BGHSt 16, 207, 209; BGH NJW 1998, 2373; SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 78.
BGH NJW 2008, 3076, 3077; wistra 2012, 29, 34 Rn. 93; NK/Kuhlen § 331 Rn. 152.
BGHSt 11, 345.
NK/Kuhlen § 331 Rn. 152. Nach Rübenstahl wistra 2012, 117; Neiseke NZWiSt 2012, 233, 235 f. ist die neue Rspr. auf die §§ 331, 333 StGB zu übertragen, während Zapf NZWiSt 2018, 54, 56 die bisherige Rspr. für weiterhin einschlägig erachtet.
SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 75; MK/Korte § 331 Rn. 104; Wessels/Hettinger/Engländer BT 1, Rn. 1124; abw. Fischer § 331 Rn. 36, § 333 Rn. 11 (persönlicher Strafaufhebungsgrund); diff. NK/Kuhlen § 331 Rn. 132 ff.
MK/Korte § 333 Rn. 36.
Schönke/Schröder/Heine/Eisele § 333 Rn. 11; MK/Korte § 333 Rn. 36.
BGH wistra 2004, 264; NK/Kuhlen § 331 Rn. 153; BeckOK/v. Heintschel-Heinegg § 331 Rn. 74.
SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 82; Fischer § 331 Rn. 39.
BGHSt 47, 22, 30; OLG Stuttgart NJW 2003, 228, 229 (feste Jahrespauschalen).
Ausf. SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 84.
BGHSt 47, 22, 30; BGH NStZ 1995, 92; ausf. SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 83.
Fischer § 331 Rn. 39. Zum Konkurrenzverhältnis bei Mittäterschaft BGH BeckRS 2018, 37934 Rn. 32.
So die h.M., NK/Kuhlen § 331 Rn. 150; Fischer § 331 Rn. 40. Eine m.M. nimmt bei der Gewährung eines Vorteils für eine pflichtwidrige und eine weitere pflichtgemäße Diensthandlung Tateinheit an, Lackner/Kühl/Heger § 331 Rn. 20; offengelassen von BGH StV 1985, 146, 147.
Zu den entsprechenden Konkurrenzproblemen Rn. 85.
Diese Ansicht ist vergleichbar mit der h.M. in Bezug auf das Verhältnis von § 108e StGB (Mandatsträgerbestechlichkeit) zu den §§ 332, 334 StGB; diese erblickt in § 108e StGB eine abschließende privilegierende Spezialregel für Mandatsträger, die zugleich Amtsträger sind (näher dazu 2. Kap.).
2. Teil Deutsches Recht › 2. Kapitel Mandatsträgerbestechung
2. Kapitel Mandatsträgerbestechung[1]
Inhaltsverzeichnis
B. Der Begriff des Mandatsträgers
C. Nichtstrafrechtliche Antikorruptionsregelungen, insbesondere für Mitglieder des Bundestages
D. Der Straftatbestand des § 108e StGB
Literatur:
Austermann Spenden an Abgeordnete, ZParl 2010, 527; Austermann/Schmahl (Hrsg.), Abgeordnetengesetz, 2016; Helmes Spenden an politische Parteien und an Abgeordnete des Deutschen Bundestages, 2014; Ruffert/Walter Institutionalisiertes Völkerrecht, 2. Aufl. 2015; Rossi/Pop/Berger Getting the Full Picture on Public Officials: A How-To Guide for Effective Financial Disclosure, 2017 (https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/25735/9781464809538.pdf?sequence=2&isAllowed=y, letzter Abruf: 20.6.2020).
A. Einleitung
1
Mandatsträgerbestechung ist eine Kurzbezeichnung für den in § 108e StGB geregelten Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“.[2] Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann hiernach sowohl der Mandatsträger, der sich bestechen lässt (sog. passive Bestechung bzw. Bestechlichkeit), als auch derjenige, z.B. der Repräsentant eines Unternehmens, der ihn besticht (sog. aktive Bestechung[3]). Ersteres ist in § 108e Abs. 1 StGB geregelt, Letzteres in § 108e Abs. 2 StGB. Bestraft wird – in beiden Varianten – auch die Anstiftung und Beihilfe, nicht aber der Versuch.[4] Eine Anwendung der Vorschriften über die Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) (dazu 1. Kap.) kommt im Falle von Mandatsträgern nur in Betracht, wenn diese zuzüglich Amtsträger sind und in dieser Eigenschaft Vorteile gefordert, sich versprochen gelassen oder angenommen haben bzw. wenn ihnen in dieser Eigenschaft Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt worden sind (vgl. Rn. 6, 38, 40 f.).
2
Der Straftatbestand ist sehr eng gefasst. Insbesondere Vorteile, die nicht in Erwartung einer konkreten Gegenleistung, sondern nur zum Zwecke des sog. Anfütterns oder der sog. Stimmungspflege gewährt werden, sind bei Mandatsträgern – anders als bei Amtsträgern – strafrechtlich nicht relevant (Rn. 38). Das erlaubt freilich nicht den Schluss, dass die Annahme derartiger Vorteile Mandatsträgern