Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Petra Buck-Heeb
Издательство: Bookwire
Серия: Schwerpunktbereich
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811492684
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2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG).

      Bei dem Basisprodukt kann es sich um Kapitalmarktprodukte (Aktien, Anleihen), Geldmarktprodukte oder Devisen (Devisentermingeschäft) handeln.

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      Der Handel in Termingeschäften geschieht an börsenmäßig organisierten Terminmärkten.

      Beispiel:

      In Deutschland gibt es neben der deutsch-schweizerischen EUREX noch die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig.

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      Für den börsenmäßigen Terminhandel ist zu Beginn der 1990er-Jahre die Deutsche Terminbörse mit Sitz in Frankfurt a.M. errichtet worden. 1998 wurde diese mit der Swiss Option and Futures Exchange AG (Soffex) zur Eurex als europäischer Terminbörse für Finanzderivate zusammengeführt.

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      Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt).

      → Definition:

      Emittenten sind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).

      Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).

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      Beispiele:

      Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.

      Beispiele:

IV. Finanzinstrumente/Wertpapiere als Kapitalmarktprodukte

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      Die MAR enthält etwa bzgl der Begriffsbestimmung der Finanzinstrumente iS der MAR einen Verweis auf die MiFID II (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR). In anderen Gesetzen findet sich eine der MiFID II-Vorgabe entsprechende Aufzählung von Finanzinstrumenten.

      Beispiel:

      In Umsetzung der MiFID II umfasst die Definition in § 2 Abs. 4 WpHG insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte, Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und die meisten Vermögensanlagen iS des VermAnlG.

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      Geldmarktinstrumente iS der MiFID II sind dabei die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten. Dazu zählen etwa Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten (Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 RiL 2014/65/EU, § 2 Abs. 2 WpHG; siehe die Konkretisierung in Art. 11 DelVO 2017/565).

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