Christian Fichtl
Christian Fichtl (Jahrgang 1971, geboren in Köln) studierte Architektur an der Fachhochschule in Würzburg und war von 1996 bis 2006 als Projektleiter in einem Architekturbüro tätig.
2005 legte er die zertifizierte Prüfung zum Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und Gebäudeinstandsetzung (TÜV) ab.
Seit 2006 ist er von der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth öffentlich bestellt und vereidigt für den Bereich Schäden an Gebäuden und leitet das Architektur- und Sachverständigenbüro Fichtl in Neuenmarkt und Kulmbach.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstellt er Privat- und Gerichtsgutachten. Die baubegleitende Qualitätsüberwachung (BQÜ) stellt ein weiteres Tätigkeitsfeld dar, über das er auch als Fachautor berichtet.
Gesamtinhaltsverzeichnis
Impressum
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Vorwort
Die Autoren
Gesamtinhaltsverzeichnis
Recht
1. Bedeutung der Abnahme
2. Wie kann eine Bauabnahme erfolgen?
2.1 Ausdrückliche Abnahme
2.2 Schlüssige (= konkludente bzw. stillschweigende) Abnahme
2.3 Abnahme durch Fristablauf
2.4 Besondere Abnahmeformen der VOB/B
2.4.1 Förmliche Abnahme
2.4.2 Fiktive Abnahme
2.5 Abgrenzungen zu anderen Feststellungen
2.5.1 Technische Abnahme, Zustandsfeststellung nach VOB/B
2.5.2 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F.
2.5.3 Behördliche Bauabnahme
2.6 Gestaltungsmöglichkeiten im Bauvertrag
2.6.1 Verschiebung des Abnahmezeitpunkts
2.6.2 Verlagerung der Abnahme auf Dritte
2.6.3 Ausschluss von Abnahmearten
2.6.4 Vorbehaltserklärungen des Auftraggebers
2.6.5 Zusätzliche Abnahmeunterlagen
2.6.6 Individualvereinbarungen
3. Wer darf eine Bauabnahme durchführen?
3.1 Juristische Personen
3.2 Öffentliche Auftraggeber
3.3 Architekt/Bauleiter
3.4 Sachverständiger
3.5 Mitwirkung des Auftragnehmers
4. Wann muss eine Abnahme erfolgen?
4.1 Grundsatz
4.2 Teilabnahme
4.3 Bauvertragskündigung
4.4 Entbehrlichkeit der Abnahme
5. Welche Fristen sind bei der Abnahme zu beachten?
5.1 Fristen im BGB-Bauvertrag (alter und neuer Fassung)
5.2 Fristen im VOB-Bauvertrag
5.2.1 Abnahmeverlangen, Fristberechnung und Abnahmeverzug
5.2.2 Förmliche Abnahme
5.2.3 Fertigstellungsmitteilung
5.2.4 Benutzung der Bauleistungen
5.2.5 Abnahmeverweigerung
6. Abnahmeverpflichtung und Abnahmeverweigerung
6.1 Abnahme als Bauherrenpflicht, unberechtigte Verweigerung
6.2 Abnahmefähigkeit/-reife
6.3 Abnahmeverweigerung
6.4 Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F.
7. Wirkungen der Abnahme
7.1 Eintritt der Abnahmewirkungen
7.2 Abnahmewirkungen im Einzelnen
7.2.1 Konkretisierung der Leistungspflicht und Mängelrechte des Auftraggebers
7.2.2 Gefahrübergang
7.2.3 Beweislastumkehr
7.2.4 Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte
7.2.5 Fälligkeit der Vergütung
7.2.6 Verjährungsbeginn
7.2.7 Rückgabe von Vertragserfüllungssicherheiten
7.2.8 Ende des Rechts zur freien Auftraggeberkündigung
7.2.9 Bauvertraglich vereinbarte Abnahmewirkungen
7.3 Die Abnahme aus Sicht des Bauherrn
7.4 Die Abnahme aus Sicht des Unternehmers
7.5 Mangelbeseitigung und deren Abnahme
Technik
Abnahme-Checklisten: Die Gewerke formen ein Ganzes
Abdichtungsarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Aufzugsanlagen (Förderanlagen)
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Betonarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Bodenbelagarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Brandschutz
Allgemeine Hinweise
Abnahme in der Praxis
Dachdeckungsarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen
Dränarbeiten
Geltungsbereich
Abnahme in der Praxis
Elektroanlagen
Geltungsbereich