Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Markus Krajewski
Издательство: Bookwire
Серия: Start ins Rechtsgebiet
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811492837
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Recht das Unternehmen gegründet wurde (Gründungstheorie) oder nach dem Recht des Staats, in dem das Unternehmen seinen tatsächlichen Geschäftssitz hat (Sitztheorie) oder nach dem Recht des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Mehrheit der Eigentümer des Unternehmens besitzen (Kontrolltheorie). Das Völkerrecht enthält keine Präferenz für eine Zuordnungsmethode, setzt aber wiederum eine tatsächliche Verbindung zwischen Unternehmen und Staat voraus.

      Leading Case

      Die Anteile der Barcelona Traction, Light, and Power Ltd., eines Unternehmens kanadischen Rechts mit Tätigkeit in Spanien, wurden zu knapp 90 % von belgischen Bürgern und Unternehmen gehalten. Nach der Beschlagnahmung des Vermögens des Unternehmens durch einen spanischen Insolvenzverwalter machte Belgien diplomatischen Schutz zu Gunsten seiner Bürger geltend und reichte Klage gegen Spanien ein.

      Dem IGH stellte sich u.a. die Frage, ob wegen des hohen Anteils belgischer Anteilseigner die Zuordnung des Unternehmens zum kanadischen Recht ausgeschlossen werden könne. Der IGH verneinte dies und führte aus, dass die völkerrechtlichen Grundsätze der Zuordnung der Staatszugehörigkeit von Unternehmen nur begrenzt mit den entsprechenden Regeln für die Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen verglichen werden könne. Insbesondere gebe es im Völkerrecht keine absoluten Anforderungen an die „genuine connection“ zwischen Unternehmen und Staat.

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      Anmerkungen

       [1]

      IGH, Case Concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (New Application: 1962) (Belgium v. Spain), Urteil vom 5.2.1970, ICJ Reports 1970, 3. Siehe auch Dörr, Kompendium völkerrechtlicher Rechtsprechung, 2. Aufl., 2014, Fall 21.

       [2]

      Vgl. dazu den Sachverhalt in EuGH, Rs. C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919.

       [3]

      Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 16, Rn. 2 ff.

      Teil 1 GrundlagenII. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts › 4. Innerstaatliche Geltung und Wirkung des Völkerrechts

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      Das „Wie“ der Umsetzung von Völkerrecht in innerstaatliches Recht bemisst sich regelmäßig nach nationalem Verfassungsrecht. In der Staatenpraxis haben sich im Wesentlichen drei Methoden herausgebildet.

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Adoption Sämtliche völkerrechtliche Verpflichtungen des Staats werden ipso iure, d.h. ohne einen weiteren innerstaatlichen Rechtsakt, Bestandteil des nationalen Rechtes. Die Norm verliert auf diese Weise ihren völkerrechtlichen Charakter nicht. Völkerrecht gilt somit als Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung.

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Transformation Zur innerstaatlichen Geltung einer völkerrechtlichen Norm muss diese durch einen konkreten Umsetzungsakt in nationales Recht umgewandelt werden. Typischerweise geschieht dies durch den Erlass eines dem Völkerrecht entsprechenden Gesetzes. Dadurch verliert die Norm ihren Charakter als Völkerrecht.

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Vollzug Ein Mittelweg zwischen Adoption und Transformation besteht darin, dass eine (konkrete oder allgemeine) Norm des nationalen Rechts das Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung für anwendbar erklärt. Das Völkerrecht verliert somit nicht seinen Charakter als Völkerrecht, gilt aber – anders als bei der Adoption – nicht ipso iure, sondern bedarf eines Rechtsanwendungsbefehls in der nationalen Rechtsordnung.

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      Für die Einbeziehung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik in das innerstaatliche Recht ist zwischen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf der einen Seite und völkerrechtlichen Verträgen auf der anderen Seite zu unterscheiden.

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      Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden nach Art. 25 GG in die innerstaatliche Rechtsordnung einbezogen. Danach sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen im Rang den einfachen Bundesgesetzen vor. Unter den allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden das universelle Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstanden. Die h.A. geht davon aus, dass diese Normen nach Art. 25 GG ohne weiteres Teil des innerstaatlichen Rechts werden. Insoweit kann von einer Adoption gesprochen werden.

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