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Insgesamt betrachtet bleiben die Möglichkeiten gerade im strafprozessualen Ermittlungsverfahren wegen der durch das deutsche Strafprozessrecht eng gesteckten Grenzen (noch) gering. Der wesentliche oder alleinige Antrieb für die Durchführung von Internal Investigations kann somit jedenfalls nicht ausschließlich in der Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen gesehen werden.
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Daneben mag der Grund für Unternehmen, eine interne Untersuchung in Auftrag zu geben, in der Abwendung unmittelbar drohender Sanktionsrisiken liegen. Gerade wenn das Unternehmen zum Adressaten von Schadensersatzansprüchen, verwaltungsbehördlichen Maßnahmen, einer Verfallsanordnung (§ 73 Abs. 3 StGB) oder einer Geldbuße (§§ 30, 130 OWiG) werden könnte, ist das erzielte Untersuchungsergebnis auch entscheidende Grundlage für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.[51] Wenn (sobald) für Deutschland ein schon lange in der Diskussion stehendes Unternehmensstrafrecht in Kraft tritt, wird die Bedeutung unternehmensinterner Ermittlungen weiter steigen.
Anmerkungen
Behrens RiW 2009, 22.
Siehe dazu sogleich Abschn. III und IV.
Behrens RiW 2009, 23; Theile StV 2011, 381; vgl. auch Hauschka/Moosmayer/Lösler/Wessing § 46 Rn. 2.
Behrens RiW 2009, 25 nennt hier bspw. die Watergate-Affäre, anhand derer deutlich geworden sei, dass eine Vielzahl von US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt in illegale Geschäfte verwickelt war, deren Aufklärung die Ressourcen der SEC zu überfordern schien. Im Rahmen eines sog. Voluntary Programs forderte die SEC daher zu selbstständigen internen Untersuchungen auf, und erbat, ihr deren Ergebnisse zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug stellte die SEC mildere Strafen sowie ggf. einen Verzicht auf eigene Untersuchungen in Aussicht. Eingehend dazu auch Duggin Columbia Business Law Review 2003, 864; Lowell The Delaware Journal of Corporate Law 2001, 35.
Böhm WM 2009, 1923; Mathews Ohio State Law Journal 1984, 656; nach Theile StV 2011, 381 sei die Einflussnahme der SEC so weit gegangen, dass eine Kooperationsverweigerung sogar im Rahmen der Strafzumessung als für das Unternehmen nachteilig berücksichtigt wurde.
Behrens RiW 2009, 24; ähnlich Schuster NZWiSt 2012, 29, Fn. 6.
Behrens RiW 2009, 24.
Reeb Internal Investigations, S. 23.
Behrens RiW 2009, 24 f. mit Verweis auf Mathews Ohio State Law Journal 1984, 666 ff.
Bei den „releases“ handelt es sich ähnlich den BaFin-Rundschreiben um nicht rechtsverbindliche Veröffentlichungen der SEC, die u.a. dem Zweck dienen, die Marktteilnehmer über die zukünftige Verwaltungspraxis der SEC zu informieren; dazu Behrens RiW 2009, 24.
Http://sec.gov/litigation/investreport/34-44969.htm.
Behrens RiW 2009, 24.
„In brief form, we set forth below some of the criteria we will consider in determining whether, and how much, to credit self-policing, self-reporting, remediation and cooperation – from the extraordinary step of taking no enforcement action to bringing reduced charges, seeking lighter sanctions …“.
No. 10: „Did company employees or outside persons perform the review?“.
No. 10: „If outside persons, had they done other work for the company?“.
No. 8: „Did the company cooperate completely with appropriate regulatory and law enforcement bodies?“; No. 11: „Did the company promptly make available to our staff the results of its review and provide sufficient documentation reflecting its response to the situation?“; zum Ganzen Behrens RiW 2009, 25, der das Beispiel Royal Arnold nennt; ebenso Reeb Internal Investigations, 2011, S. 21.
Behrens RiW 2009, 24.
Vgl. Reeb Internal Investigations, S. 22.
Behrens RiW 2009, 25 f.; sog. Principles of Federal Prosecution of Business Organizations („Holder Memorandum“); vgl. Baker Cornell Law Review 2004, 326 f.
Reeb Internal Investigations, S. 23.
Behrens RiW 2009, 26.
Vgl. auch Hauschka/Moosmayer/Lösler/Wessing § 46 Rn. 2.
Behrens RiW 2009, 26; ebenso Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 387; Reeb Internal Investigations, S. 21; Theile StV 2011, 381.