Hinweis zur Suche nach Gerichtsentscheidungen
Nahezu alle zitierten Gerichtsentscheidungen sind sofort zu finden, wenn man das Aktenzeichen bei einer gängigen Internet-Suchmaschine wie Google eingibt. Nur wenn das ausnahmsweise nicht der Fall ist, wird in der jeweiligen Fußnote noch eine Fundstelle in einer Fachzeitschrift angegeben.
1 Erstmaliger Kontakt mit Obdachlosen
Obdachlosigkeit kommt der Verwaltung immer ungelegen. Das gilt vor allem in kleineren Gemeinden. Bei ihnen gibt es regelmäßig keine eigenen Fachleute für Fragen der Obdachlosigkeit, die sich routiniert zu helfen wüssten. Im „Fall der Fälle“ führt das zu Unsicherheit und leerem Aktionismus, der keinen der Beteiligten weiterbringt.
Obdachlosigkeit wird einer Gemeinde üblicherweise auf folgenden Wegen bekannt:
– Eine Person taucht bei der Gemeindeverwaltung auf und erklärt sinngemäß, sie sei obdachlos. Typisch ist dabei die Formulierung: „Ich habe keine Wohnung (mehr).“
– Die Gemeinde erhält von Dritten (Polizei, Gerichtsvollzieher, Nachbarn usw.) den Hinweis, dass jemand auf der Straße stehe.
In beiden Fällen gilt:
– Führen Sie sofort ein Gespräch mit dem Betroffenen!
– Wenn der Hinweis von einem Dritten gekommen ist, bitten Sie den Betroffenen in die Dienststelle zu kommen (ein erfahrungsgemäß unsicherer Weg!) oder fahren Sie sofort zu ihm hin (das ist erfahrungsgemäß erfolgreicher und daher zu bevorzugen!).
– Wenn die Einschaltung einer Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit (→ siehe dazu Teil 3.3) möglich ist, sorgen Sie dafür, dass der Betroffene diese Fachstelle aufsucht!
Ein sofortiges Tätigwerden ist im Augenblick oft unangenehm und macht Arbeit, spart aber später fast immer Kosten und Mühe. Oft lässt sich durch ein rasches Eingreifen gerade noch vermeiden, dass eine drohende Obdachlosigkeit tatsächlich eintritt.
Denken Sie daran: Die Zeit arbeitet in solchen Fällen gegen Sie! „Aussitzen“ führt fast nie zu einer Lösung! Und wenn das „Aussitzen“ misslingt, müssen Sie sich unter hohem Zeitdruck doch noch um alles kümmern!
Die erste und wichtigste Frage lautet: Wo haben Sie die letzte Nacht geschlafen?
Wenn die Antwort des Betroffenen zeigt, dass er irgendein Dach über dem Kopf gehabt hat, schließt sich die zweite Frage an: Warum können Sie dort jetzt nicht mehr hingehen?
Dieses Vorgehen hat folgenden Hintergrund: Wenn jemand irgendeine Möglichkeit zum Unterkommen hat (auch bei Bekannten usw.), ist er zumindest im Augenblick nicht obdachlos (→ siehe Teil 4.3, Fall „Zoff im Elternhaus“) und Sie gewinnen wertvolle Zeit, um eine halbwegs dauerhafte Lösung zu finden.
Erst wenn die beiden Ausgangsfragen beantwortet sind, stellen Sie folgende weitere Fragen:
– Leben Sie allein? Wer gehört noch zu Ihnen?
– Welche Wohnung hatten Sie bisher? Warum haben Sie die Wohnung verloren und ab wann?
– Bekommen Sie demnächst eine andere Wohnung?
– Können Sie Verwandte oder Bekannte um Hilfe bitten?
– Haben Sie Geld? Haben Sie Arbeit?
Diese Fragen dienen vor allem der Feststellung, inwieweit sich der Betroffene selbst helfen kann. Die Gemeinde muss nämlich nur dann eingreifen, wenn (und solange!) sich der Betroffene nicht selbst helfen kann. Die Selbsthilfe hat stets Vorrang (→ siehe dazu Teil 4)!
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, was das Gespräch mit dem Betroffenen ergeben hat. Dabei sollten Sie vor allem folgende Aspekte beachten:
■ Der Betroffene hat noch eine Wohnung, die Zwangsräumung steht aber bevor.
Versuchen Sie, die Räumung zu verhindern oder wenigstens hinauszuschieben (Näheres → siehe Teil 5)!
■ Der Betroffene hat keinerlei Unterkunft, könnte aber (und sei es nur für einige Tage) bei Verwandten oder Bekannten unterkommen.
Verweisen Sie ihn auf diese Möglichkeit der Selbsthilfe (Näheres → siehe Teil 4)!
■ Der Betroffene hat zwar keine Unterkunft, aber Geld (oder könnte zumindest Sozialhilfe bekommen).
Versuchen Sie, ihm eine Unterkunft (etwa in einem Gasthaus) zu vermitteln, die er selbst anmietet und bezahlt (Näheres → siehe Teil 4.2)!
Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ist zu überlegen: Stellt die Gemeinde eigene Räume zur Verfügung? Kann sie Räume zur Unterbringung anmieten (→ siehe dazu Teil 7)? Soll sie – falls der Betroffene derzeit noch eine Wohnung hat – ihn dort „wieder einweisen“ (→ siehe Teil 6)?
2 Obdachlosigkeit und verwandte Begriffe
2.1 Notwendige Unterscheidungen