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In der Zwangsvollstreckung zeigt sich besonders deutlich: Das Privatrecht ist strukturell in gleicher Weise vom Wirken öffentlicher (staatlicher) Gewalt geprägt wie das öffentliche Recht.[47] Die Zwangsvollstreckung, in der staatliche Organe mit Gewalt die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten durchsetzen, prägt auch das Schuldrecht elementar. Wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt, liegt das offen zu Tage – man sieht und spürt, wenn der Gerichtsvollzieher einem das Fahrrad wegnimmt. Aber auch wenn es gar nicht erst zur Zwangsvollstreckung kommt, weil der Schuldner ohnehin leistet, spielt die staatliche Gewalt eine entscheidende Rolle für das Verhalten von Schuldner und Gläubiger: Beide wissen um die Möglichkeit, dass Ansprüche gegebenenfalls zwangsweise durchsetzbar sind. Gerade um das zu vermeiden, werden Ansprüche häufig erfüllt. Ohne die Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung wären das Vertrauen und die Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gefährdet. Zugleich prägt die staatliche Vollstreckungsgewalt entscheidend die durch Verträge und auf Märkten permanent erfolgende Verteilung des gesamtgesellschaftlichen Vermögens.[48]
3. Beschränkte Vermögenshaftung des Schuldners in Ausnahmefällen
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In Ausnahmefällen findet keine unbeschränkte Vermögenshaftung statt. Das wichtigste Beispiel ist die Möglichkeit des Erben, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken (§§ 1975, 2059 Abs. 1).[49]
4. Eigenmächtige Durchsetzung der Haftung in Ausnahmefällen
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Wie soeben erörtert[50] ist der Staat für die Ausübung der Gewalt zuständig, die zur Durchsetzung der Haftung erforderlich ist (staatliches Gewaltmonopol). In Ausnahmefällen gestattet das Gesetz dem Gläubiger aber, Ansprüche eigenmächtig durchzusetzen. Das wichtigste Beispiel ist die Selbsthilfe (§§ 229-231). Danach ist die eigenmächtige Durchsetzung von Forderungen in engen Grenzen zulässig. Wenn A seine wertvolle Uhr an B verkauft hat und im Kieler Hafen kurz vor der Ausfahrt auf einem Segelboot steht und B gegenüber freudig ankündigt, sich jetzt sofort mit der Uhr per Segelboot auf eine einsame Insel abzusetzen, kann B die Uhr eventuell gem. § 229 an sich nehmen. Die Grenzen sind aber eng: Staatliche Hilfe darf nicht rechtzeitig zu erlangen sein und die Durchsetzung des Anspruchs muss ohne die eigenmächtige Durchsetzung zumindest wesentlich erschwert werden können (vgl § 229). Auch darf die Selbsthilfe nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1). Die Selbsthilfe soll den jeweiligen Anspruch außerdem nur vorläufig sichern: B muss sofort nach der Selbsthilfehandlung staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, also die Zwangsvollstreckung erwirken oder den dinglichen Arrest (eine Sicherungsmaßnahme) beantragen (§ 230 Abs. 2). Wenn der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt wird, muss B die Uhr sofort zurückgeben (§ 230 Abs. 4). Auch erfolgt die Selbsthilfe insoweit auf eigenes Risiko des Handelnden, als nach § 231 Schadensersatz zu leisten ist, wenn die Selbsthilfe rechtswidrig war – selbst, wenn ein unvermeidbarer Irrtum des Handelnden vorlag.
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Eine elegante Möglichkeit zur eigenmächtigen Durchsetzung von Ansprüchen bietet die Aufrechnung (§ 387). Sie erlaubt es, eine (fällige) Forderung schlicht durch die Erklärung der Aufrechnung durchzusetzen (Durchsetzungsfunktion der Aufrechnung).[51] Dazu muss freilich eine Aufrechnungslage bestehen (§ 387): Man kann eine Forderung nur durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen (vgl § 389), wenn der Forderung eine gleichartige Forderung erfüllbar gegenübersteht. Das staatliche Gewaltmonopol wird durch die Aufrechnung nicht gefährdet: Sie erfolgt ja ohne den Einsatz von Gewalt oder Zwang. Wenn der Aufrechnungsgegner sich gegen die Aufrechnung wehren möchte, kann er staatliche Hilfe bei der Durchsetzung seiner Forderung beanspruchen. Dazu muss er lediglich Leistungsklage erheben und sich dabei gegen das Erlöschen seiner Forderung durch die Aufrechnung wenden.
Teil I Grundlagen › § 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › IV. Naturalobligationen
IV. Naturalobligationen
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Keine schuldrechtlichen Pflichten sind die sog. Naturalobligationen. Sie werden auch „unvollkommene Verbindlichkeiten“ genannt. Die wichtigsten Beispiele sind Spiel und Wette (§ 762). Die Rechtsnatur von Naturalobligationen kommt in § 762 Abs. 1 zum Ausdruck. § 762 Abs. 1 S. 1 lautet: „Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“ So führen Naturalobligationen zu keiner Schuld im rechtlichen Sinne, sondern allenfalls zu moralischen Schulden.
In Fall 10a) kommt § 762 Abs. 1 zum Tragen. Durch das Spiel wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. A und B haben somit keine Ansprüche gegen C und D aus dem Doppelkopfspiel. Wer sagt „Spielschulden sind Ehrenschulden“ bringt damit treffend auch zum Ausdruck, dass Spielschulden eben keine Rechtsschulden sind. Eine Klage der A wird das Gericht als unbegründet abweisen.
Gleichwohl sind Naturalobligationen rechtlich nicht irrelevant: Wer auf eine Naturalobligation hin leistet, kann das Geleistete nicht nach § 812 zurückfordern mit der Begründung, dass keine Verbindlichkeit bestand. Das kommt in § 762 Abs. 1 S. 2 zum Ausdruck: „Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“ Naturalobligationen geben im Rechtssinn also keinen Forderungsgrund, wohl aber einen rechtlichen Grund dafür, etwas behalten zu dürfen.
Dies zeigt sich in Fall 10b), als D die gezahlten Beträge von A und B zurückverlangt. Zwar bestand kein Anspruch gegen D, jedoch normiert § 762 Abs. 2 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen, so dass D die gezahlten Beträge nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 kondizieren kann.
Teil I Grundlagen › § 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › V. Obliegenheiten
V. Obliegenheiten
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Ebenfalls keine schuldrechtlichen Pflichten sind die Obliegenheiten. Obliegenheiten sind Verbindlichkeiten des Gläubigers, deren Beachtung in seinem eigenen Interesse liegt. Das wichtigste Beispiel aus dem allgemeinen Schuldrecht sind die Obliegenheiten, die § 254 Abs. 2 S. 1 voraussetzt:[52] Den Beschädigten (Schadensersatzgläubiger)