Erdarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Estricharbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Fliesen- und Plattenarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Klempnerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Maler- und Lackierarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Mauerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Metallbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Parkett- und Holzpflasterarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Putz- und Stuckarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Sanitäranlagen
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Tapezierarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Tischlerarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Trockenbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Wärmedämm-Verbundsysteme
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Stichwortverzeichnis
Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer
Der Werkvertrag ist das Fundament, auf dem Auftraggeber und Auftragnehmer für eine Werkleistung zusammenarbeiten. Dies gilt gleichermaßen für alle Formen von Werkverträgen. Der Werkvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Er muss nicht immer schriftlich geschlossen werden; zur Dokumentation ist die Schriftform jedoch unerlässlich.
Die Abnahme einer Werkleistung wird in allen Publikationen zum Werkvertrag völlig zu Recht als „Dreh- und Angelpunkt“, „Wendepunkt“ oder „Scheitelpunkt“ bezeichnet. Der Abnahme kommt im rechtlichen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine zentrale Funktion zu; an die Abnahme sind elementare Veränderungen in der Stellung des Auftraggebers und des Auftragnehmers zueinander geknüpft.
Die Abnahme ist die wichtigste vertragliche Zäsur im Ablauf eines Werkvertrags: Mit ihr endet das Arbeits- und Erfüllungsstadium; es beginnt der Bereich der Abwicklung und Gewährleistung. Dennoch wird die Abnahme sogar bei großen Bauvorhaben immer wieder sträflich vernachlässigt, woraus nicht selten später erhebliche Meinungsdifferenzen und gerichtliche Auseinandersetzungen resultieren.
Dieses Baustellenhandbuch Abnahme wendet sich in erster Linie an all jene, die im Rahmen eines Bauvorhabens – gleich ob auf Auftraggeberseite oder auf Auftragnehmerseite – mit einer Abnahme konfrontiert werden. Deshalb konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Abnahme bei Bauverträgen. Die wesentlichsten Grundsätze der Abnahme gelten allerdings gleichermaßen auch für Werkverträge außerhalb von Bauvorhaben, z. B. für die Reparatur eines Segelboots.
In der Baupraxis wird dem Bauvertrag häufig die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) mit ihren Teilen B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) vorrangig vor den BGB-Vorschriften zugrunde gelegt. Dabei ist zu beachten, dass die VOB/B gegenüber Verbrauchern nicht zur Anwendung vorgesehen und nicht vollständig wirksam ist. Die VOB/B sollte deshalb in Bauverträgen mit Verbrauchern nicht verwendet werden (Näheres in
Kapitel 2.4).Vorschriften für die Abnahme nach BGB und VOB/B
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Abnahme finden sich für den BGB-Bauvertrag in §§ 634a Abs. 2, 640, 641 und 644 bis 646 BGB (a. F. und n. F.). Für den VOB-Bauertrag wird das BGB überlagert von § 12 VOB/B.
Bei der Abnahme gibt es für den BGB-Bauvertrag und für den VOB-Bauvertrag nur geringe Unterschiede. Die VOB/B kennt besondere Abnahmeformen in § 12 Abs. 4 und 5 (förmliche und fiktive Abnahme), die im BGB-Bauvertrag nicht gelten. Allerdings werden die Bestimmungen der VOB/B, v. a. des § 12 VOB/B, immer stärker zur Auslegung des BGB-Werkvertragsrechts sinngemäß herangezogen oder vom Gesetzgeber sogar in das BGB übernommen, wie mit der Einführung des BGB-Bauvertragsrechts {BGB-Bauvertragsrecht} mit Wirkung zum 01.01.2018.
Abnahme nach BGB alter und neuer Fassung
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