Gibt es keine ausdrückliche Vollmacht des Architekten zur Abnahme, so kann sich diese konkludent aus den Umständen ergeben. Die folgenden Beispiele erläutern diese stillschweigende Bevollmächtigung:
• | Wenn der Bauherr einem vereinbarten Abnahmetermin fernbleibt und diesen stattdessen von seinem Architekten wahrnehmen lässt, wird der Unternehmer regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass der Architekt zur rechtsgeschäftlichen Abnahme bevollmächtigt ist. Dies wird umso klarer, wenn weitere Umstände hinzukommen: |
• | Wenn der Architekt mit dem Unternehmer eine technische Abnahme durchführt und anschließend mit dem Bauherrn einen Termin zur rechtsgeschäftlichen Abnahme vereinbart, so ist der Architekt stillschweigend zur Abnahme bevollmächtigt, wenn der Bauherr den Architekten auch zu diesem zweiten Termin entsendet, ohne selbst zu erscheinen. |
• | Hat der Architekt den Bauherrn bereits zuvor nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch bei den Vertragsverhandlungen, beim Vertragsabschluss oder bei der Vergabe von Zusatzaufträgen rechtlich vertreten und die (Zusatz-)Verträge wurden vom Bauherrn erfüllt, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass der Architekt auch die rechtsgeschäftliche Abnahme für den Bauherrn durchführen darf. |
Praxistipps | |
• Der Unternehmer kann sich nicht auf die Vollmacht des Architekten zur rechtsgeschäftlichen Abnahme verlassen, wenn ihm keine schriftliche Vollmachtserklärung des Bauherrn vorgelegt wird oder keine Vollmacht im Bauvertrag enthalten ist. Die Indizien zur stillschweigenden Vollmacht des Architekten führen in der Baupraxis stets zu Streitigkeiten. Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass es dem Auftragnehmer durchaus zumutbar ist, sich beim Auftraggeber über die Vollmacht des Architekten zu erkundigen. • Auftraggeber und Auftragnehmer müssen darauf achten, dass die Vollmachtsfrage des Architekten schon im Bauvertrag klar geregelt wird. Soll der Architekt den Bauherrn nicht rechtsgeschäftlich vertreten dürfen, kann dies im Bauvertrag niedergelegt werden. Soll der Architekt Vertretungsmacht für den Bauherrn erhalten, ist der Umfang festzulegen (z. B. rechtsgeschäftliche Abnahme, Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte, Anerkennung von Stundenlohnzetteln, wirksame Entgegennahme von Bedenkenanmeldungen sowie von Behinderungs- und Fertigstellungsanzeigen des Auftragnehmers, Anerkennung von Rechnungen, Vergabe von Zusatzaufträgen, Genehmigung von Nachträgen bis zu einem bestimmten Betrag etc.). |
Für die Abnahme durch den Bauleiter, durch den Projektsteuerer, durch Projektanten oder durch sonstige Berater des Bauherrn gelten dieselben Regeln wie für den Architekten.
{Sachverständiger}
Ein Sachverständiger des Bauherrn nimmt in aller Regel nur eine technische Abnahme (siehe
Kapitel 2.4) vor. Der Sachverständige, der zur Feststellung der Abnahmereife gerufen wird, ist nicht stillschweigend zur rechtsgeschäftlichen Abnahme für den Bauherrn bevollmächtigt.Viele technische Abnahmeprotokolle von Sachverständigen enthalten den missverständlichen Hinweis: „Die Leistungen des Auftragnehmers sind – vorbehaltlich geringfügiger Mängel – mangelfrei und gelten als abgenommen.“ Damit nimmt der Sachverständige die Arbeiten des Unternehmers nicht im Rechtssinn ab, er bestätigt aber aus fachtechnischer Sicht die Abnahmereife {Abnahmereife}. Der Auftraggeber, der ein solches Abnahmeprotokoll des von ihm oder gemeinsam mit dem Auftragnehmer beauftragten Sachverständigen erhält, muss hierauf bei Bedarf unverzüglich reagieren und widersprechen, da ansonsten durch sein Schweigen eine stillschweigende Abnahme eintritt. Ein Monat des Schweigens ist nach der Rechtsprechung schon zu lange. Entsprechendes gilt auch für technische Abnahmeprotokolle des Architekten oder Bauleiters des Bauherrn (siehe
Kapitel 2.2 und Kapitel 2.4).3.5 Mitwirkung des Auftragnehmers
{Mitwirkung des Auftragnehmers}
Die Abnahme ist eine einseitige Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Eine Mitwirkung des Auftragnehmers ist deshalb aus Rechtsgründen bei der Abnahme nicht notwendig. Für den VOB-Bauvertrag wird die Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmers sogar ausdrücklich in § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B geregelt (siehe
Kapitel 2.4).Die Anwesenheit bei der Abnahme ist dennoch für den Auftragnehmer stets wichtig, damit er aus erster Hand und rasch erfährt, ob und wenn ja unter welchen Vorbehalten vom Auftraggeber die Abnahme erklärt wurde.
4. Wann muss eine Abnahme erfolgen?
Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer
Die Frage des richtigen Abnahmezeitpunkts ist in der Baupraxis wenig bekannt und wird häufig vernachlässigt. Mit versäumten Fristen gehen immer wieder spätere Nachteile und Rechtsverluste – gerade für den Auftragnehmer – einher.
Wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Arbeiten des Auftragnehmers abgenommen werden können, ist selbstverständlich, dass sie zum Abnahmezeitpunkt überhaupt noch vorhanden sind. Werden die Leistungen des Auftragnehmers vorher – durch welches Ereignis auch immer – zerstört, ist eine Abnahme gar nicht mehr möglich. Die rechtlichen Folgen einer Zerstörung vor der Abnahme ergeben sich aus dem sogenannten Gefahrübergang (§§ 644, 645 BGB bzw. § 7 VOB/B, siehe
Kapitel 7.2.2). Bei seit dem 01.01.2018 geschlossenen Bauverträgen ist zudem eine ggf. durchgeführte Zustandsfeststellung nach § 650g BGB n. F. von Bedeutung (vgl. Kapitel 6.4).Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abnahme durch den Bauherrn erfolgen muss, wenn die Arbeiten des Unternehmers fertiggestellt sind. Klar ist, dass hierfür die Bauleistung nur im Wesentlichen vollendet sein muss. Das heißt, es dürfen noch unwesentliche Restarbeiten fehlen oder geringfügige Mängel vorhanden sein. Diesen Zustand nennt der Jurist „Abnahmereife“.
In jedem Fall müssen die Arbeiten des Auftragnehmers „funktionell“ fertiggestellt sein. Funktionell fertig sind die Leistungen des Auftragnehmers dann, wenn der Auftraggeber sie ungehindert bestimmungsgemäß benutzen kann. Auf Folgegewerke, die andere Handwerker ausführen, kommt es dabei nicht an.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
• | Beim schlüsselfertigen Bau eines Hauses muss das Haus vom Auftraggeber bezogen und zu seinen Zwecken (z. B. Wohnen) benutzt werden können, ohne dass störende Fertigstellungsarbeiten noch ausgeführt werden müssen (z. B. fehlender Sockelputz, fehlende Eingangstreppe, fehlende Ver- und Entsorgungsanschlüsse). |