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in nicht ordnungsgemäßem Zustand, wodurch dem Vermieter Schäden entstehen.[33] Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet (§ 546 Abs. 1). Andererseits trifft ihn die Schutzpflicht, die Mietsache pfleglich zu behandeln (§ 538). Der BGH sieht in der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe die Verletzung dieser Schutzpflicht, nicht etwa die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht.[34] Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 (Unzumutbarkeit) müssen aber nach Auffassung des BGH nicht vorliegen, weil er die Schäden des Vermieters in dieser Situation nicht als „Schadensersatz statt der Leistung“ qualifiziert.

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      In Fall 8 scheitert ein Schadensersatzanspruch des T gegen S aus §§ 688, 280 Abs. 1 daran, dass dem S als unentgeltlichem Verwahrer das Haftungsprivileg des § 690 zugutekommt. Zwar hat er fahrlässig Rücksichtnahmepflichten aus der Verwahrung verletzt, indem er die Hunde an einer unübersichtlichen und stark befahrenen Stelle freilaufen ließ. Er hat diese Pflichtverletzung jedoch nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2). Er muss gem. § 690 nur diejenige Sorgfalt beachten, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er muss – mit anderen Worten – auf Chuck nicht besser aufpassen als auf seinen eigenen Hund Trevor. Daran ändert auch die Regelung des § 277 nichts: Aus ihr ergibt sich, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bestehen bleibt. S hat zwar schusslig gehandelt, nicht jedoch grob fahrlässig.

      Teil I Grundlagen§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen › III. „Schulden“ und „Haften“

III. „Schulden“ und „Haften“

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