Eine weitere Art von Hilfsnormen sind schließlich gesetzliche Vermutungen, mit denen der Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung begegnet. Entspricht die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eintretende gesetzliche Vermutung nicht den wirklichen Tatsachen, so ist nur bei einer widerleglichen Vermutung der Beweis des Gegenteils zulässig, nicht dagegen im Fall einer unwiderleglichen Vermutung. Während bei der Letztgenannten der vermutete Tatbestand möglicherweise auch tatsächlich gegeben ist, liegt dieser im Fall einer gesetzlichen Fiktion mit Sicherheit nicht vor.
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Anmerkungen
Von lat. „imperare“ = „befehlen“. Abweichende Terminologie bei Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 4 a.E.
Häufig – aber nicht immer (siehe Rn. 9) – korrespondiert mit der Pflicht des einen (z.B. des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises, § 433 Abs. 2 BGB) ein (subjektives) Recht eines anderen (z.B. der Kaufpreisanspruch des Verkäufers), siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 7. Dort (Rn. 4) auch zu Obliegenheiten (z.B. Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB), deren Einhaltung zwar nicht einklagbar ist, aber bei Zuwiderhandeln zu einem Rechtsnachteil beim Verpflichteten führt (z.B. Kürzung/Verlust des Schadensersatzanspruchs).
Strafvorschriften enthalten zumeist unbedingte Rechtsgebote, d.h. absolute Verbot (z.B. § 212 Abs. 1 StGB), vgl. Zippelius, Methodenlehre, S. 23; Börner, Jura 2014, S. 1258 (1259). Bei Letzterem auch zu Erlaubnissen (die wie z.B. § 32 StGB etwas für zulässig erklären, ohne dass man es tun müsste) neben Ge- und Verboten als dritter Form von Normen. Ebenso Staake, Jura 2018, S. 661 (664). Dort auch zur Freistellung (Dispens, z.B. § 31 Abs. 2 BauGB) als vierter Normkategorie. Siehe auch Rn. 6, 8.
Zu Rechtsprinzipien siehe Rn. 115.
Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 29, § 13 Rn. 81; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 71; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 2, 11, 53; Schwacke, Methodik, S. 22; Staake, Jura 2018, S. 661 (663).
Staake, Jura 2011, S. 177 (178) m.w.N.; ders., Jura 2018, S. 661 (665).
Vogel, Methodik, S. 68.
Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 46; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 29; Schwacke, Methodik, S. 22, 25; Vogel, Methodik, S. 68 mit dem Hinweis, das von diesem Verständnis des Tatbestands im „methodischen Sinn“ die im Besonderen Teil des StGB vertypten Unrechtstatbestände (z.B. § 263 Abs. 1 StGB: Betrug) sowie der prozessrechtliche Begriff des Tatbestands, welcher sich in § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Wesentlichen auf den Sachverhalt bezieht, zu unterscheiden sind.
Wank, Auslegung, S. 6 a.E. Vgl. auch Vogel, Methodik, S. 71.
Vgl. Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 60 m.w.N. Zum nachfolgenden Schaubild vgl. dies., a.a.O., Rn. 67; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 38; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 15.
Zippelius, Methodenlehre, S. 23 unter Hinweis auf Luhmann, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1983, S. 88, 227 ff. Demgegenüber ist der Zusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge bei Final- bzw. Zwecknormen (z.B. § 1 Abs. 7 BauGB) allenfalls lose, siehe Lepsius, JuS 2019, S. 123 (127).
Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 17; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 29 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 25.
Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 86; Mann, Einführung, Rn. 207, dort auch zu mitunter bestehenden zwingenden Vorgaben bzgl. der Prüfungsreihenfolge; Schwacke, Methodik, S. 62, 64; Wank, Auslegung, S. 11, 13; Zippelius, Methodenlehre, S. 27. Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale in der gesetzlichen Reihenfolge gebietet lediglich eine „Faustformel“, siehe Vahle, DVP 2012, S. 2 (10).
Hierzu siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 40 ff. m.w.N.
Wank, Auslegung, S. 47. Dort und bei Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 931 ff. auch zur Kritik am Typusbegriff. Zur Unterscheidung zwischen Regeln und Rechtsprinzipien siehe Rn. 115.
Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008,