III. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
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§ 268 StGB überträgt den Deliktsaufbau des § 267 StGB auf technische Aufzeichnungen. Dabei enthält § 268 Abs. 2 StGB eine Legaldefinition des Gegenstandes, auf den sich das Täterverhalten richtet. Eine spezifische Fälschungsform in Gestalt der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang benennt außerdem Absatz 3 der Vorschrift. Die Vorschrift wirft eine Vielzahl von im Detail umstrittenen Einzelfragen auf.[144]
IV. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
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Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht. Der maßgebliche Unterschied der Vorschrift gegenüber § 267 StGB liegt darin, dass Angriffsgegenstand des Täterverhaltens nicht unmittelbar (visuell) wahrnehmbare Urkunden sind.[145] Beweiserhebliche Daten i.S.v. § 269 StGB sind solche, die elektronisch, magnetisch oder in einer sonstigen für die maschinelle Verarbeitung geeigneten Form gespeichert oder übermittelt werden.[146] Erfasst sind sämtliche Informationen, die in einer für die maschinelle Verarbeitung geeigneten Form codiert sind.[147]
V. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB
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§ 267 StGB beansprucht lediglich eine Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf die Ausstellerperson. Gleichwohl besteht prinzipiell ein Interesse daran, dass der gesamte Inhalt der Urkunde zutreffend ist. Im Hinblick auf öffentliche Urkunden kommt § 271 StGB diesem Schutzinteresse nach. Die Vorschrift ist erforderlich, um Lücken zu schließen, die § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) belässt. Daher erfasst § 271 StGB das Bewirken einer öffentlichen Urkunde unrichtigen Inhalts durch eine Person, die selbst nicht dem Täterkreis des § 348 StGB unterfällt.[148]
I. Allgemeines
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Auch Fälle der Strafvereitelung können mit Korruptionstaten zusammentreffen. Zu denken ist nur an den Fall einer mit dem Ziel der Vereitelung des staatlichen Strafinteresses erfolgten Bestechung eines anderen. § 258 StGB erfasst sowohl die Strafverfolgungs- als auch die Strafvollstreckungsvereitelung. Das Verbot schützt die Rechtspflege, indem vermieden werden soll, dass ein konkretes staatliches Strafinteresse unterlaufen wird.[149]
II. Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB
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Gem. § 258 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gem. wegen einer rechtswidrigen Tat oder einer Maßnahme unterworfen wird. Es bedarf also einer rechtswidrigen Vortat einer anderen Person, um die Strafbarkeit zu begründen. Weder Vollendung noch Beendigung sind dabei erforderlich, sofern eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen ist. Verjährung und Verfahrenshindernisse können den Tatbestand ausschließen.[150]
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Das Vereiteln setzt voraus, dass der Vortäter durch das Verhalten in Bezug auf die Strafverfolgung tatsächlich besser gestellt worden ist.[151] Eine gänzliche Vereitelung liegt bereits vor, wenn der staatliche Verfolgungsanspruch für eine geraume Zeit nicht verwirklicht werden konnte.[152] Sofern der Täter durch sein Verhalten die Ermittlungen beeinträchtigt, kommt es für die Annahme einer Vereitelung i.S.d. § 258 Abs. 1 StGB ebenfalls darauf an, ob hierdurch die Aburteilung wesentlich verzögert wurde. Über die insoweit maßgebliche Zeitspanne besteht Uneinigkeit. Die Vorschläge in der Literatur bzw. die höchstrichterlichen Judikate reichen hier von wenigen Tagen bis zu drei Wochen.[153] Teilweises Vereiteln liegt vor, wenn der Täter durch sein Verhalten erreicht, dass der Begünstigte zumindest im Hinblick auf einen Teil der Strafe oder Maßnahme besser gestellt wird, als es der materiellen Rechtslage entspricht.[154]
III. Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB
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Aus der spezifischen Perspektive der Korruptionsbegleittat ist für die Vollstreckungsvereitelung gem. § 258 Abs. 2 StGB die Frage relevant, inwieweit der Tatbestand erfüllt werden kann, wenn für den Bestraften eine Geldstrafe übernommen wird. So ist etwa denkbar, dass für ein wegen Korruption bestraftes Vorstandsmitglied eine entsprechende Leistung erbracht wird.[155] Der BGH hat die Strafbarkeit gem. § 258 Abs. 2 StGB in Fällen der Geldzahlung durch einen Dritten freilich abgelehnt.[156]
IV. Subjektive Tatseite
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Sowohl für die Verfolgungs- als auch die Vollstreckungsvereitelung sind in subjektiver Hinsicht Absicht oder Wissentlichkeit im Sinne sicheren Wissens vorausgesetzt.[157] Dabei kann absichtlich handeln, wer bloß bedingten Vorsatz in Bezug auf die Vortat aufweist, während Wissentlichkeit nur gegeben sein kann, wenn auch im Hinblick auf die Vortat direkter Vorsatz vorliegt.[158]
I. Allgemeines
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Korruptionsstraftaten gehen nicht selten Hand in Hand mit der Verletzung von Privatgeheimnissen.[159] Im Wesentlichen werden entsprechende Verhaltensweisen – sofern sie strafrechtlich erfasst sind – durch §§ 202a, 203, 204 StGB und die Verletzung von Dienstgeheimnissen im Bereich der Amtsträgerdelikte gem. § 353b StGB geahndet. Darüber hinaus regelt § 23 GeschGehG die Strafbarkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.
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Unabhängig vom Strafrecht normiert auch § 93 Abs. 1 S. 3 AktG die Pflicht zur Verschwiegenheit, die allerdings sowohl vertrauliche Angaben als auch Geheimnisse betrifft. Vertrauliche Angaben sind Informationen, die der Mitteilende als geheimhaltungsbedürftig ansieht und bei denen bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass eine Offenbarung zu einer Interessenverletzung der Gesellschaft führen könnte. Geheimnisse sind dagegen geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die nicht offenkundig sind und im Interesse der Gesellschaft auch nicht offenkundig werden sollen.[160]
II. §§ 202a, 203, 204 StGB
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Gem. § 202a StGB (Ausspähen von Daten) macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Dabei sind gem. Absatz 2 der Vorschrift allein solche Daten erfasst, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Um Daten i.S.d. § 202a StGB handelt es sich also etwa nicht bei ausgedruckten Computerdateien.[161] An der besonderen Sicherung fehlt es bei frei zugänglichen Daten. Der Tatbestand wird bereits durch das Eindringen in ein fremdes Datensystem erfüllt, ohne dass es auf die Kenntnisnahme der Daten ankommt. Verbreitete Beispiele stellen Trojaner oder Angriffe auf die Administratorenoberfläche von Webseiten dar.[162]
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§ 203 StGB umfasst eine Vielzahl an Vorschriften, die auch im Kontext von Korruptionstaten als Begleitdelikte in Betracht kommen. Besondere Relevanz entfaltet dabei der Fall der unbefugten Offenbarung eines fremden Geheimnisses, das dem Täter als Inhaber eines bestimmten