II. Normadressaten
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Art. 9 richtet sich in erster Linie an den Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7[81]. Daneben werden die Mitgliedstaaten insbesondere durch Art. 9 Abs. 2 lit b, g, h i.V.m. Abs. 2 lit. i und j sowie im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 angesprochen.[82]
III. Besondere Kategorien personenbezogener Daten
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Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist Ausfluss des abgestuften Schutzkonzepts der DS-GVO.[83] Dabei wiederholt Art. 9 hinsichtlich der Verarbeitung sensibler Daten das aus Art. 6 Abs. 1 (sowie Art. 8 DSRL) bekannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 6 und 9 vgl. die Ausführungen in Rn. 20 ff.
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So unterliegt die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 benannten besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot (Abs. 1), soweit nicht einer der in Art. 9 Abs. 2 abschließend normierten Ausnahmetatbestände einschlägig ist.[84] Art. 9 Abs. 2 und 3 beinhalten dabei zusätzliche Bedingungen für eine Verarbeitung sensibler Daten. Art. 9 Abs. 3 bezieht sich insbesondere auf Datenverarbeitungen im Gesundheitsbereich, während Art. 9 Abs. 4 besondere Bedingungen für die Verarbeitung genetischer, biometrischer und Gesundheitsdaten festlegt.[85]
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Art. 9 entfaltet gegenüber Art. 6 Abs. 1 insoweit eine Sperrwirkung, als dass insbesondere die allgemeine Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 lit. f aber auch die sonstigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände des Art. 6 nicht als Grundlage für eine Verarbeitung sensitiver Daten herangezogen werden kann.
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Die Ausnahmen in Abs. 2 werden durch zusätzliche Möglichkeiten nationalen Rechts konkretisiert. Besondere Bedeutung kommt hier § 22 BDSG zu, der von den Öffnungsklauseln des Art. 9 Gebrauch macht.
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Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Reichweite einer gemeinsamen Verantwortlichkeit[86] ist es auch im Rahmen von Art. 9 bedeutsam, dass im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit jeder Verantwortliche für die vorgenommene Verarbeitung sensibler Daten einen eigenen Erlaubnistatbestand anführen können muss, der die Datenverarbeitung für den jeweiligen Verantwortlichen legitimiert.[87] Das für die beteiligten Akteure geltende Erfordernis der Rechtfertigungsbedürftigkeit der Datenverarbeitung verschärft sich dabei letztlich sogar im Rahmen von Art. 9, da Art. 9 strengere Voraussetzungen enthält als Art. 6 und insbesondere auch die zweckändernde Weiterverarbeitung nach Art. 6 Abs. 4 i.R.d. Art. 9 nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Insofern muss im Rahmen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit jeder Verantwortliche die Zulässigkeit der Datenverarbeitung anhand der Voraussetzungen von Art. 9 begründen können.
1. Grundsätzliches Verbot der Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1
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Das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten folgt aus Art.