Nanomaterialien werden daher auch in der Kosmetik-Verordnung behandelt: Sie werden als ein "unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern" (1 Nanometer = 1 Milliardstel Meter) definiert, wobei diese Definition dem wissenschaftlichen Fortschritt eventuell noch angepasst werden wird. Liposome, Niosome u. ä. fallen also nicht unter diese Definition.
Fullerene oder Bucky Balls (FULLERENES) sind natürliche Kohlenstoffmoleküle in Nanoform. Das Auftreten in unterschiedlichen Modifikationen erschwert eine abschließende Beurteilung ihrer – möglicherweise auch toxischen – Eigenschaften und ihres Umweltverhaltens. Da Fullerene freie Radikale binden, finden sie sich vor allem in Antifaltencremen.
Wenn ein Kosmetikhersteller ein Produkt mit Nanopartikeln in der EU vertreiben will, muss er der Europäischen Kommission sechs Monate vor dem Inverkehrbringen Sicherheitsnachweise vorlegen. Die Europäische Kommission kann das SCCS um Prüfung ersuchen.
In der Liste der Inhaltsstoffe wird Nanopartikeln das Wort „Nano“ in Klammer nachgestellt wie z. B. TITANIUM DIOXIDE [NANO].
Naturkosmetik
Es soll hier kein Plädoyer gegen die Chemie geführt werden, denn Chemie ist nicht gleich Gift und zahlreiche Giftpflanzen veranschaulichen, dass die Natur nicht immer harmlos ist. Sowohl natürliche als auch naturidentische und synthetische Stoffe haben Vor- und Nachteile.
Der Vorteil natürlicher Stoffe ist, dass sie seit Jahrhunderten vom Menschen verwendet werden und auch größtenteils wissenschaftlich analysiert sind. Sie sind aber in der heutigen Zeit mit Pestiziden und/oder anderen Umweltgiften belastet und/oder können - sofern sie mittels Extraktion gewonnen wurden - Rückstände der Lösemittel beinhalten. Zusätzlich unterliegt ihr Wirkstoffgehalt natürlichen Schwankungen und vor allem: Natur ist begrenzt! Viele natürliche Rohstoffe (z. B. Bisabolol) stehen nicht in der für den Kosmetikmassenmarkt ausreichenden Menge oder zu dem erforderlichen Preis zur Verfügung und werden auf synthetischem Wege nachgebaut.
Der Vorteil dieser naturidentischen Stoffe ist, Verunreinigungen durch Pflanzenschutzmittel oder Umweltgifte auszuschließen und in gleich bleibender Qualität erhältlich zu sein. Ihr Einsatz in Kosmetika ist akzeptabel, manche naturidentischen Stoffe können aber wie der Großteil der rein synthetischen Stoffe Rückstände gefährlicher Chemikalien beherbergen. So finden sich z. B. im synthetisch erzeugten Betain Rückstände von Chloressigsäure.
Rein theoretisch könnten die im Labor erzeugten Stoffe frei von Rückständen sein. Doch man verzichtet anscheinend auf bessere Herstellungs- bzw. Reinigungsverfahren, weil Fachleute Gesundheitsrisiko und Kosten-Nutzen abwägen und die Hersteller durch die Kosmetik-Verordnung gedeckt werden, die auch den in Kosmetika verbotenen Stoffen erlaubt, dass sie in Spuren enthalten sind, wenn dies technisch unvermeidlich und das kosmetische Mittel sicher ist. Das bietet zwar einen gewissen Schutz für den Konsumenten, andererseits fehlt der Industrie dadurch aber auch jeglicher Ansporn, neue, "saubere" Techniken zu entwickeln.
Der Begriff Naturkosmetik ist seitens der EU weder rechtlich definiert noch geschützt. Es existiert lediglich ein Entwurf zu "Natural Cosmetic Products" des SCCNFP vom September 2000 (http://www.coe.int/T/E/Social_Cohesion/soc-sp/natcosE.pdf) mit folgenden Definitionen:
Natürliche Stoffe sind Substanzen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs sowie ihre Derivate.
Diese natürlichen Inhaltsstoffe dürfen nur mit physikalischen, mikrobiologischen oder enzymatischen Methoden gewonnen bzw. erzeugt werden.
Extrakte werden mit Wasser, Ethanol und anderen entsprechend natürlich gewonnenen Lösemitteln hergestellt.
Es dürfen nur natürliche Duftstoffe verwendet werden, die durch physikalische Methoden gewonnen wurden.
Als Konservierungsstoffe sind Benzoesäure, Propionsäure, Salicylsäure, Sorbinsäure, PABA, Ameisensäure, Phenoxyethanol und Benzylalkohol zugelassen.
Emulgatoren dürfen nur durch Hydrolyse, Veresterung oder Umesterung aus Fetten und Ölen, Wachsen, Lecithin, Wollwachs, Mono-, Oligo- und Polysacchariden sowie (Lipo)proteinen hergestellt werden.
Für naturkosmetische Produkte existieren mehrere, unterschiedliche Zertifizierungen, die sich in ihren Anforderungen mehr oder minder unterscheiden wie z. B.
das Label „kontrollierte Natur-Kosmetik“ des Bundesverbands Deutscher Industrie- und Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren, Nahrungsergänzungsmittel und Körperpflegemittel BDIH (http://www.kontrollierte-naturkosmetik.de),
das Label "zertifizierte Natur-Kosmetik" der International Cosmetics and Detergent Association ICADA (http://zertifizierte-naturkosmetik.eu),
das Label der International Natural and Organic Cosmetics Association NATRUE (http://www.natrue.org), das zukünftig international Gültigkeit haben soll sowie
die Labels "ECOCERT Biokosmetik" und "ECOCERT Naturkosmetik" der international tätigen Organisation ECOCERT (http://www.ecocert.de/natur-biokosmetik).
Die EU-Kommission (2014/893/EU) vergibt das EU-Umweltzeichen (Euroblume) für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (Seifen, Shampoos, Hairconditioner), die folgende Kriterien erfüllen:
1. geringe Toxizität gegenüber Wasserorganismen
2. leichte biologische Abbaubarkeit
3. Einhaltung der Verbote oder Beschränkungen für Alkylphenole, NTA, Borsäure und Borate, Nitromoschus- und polycyclische Moschusverbindungen, Octamethylcyclotetrasiloxan, BHT, EDTA, Triclosan, Parabene, Formaldehyd, bestimmte Duftstoffe, Mikroplastikteilchen, Nanosilber
4. umweltschonende Verpackung
5. nachhaltige Beschaffung von Palm(kern)öl
6. Dokumentation der Wirksamkeit
7. Angaben gemäß Vorgaben für EU-Umweltzeichen
Tierversuchsfreie Kosmetik
Seit März 2013 dürfen im EU-Raum weder kosmetische Rohstoffe oder Endprodukte im Tierversuch getestet werden noch dürfen im Tierversuch getestete kosmetische Rohstoffe oder Endprodukte in den EU-Raum importiert werden.
Aber kosmetische Rohstoffe sind zu 80 – 90 % Stoffe, die auch in anderen Bereichen (z. B. Arznei- und Lebensmittel) verwendet werden und/oder unter das Chemikaliengesetz fallen. Mit der Richtlinie 2010/63/EU fordert die Europäische Union zwar von den Mitgliedsstaaten, alternative Testmethoden zu fördern und vorzuziehen, die Anzahl der Tierversuche zu reduzieren und das Tierleid durch entsprechende Haltungs- und Versuchsbedingungen zu verringern, doch ob Tierversuche tatsächlich in allen Bereichen (vor allem Medizin und Pharmazie) ersetzbar sein werden, wird heftig diskutiert.
Jeder natürliche und synthetische Rohstoff wurde irgendwann an Tieren getestet. Für nahezu jede Substanz sind die LD-50-Dosis und/oder die Schleimhautverträglichkeit nach Draize bekannt. Um den LD-50-Wert zu ermitteln (LD = lethal dosis = tödliche Menge), wird der Stoff den Tieren (meist Mäuse oder Ratten) so lange verabreicht, injiziert oder über die Atemwege zugeführt, bis 50 % der Tiere sterben. Beim Draize-Test werden die Chemikalien in den Augenbindehautsack von Kaninchen geträufelt, um das Ausmaß der Reizung zu studieren.
Da Tierversuche im Bereich Medizin und chemischer Forschung noch erlaubt sind, können sich derartig geprüfte Rohstoffe auch in Kosmetika finden. Deswegen erlaubt die Kosmetik-Verordnung den Hinweis