgesetzbuch).
Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 1f.
Siehe auch Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 8; Fleuren (Fn. 34), S. 65.
Kamerstukken II 1992/1993, 22 647 (R 1437), Nr. 13, S. 21; Kamerstukken II Handelingen, 1992/1993, S. 1292; Kamerstukken I 1992/1993, 22 647 (R1437), Nr. 86c, S. 15.
Kamerstukken II 1846/1847, XXV, Nr. 4, S. 540; Kamerstukken II Handelingen, 1846/1847, S. 467. Siehe dazu auch Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 24f.
HR, 25.5.1906, W (1906) 8383.
Fleuren (Fn. 34), S. 46, 65f. Siehe auch Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 21ff.
Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 7. Siehe auch Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 10, S. 27.
Kamerstukken II 1951/1952, 2374, Nr. 7; Kamerstukken I 1951/1952, 2228, Nr. 39a, S. 9; Kamerstukken I Handelingen, 1952/1953, S. 479. Siehe auch Duynstee (Fn. 33), ad Art. 63, S. 24, 39.
Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 6.
Ebd., S. 7.
Fleuren (Fn. 34), S. 62, vertritt die Auffassung, dass dies (noch) nicht gültiges Recht ist. Er sieht keine Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte des Art. 91 Abs. 3 Grondwet dafür, dass es Verfassungsbestimmungen gibt, von denen nicht aufgrund eines Vertrages abgewichen werden kann, während die gleichen Verfassungsbestimmungen gemäß Kapitel 8 der Verfassung geändert werden können.
Kamerstukken II 1983/1984, 17 980, A-B, Punkt 3 und Kamerstukken II 1999/2000, 26 800 VI, A, S. 3.
Fleuren (Fn. 34), S. 65.
Es wurde nur drei (Fleuren [Fn. 34], S. 51) oder vier Mal (Kamerstukken I 2002/2003, 27 484 [R 1669], Nr. 289, S. 4) angewandt, je nachdem wie man zählt. Das Verfahren wurde zur Annahme des Vertrages zur Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft angewandt (Stb. 1954, 25), bei der Vereinbarung mit Indonesien betreffend die Übergabe von Neu-Guinea (Stb. 1962, 363) und dem Römischen Statut zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (Stb. 2001, 343). Für weitere Informationen bezüglich der Annahme des Statuts siehe Kamerstukken II 2000/2001, 27 484. Das Verfahren wurde auch von der Ersten Kammer des niederländischen Parlaments angewandt bei der Annahme des Vertrages über Lockerbie, da die Kammer wie der Staatsrat im Gegensatz zu der Regierung und der Zweiten Kammer die Auffassung vertrat, dass dieser Vertrag von Bestimmungen der Verfassung abweicht bzw. solche Abweichungen erforderlich macht. Aus diesem Grund stimmte die Erste Kammer mit der gemäß Art. 91 Abs. 3 Grondwet erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu. Für weitere Informationen zu diesem Verfahren sowie zu der Debatte zu diesem Thema siehe Handelingen, 1998/1999, Nr. 6, 10.11.1998, S.