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Der Emittentenleitfaden der BaFin wurde noch nicht überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Die BaFin hat auf ihrer Website[3] jedoch häufige Fragen und Antworten veröffentlicht, die laufend erweitert werden und bei der Auslegung der neuen Vorschriften hilfreich sind.
2. Teil Emittenten-Compliance › 4. Kapitel Eigengeschäfte von Führungskräften (Directorsʼ Dealings) › B. Anwendungsbereich
I. Sachlicher Anwendungsbereich
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Die Pflicht zur Mitteilung sog. Directorsʼ Dealings erstreckt sich seit Inkrafttreten der Marktmissbrauchsverordnung auf alle Märkte. Gem. Art. 19 Abs. 4 MAR gilt die Pflicht für Emittenten,
a) | die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben bzw. |
b) | die, im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten System erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben. |
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Mit der Marktmissbrauchsverordnung wurde damit der Anwendungsbereich u.a. auf den deutschen Freiverkehr ausgeweitet, sofern das Finanzinstrument dort auf Initiative oder zumindest aufgrund Mitwirkung des Emittenten gehandelt wird. Die in Art. 19 Abs. 4 Buchst. b) MAR genannten Fälle waren bislang nicht von der Meldepflicht erfasst. Allerdings greift Art. 19 Abs. 1 MAR nur dann, wenn der Emittent die Zulassung der Finanzinstrumente zum multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) beantragt oder genehmigt hat, an der Notierung seiner Finanzinstrumente also aktiv beteiligt war.[4] Dies ist der Fall, (i) wenn der Emittent selbst einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel im MTF gestellt hat, (ii) wenn der Emittent einen Dritten beauftragt hat, einen Antrag auf Zulassung bzw. Einbeziehung zum Handel zu stellen, oder (iii) wenn der Emittent die Zulassung seiner Finanzinstrumente zum Handel durch einen Dritten genehmigt hat.[5]
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Directors' Dealings betreffen damit nicht mehr nur Unternehmen, die Aktien emittiert haben. Vielmehr sind auch alle anderen Rechtsformen erfasst, deren andere Finanzinstrumente (z.B. Schuldverschreibungen, Genussscheine) auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden.
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Seit dem 3.1.2018 sind außerdem Führungskräfte von Versteigerungsplattformen, Versteigerern und der Auktionsaufsicht sowie mit diesen in enger Beziehung stehende Personen meldepflichtig, wenn sie Geschäfte in Emissionszertifikaten, deren Derivaten oder darauf beruhenden Auktionsprodukten tätigen.
1. Personen mit Führungsaufgaben
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Die Verpflichtung zur Mitteilung von Directors' Dealings betrifft originär Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen. Wer dies ist, definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR: Eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, bezeichnet eine Person innerhalb eines Emittenten, eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Art. 19 Abs. 10 MAR genannten Unternehmens, (a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder (b) die als höhere Führungskraft zwar keinem der unter (a) genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen. Nach Auslegung der BaFin ergeben sich, abgesehen von der Erfassung von Führungskräften bei einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Art. 19 Abs. 10 MAR genannten Unternehmens, keine Änderungen im Vergleich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der MAR.[6]
a) Organmitglieder
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Als Organmitglieder sind gem. der gesetzlichen Definition Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgans erfasst.
aa) Aktiengesellschaft, Société Européenne und Kommanditgesellschaft auf Aktien
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Mitglieder des Leitungsorgans sind bei der AG die Mitglieder des Vorstands.[7] Auch stellvertretende Mitglieder i.S.v. § 94 AktG sind erfasst,[8] da es sich bei ihnen um vollwertige Vorstandsmitglieder handelt.[9] Gleichberechtigtes Mitglied des Geschäftsführungs- und damit Leitungsorgans ist außerdem der Arbeitsdirektor gem. § 76 Abs. 2 S. 3 AktG, § 33 Abs. 1 S. 1 MitBestG.
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Als Mitglieder des Aufsichtsorgans sind bei der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrates erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vertreter der Anteilseigner oder – bei der mitgestimmten AG – um Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat handelt.[10] Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates sind – anders als stellvertretende Vorstandsmitglieder – keine Organmitglieder, sondern erlangen diese Stellung erst, wenn sie einem scheidenden Aufsichtsratsmitglied nachgerückt sind.[11] Sie werden damit von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR auch erst erfasst, nachdem sie nachgerückt sind und damit die Stellung als Organmitglied erlangt haben.[12]
11
Bei der SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR im Fall der dualistisch verfassten SE die Mitglieder des Leitungsorgans i.S.v. Art. 39 SE-VO, ihre Stellvertreter i.S.v. § 40 Abs. 9 SEAG und die Mitglieder des Aufsichtsorgans i.S.v. Art. 40 SE-VO. Bei der monistisch verfassten SE erfasst Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) MAR die Mitglieder des Verwaltungsrats i.S.v. Art. 43 SE-VO und die geschäftsführenden Direktoren i.S.v. § 40 SEAG als „höhere Führungskraft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) MAR.[13]
12
Die Geschäfte der KGaA werden gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 114 ff. HGB vom persönlich haftenden Gesellschafter geführt. Dieser – bzw. im Falle einer Personen- oder Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter deren Leitungsorgan[14] – ist Mitglied des Leitungsorgans. Die Mitglieder des Aufsichtsrates i.S.v. § 287 AktG sind als Mitglieder des Aufsichtsorgans von Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 MAR erfasst.
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In der AG und SE führt der Vorstand die Geschäfte der Gesellschaft grundsätzlich gem. § 76 AktG weisungsfrei. Die Hauptversammlung wird auch dann, wenn sie in Einzelfällen Beschluss zu Fragen der Geschäftsführung gem. § 119 Abs. 2 AktG fasst, nicht zu einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan. Selbst der unternehmerisch