Verstirbt der Verpflichtete, so geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b Abs. 1 S. 1). Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3). Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten aufgrund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht (§ 1586b Abs. 2).
37
Die Auswirkungen des Todes eines Beteiligten für den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten sind in § 31 VersAusglG (auf den § 1587 verweist) geregelt: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. §§ 20-24 VersAusglG erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten (§ 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG); Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach §§ 25, 26 VersAusglG bleiben jedoch unberührt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).
38
Beim Unterhaltsanspruch unter Verwandten erlischt der Unterhaltsanspruch gem. § 1615 Abs. 1 mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete gem. § 1615 Abs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
39
Wenn bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung stirbt, so hat der Vater gem. § 1615m die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. Der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter nach § 1615l sowie der Anspruch auf Beerdigungskosten gem. § 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren wird (§ 1615n S. 1).
40
Der durch das MHbeG v. 25.8.1998[28] eingeführte § 1629a dient dem Schutz des minderjährigen Erben: Die Haftung für Verbindlichkeiten, die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich danach auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes (§ 1629a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 3)[29]. Beruft sich der volljährig gewordene Erbe auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 (→ Rn. 1184 ff.) entsprechende Anwendung (§ 1629a Abs. 1 S. 2). Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist (§ 1629a Abs. 4 S. 1 Hs. 1); Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt (§ 1629a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; s. auch § 27 HGB, → Rn. 1403 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1629a Abs. 4 S. 1 wird vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war (§ 1629a Abs. 4 S. 2).
41
Gem. § 1638 Abs. 1 erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Was das Kind von Todes wegen erwirbt, haben die Eltern gem. § 1639 Abs. 1 nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung getroffen worden sind. Die Eltern müssen das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, verzeichnen und dem Familiengericht einreichen (§ 1640 Abs. 1 S. 1), wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 € übersteigt und der Erblasser durch letztwillige Verfügung keine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 1640 Abs. 2). Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt (§ 1640 Abs. 1 S. 2).
42
Nach § 1643 Abs. 1 und 2 bedürfen die Eltern zu bestimmten Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Gem. § 1643 Abs. 2 S. 1 gilt dies für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 1643 Abs. 2 S. 2: Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn das Kind neben dem Elternteil berufen war (→ Rn. 591). Ferner wird das Kind bei Rechtsgeschäften geschützt, durch die es zu einer Verfügung über eine angefallene Erbschaft oder den künftigen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil verpflichtet wird, sowie bei Verfügungen über den Anteil an einer Erbschaft (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 1).
43
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b). Wenn ein Elternteil stirbt und die elterliche Sorge beiden gemeinsam zustand, so steht sie fortan dem überlebenden Elternteil zu (§ 1680 Abs. 1). Stand einem Elternteil die elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 3 oder § 1671 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2). § 1680 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt wird oder seine Todeszeit nach dem VerschG festgestellt wird, § 1681 Abs. 1.
44
Die Eltern können durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen (§ 1777 Abs. 1 und 3) oder bestimmte Personen davon ausschließen (§ 1782 i.V.m. § 1777). Ebenso können bestimmte Befreiungen des Vormunds angeordnet werden (§ 1856 i.V.m. § 1777).
45
Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung anordnen, wie das Vermögen zu verwalten ist, das ein Mündel von ihm von Todes wegen erwirbt (§ 1803). Er kann auch anordnen, dass ein Pfleger das Vermögen anstelle von Eltern oder Vormund verwalten soll (§ 1909 Abs. 1 S. 2, sog. Ergänzungspflegschaft). Die Person des Pflegers kann ebenfalls durch letztwillige Verfügung bestimmt werden (§ 1917 Abs. 1). Ferner können durch letztwillige Verfügung für den benannten Pfleger die in den §§ 1852-1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden, (§ 1917 Abs. 2 S. 1). Bei der Abwesenheitspflegschaft hat das Betreuungsgericht die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird (§ 1921 Abs. 2).
5. HGB
46
§ 22 Abs. 1 Alt. 2 HGB regelt die Fortführung der Firma bei Erwerb von Todes wegen. § 27 HGB normiert eine Haftung des Erben, der das ererbte Handelsgeschäft unter derselben Firma fortführt (→