Grenzen von Produktinnovationen, 2004, S. 52; Hornung, Grundrechtsinnovationen, 2015, S. 337ff.
292 Adolf, in: Hilty/Jaeger/Lamping, Herausforderung Innovation, 2012, S. 25 (36).
293 Meessen, JZ 2009, S. 697 (698).
294 Holzweber, in: Maute/Mackenrodt, Recht als Infrastruktur für Innovation, 2019, S. 41 (45), der Immaterialgüterrechte als „geronnene Innovationsleistungen“ bezeichnet, wobei dieser Vergleich aufgrund der biologischen Besonderheiten des Blutgerinnungsprozesses wiederum in rechtlicher Hinsicht eine Angrenzung erlaubt. Denn als solche sind Immaterialgüterrechte jedenfalls mit Ablauf der Neuheit keine Innovationen mehr, sondern lediglich einfachgesetzlich ausgestaltete Ausformungen des Freiheitsrechts auf Eigentum.
295 So schon von Hayek, in: Kerber, Die Anmaßung von Wissen, 1996, S. 76 (85).
296 Ewald, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 7, Rn. 13ff.
297 Ebenda, Rn. 17.
298 Vgl. hierzu bereits Wieddekind, in: Eifert/Hoffmann-Riem, Innovation und rechtliche Regulierung, 2002, S. 134 (141).
299 Teilweise auch bewusst verächtlich als „Hipster Antitrust“ bezeichnet, vgl. die Übersicht bei Khan, JECLaP 2018, S. 131; Khan, YLJ 2017, S. 710; Dorsey/Rybnicek/Wright, CPI AC 2018, S. 21 (22); In der US-amerikanischen Debatte über Wettbewerbspolitik und Kartellrechtsdogmatik der Internet-Plattformen wird dieser Ansatz vor allem als Durchbrechung des Konzepts der Konsumentenwohlfahrt angesehen, die im Folgenden noch vorgestellt wird. Da dieser vor allem aus Gründen unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Ausrichtungen nicht in der harten Form in Europa angewendet wird, lässt sich die derzeitige wissenschaftliche Auseinandersetzung in den USA nicht in der dort vorliegenden Kontradiktion auf die europäische Kartellrechtsdogmatik und – politik übertragen.
300 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 3 EUV, Rn. 23.