Hinweis
Die maximal zulässige Höhe der zu vereinbaren Vergütung war regelmäßig Inhalt von obergerichtlichen Entscheidungen. Als Obergrenze sollte sich die Verteidigung weiterhin an dem 5-fachen der gesetzlichen Vergütung orientieren, außer wenn besondere Umstände, u.a. Leistungen und Aufwand des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Mandanten/in eine Überschreitung dieses Wertes rechtfertigen können.[50]
51
Ein weiterer Grund, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, ist die Tatsache, dass der Verteidigung in den seltensten Fällen der Rechtsschutzvertrag (Versicherungsschein) vorliegt. Er kann somit nicht feststellen, ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt verpflichtet ist, dem Mandanten Deckungsschutz zu gewähren (zur Rechtsschutzanfrage vgl. Rn. 46).
52
Eine derartige Vergütungsvereinbarung deckt auch die bei verkehrsrechtlichen Verteidigungen häufigen Fälle ab, in denen der Rechtsschutzversicherer nach den ARB schon gar nicht verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren oder ein Risikoausschluss besteht (vgl. dazu Rn. 47).
53
Die Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG unterliegt bestimmten Formvorschriften. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein.[51]
54
Zu empfehlen ist die Verwendung eigener Vordrucke, die die Verteidigung EDV-gestützt problemlos selbst erstellen und den eigenen Bedürfnissen anpassen kann.
55
Die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden soll, ist nicht zu vernachlässigen. Es ist zweifelhaft, ob man bereits vor Akteneinsicht, eventuell schon beim ersten Gespräch eine solche Vereinbarung treffen sollte, ggf. fühlt sich der/die Mandant/in dann unter Druck gesetzt.[52]
56
Allerdings ist es nicht verboten, wenn strafprozessual bedeutsame Maßnahmen anstehen (z.B. Anfertigung der Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht) dann eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.[53]
57
Eine verfrühte schriftliche Vergütungsvereinbarung, insbesondere ohne Akteneinsicht gewährt bekommen zu haben, kann darüber hinaus nachteilig sein. Oft sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bei dem ersten Gespräch noch nicht zu überblicken. Hier ist es sinnvoll, auf die mögliche Notwendigkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, hinzuweisen und die Vereinbarung als solche dem zweiten Gespräch nach Akteneinsicht (vgl. dazu Rn. 78) vorzubehalten. Die Verteidigung sollte im Einzelnen mündlich erläutern, weshalb eine Vergütungsvereinbarung überhaupt und speziell in dieser Höhe erforderlich ist, aber auch, warum es sich beispielsweise um eine sehr umfangreiche oder sehr schwierige Verteidigung handelt.
58
Die Verteidigung sollte bei der Vergütungsvereinbarung in jedem Falle darauf achten, dass vor dem Abschluss der Tätigkeit, erst recht vor dem Gerichtstermin, sämtliche Gebühren – auch für diesen Gerichtstermin –ausgeglichen sind. Dies ist zu erreichen durch in der Vergütungsvereinbarung niedergelegte Fälligkeitsvereinbarungen bzw. Ratenzahlungsverpflichtungen, die natürlich laufend überwacht werden müssen. Zum einen nimmt bekanntlich die Zahlungsbereitschaft auch des erfolgreich verteidigten Mandanten nach dem Urteil rapide ab; zum anderen ist es zeitraubend und lästig, Vergütungsvereinbarungen später gerichtlich durchzusetzen (vgl. Rn. 50).
Anmerkungen
Zit. nach Staub in: Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen 2. Kap. Rn. 4.
Vgl. OLG Hamm v. 6.11.2014 – Az. 5 RVs 98/11; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/5_RVs_98_14_Beschluss_20141106.html.
Vgl. statt vieler: Bockemühl in: Bockemühl Handbuch des Fachanwalt Strafrecht 2. Teil Verteidigung in 1. Instanz – 1. Kapitel Verteidigung im Ermittlungsverfahren Rn. 42 ff.
Burhoff StV 1997, 432 (433).
Vgl. u.a.: BGH StV 1990, 9; OLG Düsseldorf StV 1990, 12; OLG Karlsruhe DAR 2004, 600 = NStZ-RR 2004, 371.
Modifizierend: Nack StV 2002, 510, 517. – Zum Beweiswert einer widerlegten Einlassung vgl. u.a.: BGH StV 1997, 291 (L). – Zum Beweiswert eines erfundenen Alibis vgl. z.B.: BGH StV 1997, 293 (L).
Zum mangelnden Erinnerungsvermögen des Polizeibeamten und seiner nicht stets ausreichenden Bezugnahme auf dessen Anzeige vgl. OLG Düsseldorf DAR 1999, 274 = NZV 1999, 348; zur Qualität der Aussage eines Polizeibeamten vgl. KG NZV 2002, 281.
Zum Beweiswert einer Aussage d. Anzeigenerstatters vgl. u.a.: BGH NStZ 2004, 635; OLG Bremen NZV 1991, 41 = NJW 1991, 508 (L). – Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vgl. u.a.: BGH StV 1990, 532; NStZ 1991, 47; 1992, 347; NJW 1999, 2746; BGH StV 2005, 653 (Keine Wahrunterstellung bei Vorrang der Sachaufklärung); Offe NJW 2002, 929; Wendler zfs 2003, 529 (m.w.N.).
Vgl. OVG Münster (8 A 1893/05 v. 5.9.2005) VRS 109, 382 = VM 2006, 13.
Burhoff StV 1997, 432 (436); ders. EV Rn. 1617; zur Bedeutung für die Hauptverhandlung vgl. ders. HV Rn. 3079 ff.; vgl. auch Schlothauer StV 1992, 134 (140, C 1); Freyschmidt/Krumm Rn. 39; Malek Rn. 212 ff.
Vgl. BGH DAR 2005, 691ff.; Bay. ObLG StV 1982, 258; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 12; vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.09.2014, AZ III-RVs 111/14 DAR 2015/7 mit Anm. Staub/Krumm.
OLG Köln DAR 2013, 393ff.