III. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen des Erbrechts außerhalb des 5. Buchs des BGB
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Das im 5. Buch des BGB (§§ 1922–2385) geregelte Erbrecht wird durch zahlreiche andere Normen (sowohl innerhalb als auch außerhalb des BGB) ergänzt, die an erbrechtliche Verhältnisse, nämlich den Erbfall bzw. die Stellung als Erbe anknüpfen.
In Teilbereichen ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, von Bundesvorschriften abweichende Regelungen zu treffen (s. z.B. Art. 147 EGBGB, §§ 487–489 FamFG).[12] Nicht alle Bundesländer haben von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Zu beachten sind auch die Höfeordnungen (Art. 64 EGBGB, → Rn. 3).
1. Allgemeiner Teil des BGB
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Gem. § 38 S. 1 ist die Vereinsmitgliedschaft nicht vererblich. Nach § 130 Abs. 2 ist es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Folgerichtig kann also ein Vertrag auch dann noch zustande kommen, wenn der Antragende vor der Annahme stirbt, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153). Bei der Vollmacht bestimmt sich im Falle des Todes des Bevollmächtigten oder des Vollmachtgebers nach dem Grundverhältnis, ob die Vollmacht erlischt (§ 168 S. 1). Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn er von dem Berechtigten beerbt wird (Konvaleszenz) und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
2. Schuldrecht
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Gem. § 311b Abs. 4 S. 1 ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig, ebenso über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Dies gilt aber gem. § 311b Abs. 5 S. 1 nicht, wenn der Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Allerdings bedarf ein solcher Vertrag gem. § 311b Abs. 5 S. 2 der notariellen Beurkundung.[13]
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Nach § 331 Abs. 1 kann einem Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ohne Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften mit dem Tod des Versprechensempfängers ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden. Da eine solche Konstruktion in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den erbrechtlichen Vorschriften steht, ist hier im Detail vieles streitig, näher → Rn. 1384 ff.
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Gem. § 473 S. 1 ist das (schuldrechtliche) Vorkaufsrecht nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es gem. § 473 S. 2 im Zweifel vererblich. Das Gleiche gilt für das dingliche Vorkaufsrecht gem. § 1098 Abs. 1 S. 1.
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Die Schenkung eines Rentenversprechens erlischt gem. § 520 im Zweifel mit dem Tod des Schenkers.
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Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum sieht § 563 den Eintritt von Familienangehörigen und sonstigen Haushaltsangehörigen kraft Gesetzes im Wege der Sonderrechtsnachfolge[14] in das Mietverhältnis vor. Wenn der verstorbene Mieter mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, tritt allein dieser in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1). Nur wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht eintritt, treten Kinder, andere Familienangehörige und sonstige Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen[15], in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 2). Die Berechtigten haben jedoch ein Ablehnungsrecht: Wenn sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mieters erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 S. 1). Gem. § 563 Abs. 4 kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters oder Eintrittsberechtigter sind unwirksam (§ 563 Abs. 5).
Wenn mehrere Personen i.S.d. § 563 gemeinsam Mieter sind, wird das Mietverhältnis gem. § 563a Abs. 1 beim Tod des Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis aber innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2). Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam (§ 563a Abs. 3).
Für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten haften neben den Erben die Personen, die gem. § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gem. § 563a fortgesetzt wird, als Gesamtschuldner (§ 563b Abs. 1 S. 1). Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe aber allein, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 563b Abs. 1 S. 2). Wenn der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet hat, sind die Personen, die in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung ersparen oder erlangen (§ 563b Abs. 2).
Wenn keine Personen i.S.d. § 563 in das Mietverhältnis eintreten oder es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt wird, so wird es gem. § 564 S. 1 mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen[16], nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist (§ 564 S. 2).
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Bei einem Mietverhältnis über andere Sachen als Wohnraum normiert § 580 für den Fall des Todes des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl für den Erben als auch für den Vermieter.
16
Beim Pachtvertrag haben im Falle des Todes des Pächters zwar dessen Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 581 Abs. 2, 580; der Verpächter ist hingegen nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. § 584a Abs. 2).
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Für Landpachtverträge gelten die mietrechtlichen Vorschriften zwar nicht (vgl. §§ 581 Abs. 2, 585). Im Falle des Todes des Pächters statuiert jedoch § 594d – korrespondierend mit § 580 – ein Sonderkündigungsrecht sowohl für die Erben des Pächters als auch für den Verpächter.
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Bei der Leihe kann der Verleiher gem. § 605 Nr. 3 kündigen, wenn der Entleiher stirbt. Beim Tod des Verleihers kommt u.U. eine Kündigung durch die Erben gem. § 605 Nr. 1 in Betracht, falls der Gebrauch der Sache für sie (oder einzelne von ihnen) von Nutzen ist.[17]
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Bei einem Dienstverhältnis führt der Tod des Dienstverpflichteten aufgrund des im Zweifel höchstpersönlichen Charakters der Dienstleistungspflicht (§ 613 S. 1) regelmäßig zur Beendigung des Dienstverhältnisses.[18]