3. Demokratie
750
In der demokratischen „Säule“ stehen naturgemäß die Tätigkeiten von Parlamentarischer Versammlung sowie KGRE im Vordergrund. Darüber hinaus fallen etwa die Aktivitäten des Europarates zur Bewahrung des gemeinsamen kulturellen Erbes oder zur Förderung der grenzüberschreitenden Kooperation in diesen Bereich.
E › Europarat (Marten Breuer) › V. Verhältnis zur Europäischen Union
V. Verhältnis zur Europäischen Union
751
Solange sich die Integration i.R.d. Europäischen Gemeinschaften im Wesentlichen auf die Wirtschaftsintegration beschränkte, war das Überschneidungspotential mit dem Europarat vergleichsweise gering. Diese Situation hat sich heute grundlegend gewandelt. Das führt teilweise dazu, dass Europarat und Europäische Union rivalisierende Interessen verfolgen. Überwiegend gestaltet sich die Kooperation jedoch positiv, da zum einen die EU die besondere Expertise des Europarates anerkennt, zum anderen der Europarat etwa zur Realisierung konkreter Projekte auf Unterstützung durch die EU angewiesen ist. Formale Grundlage für die Zusammenarbeit ist heute das Memorandum of Understanding von 2007.
E › Europarat (Marten Breuer) › VI. Bewertung
VI. Bewertung
752
Angesichts der schwachen institutionellen Ausstattung in der Europaratssatzung beeindruckt die Fähigkeit der Organisation, auf neue Herausforderungen passgenaue Mechanismen und Antworten zu entwickeln. Diese insgesamt positive Bilanz soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Europarats – insbesondere im Vergleich zur Europäischen Union – sehr begrenzt sind. Der Europarat arbeitet vornehmlich mit weichen Mitteln wie Dialog und Kooperation, weniger mit rechtlich bindenden Mechanismen. Hervorstechende Ausnahme in dieser Hinsicht ist die EMRK, was letztlich die Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR unterstreicht. Die übrigen, hier nur sehr knapp skizzierten Mechanismen sollten aber keinesfalls gering veranschlagt werden, denn sie tragen letztlich zu einem internationalen standard setting bei.
E › Europarecht: Begriff (Stephan Hobe)
Europarecht: Begriff (Stephan Hobe)
II.Europarecht im engeren Sinne754 – 758
III.Europarecht im weiteren Sinne759, 760
Lit.:
H. Mosler, Begriff und Gegenstand des Europarechts, ZaöRV 28 (1968), 481; W. Obwexer, Die Vertragsschlusskompetenzen und die vertragsschlussbefugten Organe der Europäischen Union, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 49; I. Seidl-Hohenveldern/G. Loibl, Das Recht der internationalen Organisationen einschließlich der supranationalen Gemeinschaften, 7. Aufl. 2000; M. Wendel, Der EMRK-Beitritt als Unionsrechtsverstoß – Zur völkerrechtlichen Öffnung der EU und ihren Grenzen, NJW 68 (2015), 921.
E › Europarecht: Begriff (Stephan Hobe) › I. Begriff
I. Begriff
753
Unter Europarecht wird das Staaten und europäische Internationale Organisationen verbindende und von ihnen geschaffene Recht verstanden. Dabei ist zu unterteilen in Europarecht im engeren Sinne einerseits (Rn. 754–758) und Europarecht im weiteren Sinne andererseits (Rn. 759 f.). Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union sowie der → Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus das Recht der anderen europäischen Internationalen Organisationen.
E › Europarecht: Begriff (Stephan Hobe) › II. Europarecht im engeren Sinne
II. Europarecht im engeren Sinne
754
Das Europarecht im engeren Sinne, seit dem Vertrag von Lissabon aus dem Jahre 2009 das Recht der Europäischen Union, wird im Wesentlichen verstanden als das durch seine unmittelbare Anwendbarkeit (EuGH, Urt. v. 5.2.1963, 26/62 – van Gend & Loos –, S. 24 ff.) und den → Anwendungsvorrang des EU-Rechts (EuGH, Urt. v. 15.7.1964, 6/64 – Costa/E.N.E.L. –, S. 1269 ff.) gekennzeichnete supranationale Recht, das den Kern der EU darstellt. Der Bereich der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Art. 23–41 EUV) ist demgegenüber im Wesentlichen gekennzeichnet durch das koordinierte Handeln im außen- und sicherheitspolitischen Bereich bei Wahrung der Souveränität der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 34, 46 EUV). Wesentlich ist auch, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (→ Gerichtssystem der EU) mit Ausnahme des Falles des Art. 275 UAbs. 2 AEUV in diesem Bereich nicht zuständig ist.
755
Das europäische Unionsrecht ist zum einen in das → Primärrecht, zum anderen in das → Sekundärrecht und schließlich in die internationalen Verträge der EU zu untergliedern. Das Primärrecht geht dabei zurück auf den 1951 geschlossenen Vertrag über die → Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie die beiden 1957 in Rom geschlossenen Verträge über die → Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), deren Organe 1977 durch den sog. Fusionsvertrag zusammengelegt wurden. Das Primärrecht wurde sukzessive weiterentwickelt, so etwa 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte, 1992 durch den Vertrag von Maastricht, 1997 durch den Vertrag von Amsterdam, 2001 durch den Vertrag von Nizza und schließlich 2007 durch den Vertrag von Lissabon, der 2009 in Kraft getreten ist (dazu ausführlich → Europäische Union: Geschichte).