Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Forum Verlag Herkert GmbH
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783963143793
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für freiberufliche Leistungen vor, wonach diese Vergaben grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind (mindestens drei Angebote, sofern am Markt vorhanden),

      – die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-weite Vergaben (Vergabeverordnung – VgV),

      • Bau- und Dienstleistungskonzessionen Die Vorgaben zur Vergabe von Konzessionen sind in § 105 GWB und weiterhin noch in der KonzVgV und der VOB geregelt.

GesetzAbkürzung
Gesetz gegen WettbewerbsbeschränkungenGWB
UnterschwellenvergabeverordnungUVgO
Vergabe- und Vertragsordnung für LeistungenVOL/A
VergabeverordnungVgV
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – KonzessionsvergabeverordnungKonzVgV
Vergabe- und Vertragsordnung für BauleistungenVOB
SektorenverordnungSektVO
Vergabeverordnung Verteidigung und SicherheitVSVgV
VergabestatistikverordnungVergStatVO
Übersicht der wichtigsten Gesetze im Vergabebereich

      Als Grundsätze der Vergabe werden allgemein der Rechtsrahmen des Vergaberechts und die allgemeinen Vergabeprinzipien und Verfahrensgrundsätze bezeichnet, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sind.

      Die wesentlichen Grundsätze der Vergabe sind insbesondere in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt.

      Hiernach sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei auch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.

      • Gleichbehandlungsgrundsatz

      Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB gehört zu den elementaren Grundsätzen des deutschen Vergaberechts und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie und sachliche Erwägungen zu stützen.

      Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen alle am Verfahren beteiligten Unternehmen gleich behandelt werden und denselben Zugang zu Informationen haben. Weiterhin sind an sie auch dieselben Bewertungsmaßstäbe zu legen. Insbesondere ist eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft eines Bieters auszuschließen, wobei nicht zwischen Bietern aus Deutschland, aus EU-Staaten oder aus Nicht-EU-Staaten unterschieden wird.

      Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gestattet, wenn sie aufgrund dieses Gesetzes (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet ist.

      • Transparenzgebot

      Das vergaberechtliche Transparenzgebot verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei ein angemessener Grad an Öffentlichkeit herzustellen ist, sodass die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet wird.

      Die Einhaltung transparenter Verfahren dient zugleich auch der Korruptionsprävention und der Verhinderung anderer unlauterer Verhaltensweisen.

      • Wettbewerbsgrundsatz

      Durch den Wettbewerbsgrundsatz wird gewährleistet, dass so viele Marktteilnehmer wie möglich am Vergabeverfahren teilnehmen können. Je größer der Wettbewerb ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber auch die bestmögliche Qualität der nachgefragten Leistungen zu günstigen Preisen angeboten bekommt.

      Bieter, die nachweislich wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

      • Geheimwettbewerb

      Informationen aus dem Verfahren unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Insbesondere sind die Angebote auch nach Öffnung unter Verschluss zu halten.

      Zu den weiteren Grundsätzen der Vergabe zählen entsprechend § 97 GWB außerdem

      • der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (ein bestimmter Erfolg soll mit dem geringstmöglichen Mitteleinsatz erzielt werden),

      • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ergriffene Maßnahmen müssen zumutbar und angemessen sein),

      • die Berücksichtigung von mittelständischen Interessen (Leistungen sind möglichst in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben), damit kleine und mittlere Unternehmen eine faire Wettbewerbschance haben).

      Dem Auftraggeber steht grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu, welchen Auftragsgegenstand er beschaffen will, da das Vergaberecht zwar die Art und Weise der Beschaffung regelt, nicht jedoch, was der Auftraggeber beschaffen möchte.

      Der Auftraggeber ist also berechtigt, den Inhalt der Leistung gemäß seinen Erfordernissen und Wünschen auszugestalten. Ihm steht daher bei der Leistungsbestimmung ein weites Ermessen zu. Zum Beispiel liegen häufig Kompatibilitätsanforderungen vor, die die Beschaffung einer bestimmten Leistung rechtfertigen.

      Allerdings gilt das Leistungsbestimmungsrecht nicht unbegrenzt. Seine Grenzen findet das Leistungsbestimmungsrecht in dem sog. Gebot der produktneutralen Ausschreibung.

      Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen darf, wenn dadurch Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

      Wenn der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung ein konkretes Produkt beschreibt, wird i. d. R. der Wettbewerb eingeschränkt, oder es entsteht ein Wettbewerbsvorteil für ein bestimmtes Unternehmen, das die aufgeführten Produkte anbieten kann.

      Nur ausnahmsweise kann von dem Gebot der Produktneutralität abgewichen werden, wenn dies z. B. aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

      Eine Abweichung aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass

      • die Abweichung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

      • vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorhanden sind und die Entscheidung nicht willkürlich getroffen wurde,

      • die Gründe hierfür tatsächlich vorhanden sind,

      • die Bestimmung die Unternehmen nicht diskriminiert und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird,

      • die Entscheidung ausreichend dokumentiert wird.

      Bauleistungen

      Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

      Bauleistungen werden von öffentlichen Auftraggebern allgemein nach der VOB Teil A Ausgabe 2019 – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen – vergeben.

      Lieferleistungen und Dienstleistungen

      Lieferleistungen

      Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere

      • Kauf oder Ratenkauf oder

      • Leasing von Waren,

      • Mietverhältnisse oder

      •