Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811457294
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anzunehmen sein.[168] Richtigerweise kann aber auch in solchen Fällen Tateinheit vorliegen. Dies gilt zumindest dann, wenn der vereinbarte Vorteil zwar nicht von Anfang an fix bestimmt, aber nach vereinbarten Regeln jederzeit bestimmbar und beispielsweise an das Erreichen klar definierter Umsatzmarken geknüpft ist. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gegenleistungen auf die Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht werden. Dann ist die Annahme aller Teilleistungen auf die Unrechtsvereinbarung zu einer Handlungseinheit zusammenzuziehen.[169]

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      Bei kollusivem Zusammenwirken ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Submissionsbetrugs (§ 298 StGB) denkbar. Werden Vorteile dem Unternehmen gegenüber nicht offengelegt, kommt ferner Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) kann gegeben sein, wenn der Nehmer seine Bereitschaft zur Bevorzugung lediglich vortäuscht. Bekräftigt der Nehmer seine Forderung eines Vorteils mit einer Drohung, kann tateinheitlich Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sein.

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      Die Wirtschaftskorruption des § 299 StGB ist bei Gewerbsmäßigkeit oder bei bandenmäßiger Begehung (vgl. § 300 S. 2 Nr. 2 StGB) taugliche Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB). Versteuert der Nehmer einen erhaltenen Vorteil nicht, ist an eine (tatmehrheitliche) Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu denken (§ 370 AO). Siehe dazu auch 6. Kap. und 7. Kap.

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      § 298 StGB sieht in sämtlichen Varianten und unterschiedslos für die Nehmer- und die Geberseite als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafzumessungsrelevante Faktoren (§ 46 Abs. 2 StGB) sind insbesondere die Eigen- oder Fremdnützigkeit sowie das Maß der Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Wettbewerbsvariante und das Maß der Pflichtwidrigkeit in der Geschäftsherrenvariante. Bei Vorliegen einer Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe kann die Strafe für eine Tat, die unter den in § 300 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, gemildert werden (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO). Auch unterhalb der Schwelle des § 46b StGB ist Geständigkeit und Aufklärungshilfe als strafzumessungsrelevantes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Zur Sanktionierungspraxis siehe auch Rn. 2.

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      Als Maßregel der Besserung und Sicherung kommt die – wenig praxisrelevante – Verhängung eines Berufsverbots (§§ 70 ff. StGB) in Betracht. Eine Organstellung in juristischen Personen wird durch eine Verurteilung nach § 299 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. § 76 Abs. 3 AktG, § 6 Abs. 2 GmbHG). Als weitere strafrechtliche Folge kommt die (Dritt-)Einziehung von Taterlösen in Betracht (§§ 73 ff. StGB).

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      Verwirklicht ein Täter im Pflichtenkreis oder Interesse eines Unternehmens den Tatbestand des § 299 StGB, kommt ferner eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Unter einem möglicherweise zeitnah reformierten Verbandssanktionsrecht dürften künftig die dort vorgesehenen Sanktionen einschlägig sein.

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      Wird gegen ein Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt oder auch nur einer ihrer Repräsentanten nach § 299 StGB verurteilt, so müssen öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB – „Blacklisting“). Eine entsprechende Verurteilung ist in das Wettbewerbsregister einzutragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WRegG).

IV. Strafverfolgung und Prozessuales

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      Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung tritt gem. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB nach zehn Jahren ein.

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      § 299 StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Bestechung und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr werden nur auf Antrag oder bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt (§ 301 Abs. 1 StGB).

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      Nach Nr. 242a Abs. 1 RiStBV ist das besondere öffentliche Interesse insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, der Täter im Zusammenwirken mit Amtsträgern gehandelt hat, mehrere geschäftliche Betriebe betroffen sind, der Betrieb mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist oder zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein