Zoll & Export 2020. Franz-Josef Drees. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Franz-Josef Drees
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783963142574
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geliefert werden dürfen.3LNAErklärung des Ausführers, dass es sich nicht um militärische Güter oder Technologien i. S. d. Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste handelt. Verbunden mit der Ergänzung 81 (Qualifikator) wird ausgesagt, dass es sich nicht um eine Sendung in ein Waffenembargoland handelt. Handelt es sich hingegen um ein Waffenembargoland – wie Russland –, ist der Code 3LNA um das Länderkürzel (z. B. RU) zu ergänzen.N380/N325Ausführer/Anmelder erklärt, dass für die Sendung eine Handelsrechnung (N380) oder Pro-forma-Rechnung (N325) ausgestellt wurde.3LLDAusführer/Anmelder erklärt, dass für die zur Ausfuhr bestimmten Güter ein Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.3LLKAußenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer.

      

Hinweis

      Ob in der Ausfuhranmeldung verpflichtend Genehmigungscodierungen anzubringen sind, z. B. ein Hinweis darauf, dass die Waren nicht in der „Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Y901) auftauchen, lässt sich im Internet recherchieren: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Elektronischer Zolltarif > zur Ausfuhr > 8-stellige Zollnummer und Bestimmungsland eingeben > Bedingungen/Fußnoten kontrollieren.

      In der Praxis hängt die Codierungsfrage am sendungsbezogenen Einzelfall. Es kann zusätzlich oder alternativ zur Codierung Y901 eine Reihe weiterer Schlüsselzahlen hinzukommen. In Zweifelsfällen ist der Zoll zu befragen.

      

Neu

      Handbuch zur elektronischen Abschreibung

      Die deutsche Zollverwaltung hat Mitte Juli 2019 ein Handbuch mit dem Titel „Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ herausgegeben. Es soll das bisher übliche Merkblatt zur elektronischen Güterabschreibung ersetzen. Das Handbuch finden Sie auf der Homepage des Zolls unter: www.zoll.de > Formulare und Merkblätter > Suchbegriff „Handbuch zur elektronischen Abschreibung“

      

1.7 Sicherheit bei Luftfracht: Der Bekannte Versender (BV)

       {Bekannter Versender (BV)}

      Seit 2013 ist für den Status „Bekannter Versender“ eine offizielle Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich.

      Behördliche Bewilligung

      Wer „Bekannter Versender (BV)“ werden möchte, hat eine behördliche Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zu beantragen. Beim LBA ist ein Sicherheitsprogramm für eine entsprechende Auditierung einzureichen. Das LBA stellt auf Antrag ein einschlägiges Muster zur Verfügung. Betrieblich ist ein Sicherheitsbeauftragter mit entsprechender Vertretung (pro Betriebsstätte) zu benennen. Sicherheitsbeauftragte müssen eine zzt. 35-stündige Schulung durch ein vom LBA beauftragtes Ausbildungsunternehmen über sich ergehen lassen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieses Sicherheitspersonals durch das LBA ergänzt die Ausbildung. Die Haftung des Sicherheitsbeauftragten ähnelt der des Gefahrgutbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte hat jährlich innerbetrieblich ein Sicherheitsaudit durchzuführen.

      Auch Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, müssen entweder eine Sicherheitsunterweisung oder eine wenigstens 4-stündige Sicherheitsschulung erhalten haben.

      Im Sicherheitsprogramm (dessen Muster nur gegen eine Verpflichtungserklärung zur Nicht-Weitergabe überlassen wird) müssen die Sicherheits- und Frachtprozesse geschildert werden. Personal ist im Zuge der Einstellung zu überprüfen. Es ist zwischen Handelsware und Ware aus Eigenherstellung zu unterscheiden.

      Antragsverfahren

      Die BV-Antragstellung beim LBA kann formlos schriftlich erfolgen. Die luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte sind zu benennen. Dem LBA ist mitzuteilen, mit welchem RegB (Luftfracht-Speditionen) zusammengearbeitet wird. Ob eine AEO-Zertifizierung vorliegt, ist ebenfalls darzustellen. Zu richten ist der Antrag an folgende Adresse:

      Luftfahrt-Bundesamt

      Hermann-Blenk-Straße 26

      38144 Braunschweig

      Tel.: 0531/23550

      Fax: 0531/2355-3099

      Rückfragen an: Sachgebiet „Bekannter Versender“ im Referat B6 „Luftsicherheit“

      Die Beschaffung, Erstellung und Bearbeitung des verlangten Sicherheitsprogramms kann Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen. Das Sicherheitsprogramm ist schriftlich und in elektronischer Form per CD beim LBA einzureichen. Es können Gebühren anfallen, deren Höhe beim LBA anzufragen ist.

      Rechtswirksam wird der Status „Bekannter Versender“ ab Datum der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Änderungen, die nach der Zulassung eintreten (relevante Personalwechsel etc.), sind dem LBA 10 Arbeitstage vor Inkrafttreten mitzuteilen. Umzüge müssen 3 Monate vorab mitgeteilt und vom LBA genehmigt werden.

      AEO-Zertifizierungen (Variante C+S) können die Zulassung zum „Bekannten Versender“ positiv beeinflussen. Es sind aber unterschiedliche Bewilligungen. Dennoch sollte im Zuge der BV-Antragstellung die vorliegende AEO-Zertifizierung Erwähnung finden.

      Das LBA kann demnach auf eine betriebliche „Vor-Ort“-Prüfung verzichten, wenn das antragstellende Unternehmen über eine AEO-C+S-Bewilligung verfügt, die nicht älter als 3 Jahre ist.

@ WebtippWeitere Infos zum „Bekannten Versender“ finden Sie auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamts unter: www.lba.de > Luftsicherheit > Bekannte Versender

      

Hinweis

      Nach Wissen des Verfassers haben die Anträge zum BV-Verfahren in den letzten Jahren deutlich nachgelassen. Das mag zum einen an der Kompliziertheit des Antragsverfahrens, der aufwendigen betrieblichen Überwachung und der Kostenrelevanz liegen. Darüber hinaus kann inzwischen wohl auch kein bedeutsamer Zeitvorteil mehr im Verhältnis zum Normalverfahren nachgewiesen werden.

      

1.8 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

       {Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte}

      

1.8.1 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach dem Unionszollkodex (UZK)

      Der nach den Anschlägen des 11. Septembers von der World Trade Organization (WTO) entwickelte Status des AEO {AEO} (Authorised Economic Operator {Authorised Economic Operator}), der im Rahmen mehrerer Sicherheitsinitiativen Eingang in das Zollrecht der EU gefunden hat, wurde auch in den Unionszollkodex (UZK) übernommen. Das Ziel: Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten soll es ermöglicht werden, zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend zu nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Sie sollen außerdem in Bezug auf Zollkontrollen günstiger behandelt, insbesondere im Rahmen von Warenkontrollen oder Unterlagen weniger häufig kontrolliert werden.

      Zum Tag des Beginns der Anwendung des neuen Zollrechts hat die EU-Kommission auf diese Fragen geantwortet, indem sie „Guidance Documents {Guidance Documents}“ zum UZK veröffentlicht hat. Darin befindet sich auch eine Leitlinie zum AEO. Es ist zu beachten, dass diese „Guidance Documents“ keine gültigen Rechtsakte sind, sondern lediglich erläuternden Charakter haben.

@ WebtippSie sind ausschließlich in englischer

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