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Der Schwellenwert errechnet sich aus der Addition aller in Art. 19 Abs. 1 MAR genannten Geschäfte ohne Netting, d.h. ohne Saldierung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. Dabei wird jeder Mitteilungspflichtige gesondert betrachtet. Anders als nach alter Rechtslage sind für die Berechnung des Schwellenwertes von 5 000 EUR die Geschäfte der Führungskraft nicht mit den Geschäften der mit ihr in enger Beziehung stehenden Personen zusammenzurechnen.[61]
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Maßgeblich für die Berechnung der Bagatellgrenze ist der jeweilige Kaufpreis der Finanzinstrumente ohne Gebühren, Steuern und Courtagen.[62] Für Derivate mit physischem Settlement ist auf den übertragenen Gesamtbetrag abzustellen. Bei einem Cash Settlement ist der Nominalwert der Transaktion maßgeblich, multipliziert mit dem Preis des Referenzinstruments.[63] Bei Optionen ist der erzielte Preis bei Optionsausübung maßgeblich, nicht das ursprünglich eingesetzte Kapital.[64] Bei Schenkungen und Erbschaften ist (anders als für die Angabe des Preises in der Meldung nach Art. 19 Abs. 1 MAR) der letzte veröffentlichte Preis für das betreffende Finanzinstrument entsprechend den nach Handelstransparenzvorschriften gem. Art. 6, 10, 20 und 21 MiFIR[65] am Tag der Annahme der Schenkung oder Erbschaft maßgeblich.[66]
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Der Verordnungswortlaut macht deutlich, dass die Mitteilungspflicht erstmals greift, nachdem der in § 19 Abs. 8 MAR definierte Schwellenwert von 5 000 EUR erreicht worden ist. Anders als nach alter Rechtslage müssen bei Erreichen der Schwelle also nicht die Geschäfte des gesamten Jahres rückwirkend mitgeteilt werden. Vielmehr muss nur das Geschäft mitteilt werden, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, sowie alle nachfolgenden Geschäfte.[67] Freiwillige Meldungen, d.h. Meldungen vor Überschreiten des Schwellenwertes, sind technisch möglich.[68]
II. Meldepflichten der Führungsperson
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Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 MAR vorliegen und auch die Bagatellgrenze des Art. 19 Abs. 8 MAR überschritten ist, muss der Mitteilungspflichtige dem Emittenten und der BaFin die von ihm getätigten Geschäfte mitteilen. Einzelheiten zu Inhalt und Form der Mitteilung regeln Art. 19 Abs. 6 MAR sowie die auf Basis von Art. 19 Abs. 15 MAR erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10.3.2016.
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Die Führungsperson oder die ihr nahstehende Person hat sorgfältig zu prüfen, ob eine Mitteilungspflicht gem. Art. 19 Abs. 1 MAR besteht. Dies beinhaltet die Pflicht zur Einholung von Rechtsrat in Zweifelsfällen. Bleiben trotz Einholung von Rechtsrat Zweifel über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, kann freiwillig eine vorbeugende Mitteilung abgegeben werden,[69] um sich vor Sanktionen einer möglicherweise unberechtigt unterbleibenden Mitteilung zu schützen.
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Gem. Art. 19 Abs. 1 MAR muss der Meldepflichtige sowohl gegenüber dem Emittenten als auch gegenüber der zuständigen Behörde die eigenen Geschäfte in Aktien oder in sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten in inhaltsgleichen Meldungen mitteilen. Es sind daher zwei separate, aber inhaltsgleiche Mitteilungen zu machen.
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Zuständige Behörde i.S.v. Art. 22 MAR ist die BaFin, wenn der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate in Deutschland registriert ist. Die BaFin ist auch zuständige Behörde, wenn der Emittent nicht in einem EU-Mitgliedstaat registriert ist, Deutschland aber als Herkunftsstaat im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. i) der RL 2004/109/EG anzusehen ist.[70]
1. Inhalt
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Die Mindestangaben der Mitteilung werden in Art. 19 Abs. 6 MAR geregelt:
a) | Name der Person – Vor- und Familienname, bei juristischen Personen Firma einschließlich Rechtsform;[71] |
b) | Grund der Meldung – Angabe der Führungsposition beim Emittenten (z.B. „CEO“, „CFO“), im Falle von eng verbundenen Personen Angabe von Name und Position der Position mit Führungsaufgaben;[72] außerdem Angabe ob es sich um eine Erstveröffentlichung oder eine Korrektur handelt;[73] |
c) | Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate – vollständige Firma und sog. Legal Entity Identifier Code nach ISO 1744;[74] |
d) | Beschreibung und Kennung des Finanzinstruments –Differenzierung zwischen Aktien, Schuldtiteln, Derivaten oder verbundenen Finanzinstrumenten;[75] |
e) | Art des Geschäfts bzw. der Geschäfte, einschließlich der Angabe, ob ein Zusammenhang mit der Teilnahme an Belegschaftsaktienprogrammen oder mit den konkreten Beispielen gem. Abs. 7 besteht – Erwerb, Veräußerung oder sonstiges der in Art. 10 der Delegierten Verordnung bzw. Art. 19 Abs. 7 MAR aufgeführten Geschäfte; |
f) | Datum und Ort des Geschäfts bzw. der Geschäfte –Datumformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) einschließlich Angabe der Uhrzeit (hh:mm:ss);[76] Angabe von Name und Kennung des Handelsplatzes oder „außerhalb eines Handelsplatzes“; |
g) | Kurs und Volumen des Geschäfts bzw. der Geschäfte. Bei einer Verpfändung, deren Konditionen eine Wertänderung bedingen, sollte dieser Umstand und der Wert zum Zeitpunkt der Verpfändung offen gelegt werden. Anzugeben ist zum einen der Preis je Finanzinstrument und zum anderen das Geschäftsvolumen, welches i.d.R. der Preis je Finanzinstrument mal Anzahl des Finanzinstruments ist.[77] Bei der Meldung einer Erbschaft ist als Preis „0“ (null) anzugeben.[78] Gleiches gilt für den Fall der Schenkung.[79] |
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Es besteht keine Verpflichtung, die Mitteilung über die vorgeschriebenen Angaben hinaus mit erläuternden Informationen zu ergänzen. Freiwillige erläuternde Angaben sind aber erlaubt.[80]
Auch ist zulässig, mehrere Geschäfte in einer Meldung zu melden.[81] Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sind die Geschäfte auf jeden Fall einzeln, optional auch aggregiert darzustellen.[82] Sind die Transaktionen in Teilausführungen erfolgt, so sind die Informationen zu jeder einzelnen Teilausführung separat anzugeben.[83] Die aggregierten Informationen beinhalten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als Wert unter gleichzeitiger Angabe des volumengewichteten Durchschnittspreises. Geschäfte unterschiedlicher Art sollen hingegen niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.[84]
2. Frist
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Art. 19 Abs. 1 S. 2 MAR bestimmt, dass die Mitteilung an den Emittenten und die BaFin unverzüglich, spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts erfolgen muss. Die Formulierung legt nahe, dass es sich um eine Höchstfrist handelt, die unter Umständen nicht ausgeschöpft werden darf.[85] Geschäftstage sind nach dem Verständnis der BaFin alle Tage, die kein Samstag, Sonntag oder Feiertag sind.[86] Ein für die Berechnung beachtlicher Feiertag liegt