Diese Ausfuhrpapiere werden nicht vom elektronischen ATLAS-System erfasst. Insofern ist hier kein elektronischer Datenaustausch mit der Zollverwaltung möglich. Sie sind weiterhin manuell auszustellen und dem Zollamt zu präsentieren. In der Praxis kann daher durchaus die Situation entstehen, dass eine elektronische Ausfuhranmeldung das Verfahren eröffnet, dass der Ausführer oder sein Dienstleister aber dennoch das zuständige Zollamt aufsuchen muss, um die Abfertigung zusätzlicher Exportpapiere manuell zu beantragen.
Zumindest im Präferenzbereich (Dokumente EUR.1 und A.TR) sollte daher darüber nachgedacht werden, die hierfür vom Zoll angebotenen Vereinfachungsverfahren zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Zollbehörden können einen Ausführer, der regelmäßig Präferenzwaren in Präferenzländer exportiert, dazu ermächtigen, anstelle der jeweils einzeln vom Zollamt abzufertigenden Dokumente eigenverantwortlich Ursprungserklärungen in ihre Handelsdokumente, z. B. in die Handelsrechnung, aufzunehmen. Der Ausführer, der diese Berechtigung erhält, wird zum „Ermächtigten Ausführer (EA)“. Jedoch ist das Verfahren des Ermächtigten Ausführers an vergleichsweise restriktive Auflagen gekoppelt. Es darf nicht mit dem „ZA-Verfahren“ verwechselt werden.
Ausführliche Beschreibungen zum Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“ finden Sie in Kapitel 3 „Warenursprung und Präferenzen“.
1.3 Änderungen bei den Zolltarifnummern 2020
{Zolltarifnummern}
Neu
Wie jedes Jahr, ist es auch zum Jahreswechsel 2019/2020 zu einigen Änderungen und Ergänzungen bei den „Warennummern für die Außenhandelsstatistik“ (Zollnummern) gekommen. Da das sogenannte HS-System {HS-System}, welches als Schlüsselsystematik die Basis für unsere Warennummern {Warennummern} bildet, an einigen Stellen ergänzt bzw. korrigiert wurde, sind auch diesmal Änderungen/Neuerungen aufgenommen worden. Unterziehen Sie die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern einem entsprechenden Check.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik und auch die Neuerungen zum Jahreswechsel können auf der Homepage des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden eingesehen werden. Dort wurde auch wieder eine Gegenüberstellung zu den Änderungen veröffentlicht. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.
{Intrahandelsstatistik}
{Intrahandelsstatistik}
1.4.1 Intrastat-Meldeschwellen
Die Anmeldeschwellen für innergemeinschaftliche Intrastat-Meldungen wurden nicht geändert. Bleiben die Versendungswerte innerhalb eines Jahres durchgängig unterhalb der Grenze von 500.000 Euro, werden von den liefernden Unternehmen keine monatlichen Intrastat-Versendungsmeldungen gefordert. Für Wareneingänge aus anderen EU-Staaten gilt eine Freigrenze von 800.000 Euro.
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik kann wie bisher von der Homepage des Statistischen Bundesamts heruntergeladen werden. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.
1.4.2 Statistische Schwellen angehoben
Neu
Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein statistischer Wert in den Meldungen anzugeben ist, wird für Wareneingänge auf 42 Mio. Euro angehoben und für Warensendungen auf 50 Mio. Euro.
SIMSTAT {SIMSTAT}
Die Europäische Kommission ist bestrebt, die bisher national geführten Meldestatistiken der Mitgliedstaaten in ein neues integriertes EU-Meldesystem zu überführen. Das Framework „Regulation Integrating Business Statistics (FRIBS)“ soll in eine EU-Verordnung transformiert werden, die 2020 mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft treten soll. In Deutschland ist vorgesehen, dass im Zuge der Neuordnung die Versendungsmeldungen um die USt-IdNr. des Warenempfängers (Feld 7) sowie um die Angabe des Ursprungslands erweitert werden. Dafür sollen die Eingangsmeldungen gänzlich entfallen, möglicherweise auch unterhalb einer stark angehobenen Meldeschwelle. Das neue Meldesystem wird dann nicht mehr die Bezeichnung „Intrastat“ tragen, sondern in SIMSTAT (Single Market Statistic) umbenannt werden.
1.5 Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
{Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen}
Neu
Das aktuelle „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ dient als Ausfüllanleitung für Ausfuhranmeldungen und Versandscheine T1/T2 und kann auf der Homepage des deutschen Zolls eingesehen oder von dort kostenlos heruntergeladen werden. Den genauen Link finden Sie im Anhang des Buchs.
1.6 Codierungen in der Ausfuhranmeldung – Hinweise auf Genehmigungsfreiheit/Genehmigungspflicht
{Codierungen}
Das leidige Thema der sogenannten Genehmigungscodierungen {Genehmigungscodierungen} in Ausfuhranmeldungen hat leider nicht an Brisanz verloren. Verlangt der Zoll in der Ausfuhranmeldung einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Exportgütern nicht um „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter {Dual-Use-Güter}) handelt, ist in die Ausfuhranmeldung der Code „Y901“ einzutragen. Wichtige weitere Codierungen, mit denen der Ausführer/Anmelder erklärt, dass seine Güter genehmigungsfrei exportiert werden können, finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Denken Sie daran, dass dieses Codierungssystem keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und einer laufenden Anpassung und Ergänzung durch die Zollverwaltung unterliegt. Insbesondere sind hier keine Codierungen für genehmigungspflichtige Güter veröffentlicht.
Y900 | Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. |
Y901 | Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis (keine Dual-Use-Ware). Darunter fällt auch die Erklärung des Anmelders, dass für die angemeldeten Güter eine „Auskunft zur Güterliste“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde (Y901/AZG). |
Y902 | Die angemeldete Ware enthält keine die Ozonschicht gefährdenden Stoffe (FCKW und verwandte Stoffe). |
Y903 | Erklärung des Ausführers, dass es sich bei den Gütern und Technologien nicht um besondere Kulturgüter handelt. |
Y904 | Ausführer/Anmelder erklärt, dass die angemeldeten Güter nicht vom Warenkreis der Anhänge II oder III der Anti-Folter-VO (EG) 1236/2005 erfasst sind. |
Y920 | Erklärung des Ausführers, dass die angemeldeten Güter und Technologien nicht von einer länderbezogenen Embargo-Verordnung erfasst sind. Zu verknüpfen mit Ländercode (z. B. Y920/IR bei Iran-Lieferungen, Y920/RU bei Russland-Lieferungen). |
Y921 | Erklärung
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