Wege zur Rechtsgeschichte: Römisches Erbrecht. Ulrike Babusiaux. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Ulrike Babusiaux
Издательство: Bookwire
Серия: Wege zur Rechtsgeschichte
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783846352915
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gekommen sein. Die leges Liciniae Sextiae von 367 v. Chr. sahen vor, dass zwei Konsuln das höchste Staatsamt ausüben sollten, von denen einer Plebejer sein konnte. Im Gegenzug erhielten die Patrizier das Recht, zwei neu geschaffene Magistraturen zu besetzen.

      Die eine der neu geschaffenen Magistraturen war eine Prätur, die sich auf die Regelung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern beschränkte. Diesem Prätor, der als praetor urbanus bezeichnet wurde, stand die Befugnis zu, Recht zu sprechen, er hatte also die Jurisdiktionsgewalt inne (von ius dicere = „Recht sprechen“). Diese erfasste ursprünglich vor allem die Zulassung und Überwachung der Vollstreckung, das heißt den zwangsweisen Zugriff auf Person oder Vermögen des Beklagten. Grundlage der vom Prätor überwachten Vollstreckung war zunächst die zugestandene oder offenkundige Verpflichtung des Beklagten, später auch das Ergebnis eines Erkenntnisverfahrens. Das Erkenntnisverfahren selbst wurde nicht vom Jurisdiktionsmagistraten durchgeführt. Dieser setzte vielmehr einen Richter (iudex) ein, der das Erkenntnisverfahren durchzuführen und ein Urteil zu fällen hatte, das dann vollstreckt werden konnte. Aus der Zuweisung des Erkenntnisverfahrens an den Richter ergab sich eine Zweiteilung des Verfahrens in eine erste Phase vor dem Prätor (Phase in iure) und eine zweite vor dem Richter (Phase apud iudicem). Diese Zweiteilung des Prozesses blieb bis in die Kaiserzeit erhalten und ist als Charakteristikum des römischen Zivilprozesses anzusehen.

      Die Veränderungen in der inneren Organisation gingen mit ständigen militärischen Auseinandersetzungen einher, in deren Verlauf Rom zunächst Italien unterwarf und sich sodann auch gegenüber Karthago als Konkurrent für die Vorherrschaft im Mittelmeerraum durchsetzte (Erster Punischer Krieg, 264 v. Chr.–241 v. Chr.; Zweiter Punischer Krieg, 218 v. Chr.–201 v. Chr.). Diese Ausweitung der römischen Herrschaft führte zu einer Intensivierung des Handels mit nichtrömischen Städten. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung einer weiteren Prätur zu sehen, deren Inhaber Jurisdiktionsgewalt für die Streitigkeiten zwischen Nichtrömern und zwischen Nichtrömern und Römern hatte. Das Amt des Fremdenprätors (praetor peregrinus) soll im Jahr 242 v. Chr. geschaffen worden sein. Ab diesem Zeitpunkt sind zwei unterschiedliche Rechtsprechungsbereiche der Prätoren zu unterscheiden: Der Stadtprätor (praetor urbanus) entscheidet Streitigkeiten zwischen Römern, der Fremdenprätor (praetor peregrinus) ist für Prozesse zwischen Römern und Nichtrömern oder zwischen Nichtrömern zuständig.

      In der Folge wurden weitere Prätorenämter für die Gebiete geschaffen, die Rom dauerhaft besetzte und die nach dem Begriff für den Kompetenzbereich eines Magistraten (provincia) als Provinzen bezeichnet wurden. Unter der Alleinherrschaft des Sulla (82 v. Chr. – 79 v. Chr.) wurde die Zahl der Prätoren auf acht festgesetzt, gleichzeitig wurde bestimmt, dass jeder Prätor nach seiner Tätigkeit in Rom (als praetor urbanus oder praetor peregrinus) ein weiteres Amtsjahr in der Provinz zu verbringen habe (81 v. Chr.). In den Provinzen nahm ein ehemaliger Prätor (Proprätor) die Funktion des römischen Statthalters (praeses provinciae) wahr, zu der vor allem die Jurisdiktionsgewalt über alle Provinzbewohner gehörte. Die Herrschaft der Prätoren folgte den Grundsätzen, die jeder Prätor zu Beginn seines Amtsjahres in einer Anordnung (edictum = „Bekanntmachung“, davon Edikt) niederlegte. Dieses Edikt stellte nicht mehr als ein ‚Programm‘ über die Grundsätze der Amtsführung des Prätors dar. Daher stand dem Gerichtsmagistraten im Einzelfall durchaus die Möglichkeit offen, von seinen eigenen Vorgaben abzuweichen. Seit der lex Cornelia de iurisdictione (67 v. Chr.) war der Prätor aber an sein Edikt gebunden und musste dem Rechtssuchenden die dort vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die im Edikt vorgesehenen Klagen und Einreden, gewähren. Dabei setzte der Prätor nicht nur die Vorgaben um, die durch das Zwölftafelgesetz und andere Gesetze (leges) formuliert worden waren; vielmehr enthielt das Edikt auch Klageformeln (formulae), die vom Prätor (unter Beratung mit Juristen) aufgrund eigener Jurisdiktionsgewalt geschaffen worden waren.

      Im letzten Jahrhundert v. Chr. geriet die römische Republik in eine Krise, die durch innenpolitische Unruhen (Bürgerkrieg) und außenpolitische Bedrohungen gekennzeichnet war. Durch die Abwehr der Bedrohung von außen setzte sich Oktavian (63 v. Chr.–14 n. Chr.) auch im Innern durch: Der Senat verlieh ihm den Ehrentitel „Augustus“ (27 v. Chr.) und erteilte ihm Sondervollmachten, um nach dem Bürgerkrieg die Ordnung des Staates wiederherzustellen. Auf diese Weise wurde formell die Republik erneuert, materiell aber eine neue Staatsform begründet: der Prinzipat.

      Als „Prinzipat“ wird die seit der Verleihung von Sondervollmachten an Oktavian (27 v. Chr.) bis zum Beginn der Herrschaft Diokletians (284 n. Chr.) gültige Staatsform bezeichnet. Die Bezeichnung ist abgeleitet vom Begriff princeps (wörtlich: „der Erste“) und bezieht sich auf die besonderen Befugnisse, die Oktavian zunächst persönlich, seinen Nachfolgern kraft ihres Amtes zustanden, und die eine besondere rechtliche Position des Herrschers begründeten. Auch wenn sich das Selbstverständnis und der Machtanspruch des princeps im Laufe der Kaiserzeit ebenso wandelten wie die politischen Gegebenheiten, blieb die rechtliche Konstruktion im Wesentlichen unverändert. Sie beruhte auf zwei bereits in der Republik bekannten Befugnissen, die dem princeps in außerordentlicher Form zuerkannt wurden. Es handelte sich zum einen um eine uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Kompetenz des Volkstribuns (tribunicia potestas), zum anderen um eine unbegrenzte Amtsvollmacht des Statthalters (imperium proconsulare). Außerordentlich waren diese Befugnisse deshalb, weil der princeps sie ohne die institutionellen Begrenzungen des republikanischen Amtes ausübte: Durch die Verleihung der Befugnisse eines Volkstribuns konnte der Kaiser das den Tribunen zustehende Veto gegenüber allen magistratischen Anordnungen ausüben und – der ursprünglichen Funktion des Amtes entsprechend – den einzelnen Bürger vor magistratischer Willkür schützen. Gleichzeitig war er selbst unantastbar (sakrosankt), so dass das Veto für ihn keine negativen Folgen zeitigte. Da der Kaiser nicht in das Amt des Volkstribuns gehoben wurde, konnte er die tribunicia potestas gelöst von den Begrenzungen und Verpflichtungen des Amtes als wirkungsvolles Instrument der innenpolitischen Machtausübung nutzen. Die Amtsvollmacht des Statthalters dagegen war vor allem für die Außenpolitik, insbesondere für die Herrschaft in den Provinzen, von Bedeutung. Die an Oktavian verliehene Herrschaftsmacht (imperium) war entgegen der für Statthalter gültigen Praxis weder zeitlich noch gegenständlich begrenzt. Der princeps hatte mithin die dauerhafte Obergewalt über die Truppen und das Herrschaftsrecht über alle Bewohner der Provinzen. Zudem kontrollierte er die Statthalter, deren eigene Herrschaftsgewalt über die ihnen zugewiesene Provinz hinter der umfassenderen des princeps zurückstehen musste.

      Die skizzierte Herrschaftskonstruktion des Prinzipats brachte freilich mit sich, dass die Thronfolge nicht gesichert war, weil die Gewalt mit dem Tod des princeps immer wieder an das Volk zurückfiel. Damit war es notwendig, schon zu Lebzeiten des princeps einen Nachfolger zu bestimmen und diesem mit Blick auf die Zukunft Teilhabe an den beiden Hauptbefugnissen zu übertragen. Auch war der princeps auf Unterstützung der Eliten des Reiches angewiesen, um beim Herrscherwechsel die Einsetzung seines Nachfolgers auf die beiden Befugnisse zu gewährleisten. Eine besondere Bedeutung bei der Unterstützung des princeps kam dabei den Juristen zu, die von Kaiser Augustus (27 v. Chr.–14 n. Chr.), aber auch unter den Kaisern Hadrian (117 – 138 n. Chr.) und Septimius Severus (193 – 211 n. Chr.) eine besondere Förderung erfuhren und an der kaiserlichen Rechtssetzung beteiligt waren.

      Mit dem Amtsantritt Oktavians soll ein kaiserliches Respondierrecht (ius respondendi) für Juristen eingeführt worden sein. Diese, als Privileg verstandene Befugnis soll ihrem Inhaber das Recht verschafft haben, Rechtsgutachten (responsa, wörtlich: „Antworten“) nicht nur im eigenen Namen, sondern im Namen des Kaisers zu erteilen, um die vertretene Rechtsansicht mit besonderer Autorität auszustatten. Diese kaiserliche Privilegierung des Respondierrechts von Juristen führte zur Verstärkung der Rechtswirkungen von responsa im Prozess: Während die zuvor privat verantworteten Gutachten als Parteivortrag durch den Prätor und den Richter zu beachten waren, galten die aus der Autorität des princeps erlassenen Gutachten als verbindliche Anordnung (lex, wörtlich „Gesetz“). Sofern also verschiedene Juristen im Namen des Kaisers übereinstimmende Auskünfte